§ 9

📖 Zum Gesetz

(weggefallen)

Verzicht auf die Approbation: Was bedeutet „(weggefallen)“ bei §9 BApO?

Hintergrund

Paragraph 9 der Bundes-Apothekerordnung (BApO) befasste sich ursprünglich mit dem freiwilligen Verzicht auf die Approbation als Apotheker*in. Der Hinweis „(weggefallen)“ bedeutet, dass dieser Paragraph nicht mehr Bestandteil des geltenden Rechts ist und seine Regelungen keine direkte Anwendung mehr finden.

Was regelte §9 BApO früher?

Früher war in §9 geregelt, wie Apotheker*innen formell auf ihre Approbation verzichten konnten. Der Ablauf war folgendermaßen:

  • Der Verzicht erfolgte durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde.
  • Mit Zugang der Verzichtserklärung erlöschte die Approbation und es durften keine apothekerlichen Tätigkeiten mehr ausgeübt werden.

Was bedeutet der Wegfall konkret?

Mit dem Hinweis „(weggefallen)“ ist §9 kein geltendes Recht mehr. Das heißt:

  • Es gibt keine spezielle Regelung zum formalen Verzicht mehr in der BApO.
  • Wer heute auf seine Approbation verzichten möchte, muss auf die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regelungen zurückgreifen.
  • Die Behörde, die für die Erteilung der Approbation zuständig war, bleibt weiterhin der richtige Ansprechpartner für alle Fragen rund um Approbationsverzicht.
TipPraxisrelevanz

Auch ohne §9 können Apotheker*innen grundsätzlich auf ihre Approbation verzichten. Der Ablauf orientiert sich jetzt an den allgemeinen Regeln: Ein formloser, schriftlicher Antrag an die Approbationsbehörde reicht in der Regel aus, um den Verzicht wirksam werden zu lassen. Erst nach Bestätigung durch die Behörde verliert die Approbation ihre Gültigkeit.

Folgen des Verzichts

Wird der Approbationsverzicht wirksam:

  • Erlöschen der Berufserlaubnis: Ab diesem Zeitpunkt ist die Berufsausübung als Apotheker*in rechtlich nicht mehr zulässig.
  • Pflichten erlöschen: Auch die mit der Approbation verbundenen Rechte und Pflichten entfallen.
  • Wiederbeantragung: Eine erneute Approbation ist zwar grundsätzlich möglich, muss aber wie eine Ersterteilung durchlaufen werden.

Zusammenfassung

§9 BApO ist nicht mehr in Kraft und regelt den Verzicht auf die Approbation nicht mehr speziell. Wer dennoch auf seine Approbation verzichten möchte, richtet sich heute nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Die Approbation erlischt nach schriftlicher Erklärung und Bestätigung seitens der zuständigen Behörde – mit allen rechtlichen Folgen für die Berufsausübung.

Feedback

Melde uns Fehler und Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular. Vielen Dank ❤️