§ 11

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Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln in den Fällen des § 78 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes wird bei Anwendung dieser Verordnung der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers durch den Länderabgabepreis ersetzt. Bei Abgabe von Stoffen oder Zubereitungen ist zur Berechnung des Apothekeneinkaufspreises sowie bei Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 ebenfalls der Länderabgabepreis zugrunde zu legen. Abweichend von § 4 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4 und 5 können auch die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten Verbände der Apotheker mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Vereinbarungen über die Apothekeneinkaufspreise und Zuschläge treffen.

Was regelt dieser Paragraph?

§ 11 AMPreisV betrifft die Preisbildung bei bestimmten Arzneimitteln und regelt Ausnahmen zur allgemeinen Preisbindung. Der Paragraph definiert, wann und wie der Länderabgabepreis statt des üblichen Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers für die Preisberechnung in der Apotheke verwendet wird. Außerdem werden Sonderfälle für Verhandlungsmöglichkeiten zwischen Apothekenvertretungen und Krankenkassen beschrieben.

Länderabgabepreis statt Unternehmerabgabepreis

Im Normalfall basiert der Apothekenverkaufspreis auf dem Abgabepreis des Herstellers (pharmazeutischer Unternehmer). Für manche Fertigarzneimittel, speziell in den in § 78 Abs. 4 AMG genannten Fällen, wird dieser jedoch durch den sogenannten Länderabgabepreis ersetzt.

Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln in den Fällen des § 78 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes wird bei Anwendung dieser Verordnung der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers durch den Länderabgabepreis ersetzt.

Das betrifft hauptsächlich Arzneimittel, die im sogenannten Länderbezug abgegeben werden, beispielsweise bei Auslandslieferungen an öffentliche Auftraggeber oder bei besonderen staatlichen Versorgungsaufträgen. Hier wird der Preis nicht nach der üblichen Kalkulation ermittelt, sondern ein von einem Bundesland festgelegter Bezugspreis zugrunde gelegt.

Anwendung des Länderabgabepreises auch für Stoffe und Zubereitungen

Auch für Stoffe oder Zubereitungen, also Ausgangsstoffe oder Rezeptur-/Defekturarzneimittel, ist für die Preisberechnung der Länderabgabepreis maßgeblich, wenn die Rahmenbedingungen des Paragraphen erfüllt sind:

Bei Abgabe von Stoffen oder Zubereitungen ist zur Berechnung des Apothekeneinkaufspreises sowie bei Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise … ebenfalls der Länderabgabepreis zugrunde zu legen.

Das bedeutet: Auch hier gilt – nicht der Herstellerpreis, sondern der „offizielle“ Länderabgabepreis muss für die Kalkulation des Apothekeneinkaufspreises verwendet werden.

Sonderfall: Vereinbarungen zwischen Apothekenverbänden und Krankenkassen

Der Paragraph eröffnet als Ausnahme die Möglichkeit, dass nicht nur individuell, sondern auch Verbände der Apotheker zusammen mit den Krankenkassen Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise und Zuschläge treffen können.

Abweichend von § 4 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4 und 5 können auch die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten Verbände der Apotheker mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Vereinbarungen über die Apothekeneinkaufspreise und Zuschläge treffen.

Dies ist relevant, wenn kollektiv über Preise oder Zuschläge für bestimmte Arzneimittelgruppen oder Versorgungsformen verhandelt werden soll – zum Beispiel im Rahmen der Versorgung besonderer Patientengruppen.

TipZentrale Bedeutung

§ 11 ermöglicht flexible Preisstrukturen für bestimmte Sonderfälle, etwa bei staatlichen Beschaffungen, speziellen Versorgungsaufträgen oder besonderen Lieferbedingungen. Für die Apotheke bedeutet das: In diesen Situationen müssen andere Preise (Länderabgabepreis) und – bei kollektivem Handeln – andere Verhandlungspartner berücksichtigt werden als im üblichen Alltag.

Zusammenfassung

§ 11 AMPreisV regelt die Anwendung des Länderabgabepreises anstelle des Herstellerabgabepreises, wenn spezielle, im AMG definierte Voraussetzungen vorliegen. Dies betrifft sowohl Fertigarzneimittel als auch Stoffe/Zubereitungen und lässt bei Bedarf Vereinbarungen von Apothekenverbänden und Krankenkassen zu. Für den Apothekenalltag heißt das: In Sonderfällen ist besondere Aufmerksamkeit auf den Ausgangspreis und die Möglichkeit kollektiv verhandelter Zuschläge zu legen.

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