§ 70
Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung der Versicherten muß ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muß in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.
Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.
Bedeutung der Regelungen für die Versorgung
§ 70 SGB V legt zentrale Anforderungen an die Versorgung von Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung fest. Für Apotheken und alle anderen Leistungserbringer bildet dieser Paragraph einen regelnden Rahmen, der sowohl den Umfang als auch die Qualität der Versorgung definiert.
Anspruch auf Versorgung: Bedarfsgerecht, gleichmäßig und nach Stand der Wissenschaft
Versicherte haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte und gleichmäßige Versorgung. Das bedeutet: Unabhängig vom Wohnort, Alter oder Einkommen muss jeder Versicherte nach gleichen medizinischen Maßstäben versorgt werden. Dabei wird ausdrücklich auf den
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
verwiesen. Das verpflichtet alle Leistungserbringer – also auch Apothekerinnen und Apotheker –, Medikamente, Therapien und Beratung nach den aktuellen wissenschaftlichen Leitlinien und Standards zu gewährleisten.
Anforderungen an die Leistung: Ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich
Die Gesetzgebung verwendet klare Begriffe zur Eingrenzung des Leistungsumfangs:
- Ausreichend: Die Versorgung muss dem individuellen Bedarf genügen, ohne Unter- oder Überversorgung.
- Zweckmäßig: Es dürfen nur notwendige Leistungen erbracht werden, die zur Heilung oder Linderung beitragen.
- Wirtschaftlich: Leistungen müssen möglichst kostenbewusst, aber in fachlich gebotener Qualität erbracht werden.
Die Versorgung darf
das Maß des Notwendigen nicht überschreiten
und muss in der
fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich
erfolgen.
Praxisbeispiel Apotheke: Wird ein teureres Medikament abgegeben, obwohl ein ebenso wirksames, günstigeres Präparat verfügbar ist, verstößt dies gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Der Gesetzestext verpflichtet dazu, immer das zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimittel zu wählen.
Verpflichtung zur humanen Krankenbehandlung
Der zweite Absatz hebt die Bedeutung der Menschlichkeit in der Versorgung hervor. Krankenkassen und Leistungserbringer müssen durch geeignete Maßnahmen eine humane Behandlung sicherstellen. Dabei geht es um einen respektvollen und würdigen Umgang mit Patientinnen und Patienten – unabhängig von ihrer Diagnose oder sozialen Situation.
durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung … hinzuwirken
Das bedeutet konkret für die Apotheke: - Keine Diskriminierung oder Benachteiligung von Patient:innen - Patientenorientierte Beratung und Aufklärung - Berücksichtigung individueller Lebensumstände
§ 70 SGB V ist eine wesentliche Leitplanke für die tägliche Praxis:
- Orientierung an allgemein anerkannten medizinischen Standards
- Gleiche Versorgung für alle Versicherten
- Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich und in hoher Qualität sein
- Verpflichtung zu einer menschlich geprägten Behandlung und Beratung
Dies bildet die verbindliche Basis für alle pharmazeutischen Tätigkeiten in der öffentlichen Apotheke.
Zusammenfassung
§ 70 SGB V regelt den Rahmen für die Versorgung gesetzlich Versicherter und fordert von allen Beteiligten ein hohes Maß an Fachlichkeit, Verantwortungsbewusstsein und Menschlichkeit. Für angehende Apotheker:innen bedeutet dies, medizinische Standards, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Patientenzentrierung immer konsequent umzusetzen.
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