§ 52
Arzneimittel dürfen nicht durch Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden.
Absatz 1 gilt nicht für Fertigarzneimittel, die
- im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen,
- zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten bestimmt und zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind,
- (weggefallen)
- ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder
- Sauerstoff sind.
- Abweichend von Absatz 1 dürfen Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, durch andere Formen der Selbstbedienung als Automaten in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Person, die die Sachkenntnis nach § 50 besitzt, zur Verfügung steht.
Vertriebsweg von Arzneimitteln: Prinzip und Ausnahmen
§ 52 AMG regelt, wie Arzneimittel an Kunden abgegeben werden dürfen – und untersagt grundsätzlich die Selbstbedienung, insbesondere den Verkauf durch Automaten. Dennoch gibt es für einige Arzneimittelgruppen Ausnahmen.
Grundsatz: Vertriebsverbot über Automaten & Selbstbedienung
Im Zentrum steht das generelle Verbot:
Arzneimittel dürfen nicht durch Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden.
Das bedeutet: Kunden dürfen sich Arzneimittel in der Regel nicht selbst aus dem Regal nehmen oder mittels Automaten erwerben. Die Abgabe erfolgt klassisch über pharmazeutisches Personal (z.B. in Apotheken), um eine fachkundige Beratung und Kontrolle sicherzustellen. Dies soll Missbrauch, Fehlinformationen und Risiken für die Patientensicherheit verhindern.
Ausnahmen für bestimmte Arzneimittel
Nicht für alle Arzneimittel gilt dieses strenge Verbot. § 52 Abs. 2 benennt klar definierte Ausnahmen, für die Selbstbedienung oder Verkauf über Automaten erlaubt ist:
- Arzneimittel im Reisegewerbe – wenn rechtlich zulässig
- Zur Schwangerschaftsverhütung oder gegen Geschlechtskrankheiten – sofern zum Verkehr außerhalb der Apotheke freigegeben
- Desinfektionsmittel für äußeren Gebrauch – ausschließlich zur äußeren Anwendung bestimmt
- Sauerstoff – für therapeutische Zwecke
Diese Ausnahmen sind im Gesetz taxativ aufgezählt – andere Arzneimittel fallen nicht darunter.
Eine anschauliche Übersicht:
| Arzneimittelgruppe | Selbstbedienung/Automat erlaubt? |
|---|---|
| Rezeptpflichtige Arzneimittel | Nein |
| Freiverkäufliche Arzneimittel (im Reisegewerbe zulässig) | Ja |
| Kondome/Notfallkontrazeptiva (außerhalb der Apotheke) | Ja |
| Äußerlich anwendbare Desinfektionsmittel | Ja |
| Sauerstoff | Ja |
| Sonstige OTC-Präparate (z. B. Hustensaft in der Drogerie) | Ja, aber nur unter best. Voraussetzungen (siehe unten) |
Selbstbedienung außerhalb von Automaten
Absatz 3 nennt einen weiteren Sonderfall:
…dürfen Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, durch andere Formen der Selbstbedienung als Automaten in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Person, die die Sachkenntnis nach § 50 besitzt, zur Verfügung steht.
Das heißt, z.B. in Drogeriemärkten oder Reformhäusern dürfen freiverkäufliche Arzneimittel im Selbstbedienungsregal angeboten werden, sofern eine sachkundige Person zugegen ist. Die konkrete Sachkenntnis wird in § 50 AMG definiert (z.B. geprüfte/r Pharmareferent/in).
Der Gesetzgeber schützt durch das grundsätzliche Selbstbedienungsverbot die Arzneimittelsicherheit und Beratungsqualität. Ausnahmen sind eng gefasst und müssen im Arbeitsalltag sicher erkannt werden, damit der Vertrieb von Arzneimitteln rechtssicher erfolgt.
Zusammenfassung
- Automat/klassische Selbstbedienung: Für verschreibungspflichtige Arzneimittel und die meisten OTC-Produkte verboten.
- Ausnahmen: Einige freiverkäufliche Arzneimittel (u.a. Kondome, Desinfektionsmittel, Sauerstoff) dürfen doch per Selbstbedienung/Automaten verkauft werden.
- Selbstbedienung im Handel: Für alle anderen freiverkäuflichen Arzneimittel zulässig, wenn eine sachkundige Person vor Ort ist.
Für den Berufsalltag in der Apotheke oder im pharmazeutischen Handel ist es unerlässlich, diese Abgrenzungen zu kennen und korrekt anzuwenden.
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