§ 3
- Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes zuzüglich 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Umsatzsteuer zu erheben; bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1 höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die Apotheken dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises höchstens Zuschläge nach Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.
 
(1a) Im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Apotheke ist ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben.
- Der Festzuschlag ist zu erheben
 
- auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt,
 - bei Fertigarzneimitteln, die nach § 52b Absatz 2 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes nur vom pharmazeutischen Unternehmer direkt zu beziehen sind, auf den bei Belieferung der Apotheke geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer; § 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
 
Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag bis 1,22 Euro 68 Prozent (Spanne 40,5 Prozent), von 1,35 Euro bis 3,88 Euro 62 Prozent (Spanne 38,3 Prozent), von 4,23 Euro bis 7,30 Euro 57 Prozent (Spanne 36,3 Prozent), von 8,68 Euro bis 12,14 Euro 48 Prozent (Spanne 32,4 Prozent), von 13,56 Euro bis 19,42 Euro 43 Prozent (Spanne 30,1 Prozent), von 22,58 Euro bis 29,14 Euro 37 Prozent (Spanne 27,0 Prozent), von 35,95 Euro bis 543,91 Euro 30 Prozent (Spanne 23,1 Prozent), ab 543,92 Euro 8,263 Prozent zuzüglich 118,24 Euro.
Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag von 1,23 Euro bis 1,34 Euro 0,83 Euro, von 3,89 Euro bis 4,22 Euro 2,41 Euro, von 7,31 Euro bis 8,67 Euro 4,16 Euro, von 12,15 Euro bis 13,55 Euro 5,83 Euro, von 19,43 Euro bis 22,57 Euro 8,35 Euro, von 29,15 Euro bis 35,94 Euro 10,78 Euro.
Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen. Satz 1 gilt auch in dem Fall, dass statt der verschriebenen Packungsgröße die verschriebene Menge des Arzneimittels als Teilmenge aus einer Packung abgegeben wird, die größer ist als die verschriebene Packungsgröße.
Für die erneute Abgabe der an eine Apotheke zurückgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel durch die Apotheke beträgt der Festzuschlag 5,80 Euro.
Preisbildung und Zuschläge bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln durch Apotheken
§ 3 AMPreisV regelt, wie Apotheken den Endpreis für Fertigarzneimittel berechnen müssen, die sie an Patienten oder Tierhalter abgeben. Er unterscheidet dabei zwischen Arzneimitteln für Menschen und Tiere und nennt Besonderheiten, z.B. für saisonale Grippeimpfstoffe.
Preisvorgaben bei Humanarzneimitteln
Für Fertigarzneimittel zur Anwendung beim Menschen wird der Apothekenabgabepreis so berechnet:
“ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent … zuzüglich 20 Cent … sowie die Umsatzsteuer”
Das bedeutet:
- Der Apothekenverkaufspreis setzt sich aus dem Einkaufspreis (Großhandel + pharmazeutischer Unternehmer) plus
- 3 % des Einkaufspreises (ohne Umsatzsteuer)
 - 8,35 Euro als fixer Zuschlag
 - 0,21 Euro als Zuschlag für den Notdienstfonds
 - 0,20 Euro für pharmazeutische Dienstleistungen
 - sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer zusammen.
 
 
Sonderfall: Grippeimpfstoffe
- Bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen („an Ärzte“) gilt eine abweichende Regel:
 
“ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer”
- Das ist speziell für Impfstoffe im Rahmen von Grippeimpfaktionen relevant.
 
Besonderheiten bei Arzneimitteln für Tiere
Für Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen, die aber an Tiere abgegeben werden, gilt statt 8,35 Euro ein geringerer Festzuschlag:
“höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer”
Bei Fertigarzneimitteln, die explizit für Tiere bestimmt sind, erfolgt die Preisberechnung nicht mit den Festzuschlägen aus Absatz 1, sondern nach besonderen, gestaffelten Höchstzuschlägen nach Absatz 3 oder 4.
Gestaffelte Zuschläge für Tierarzneimittel
Für Tierarzneimittel stehen nicht feste Eurobeträge, sondern prozentuale bzw. absolute Obergrenzen in Beziehung zum Abgabepreis. Es kommen Tabellen mit Höchstprozenten oder Pauschalen zum Einsatz.
Beispielhafte Staffelung (Auszug):
| Abgabepreis (netto) | maximaler Zuschlag | 
|---|---|
| bis 1,22 € | 68 % | 
| 1,35 € – 3,88 € | 62 % | 
| 4,23 € – 7,30 € | 57 % | 
| … | … | 
| ab 543,92 € | 8,263 % + 118,24 € | 
Im Bereich kleiner bis mittlerer Beträge gelten zusätzlich in Absatz 4 definierte Pauschalen (z.B. bei 1,23 € bis 1,34 € beträgt der maximale Zuschlag 0,83 €).
Humanarzneimittel für Menschen:
Immer 3 % + 8,35 € + 0,21 € + 0,20 € (zzgl. Umsatzsteuer).
Bei Abgabe von Grippeimpfstoffen an Ärzte für Impfaktionen: 1 € je Dosis, max. 75 € je Verordnungszeile.
Humanarzneimittel zur Anwendung bei Tieren: 3 % + 8,10 € (zzgl. Steuer).
Tierarzneimittel: prozentual gestaffelte Obergrenzen statt Festzuschlag anwenden.
Weitere Zuschläge und Sonderregeln
- Für den Austausch von Arzneimitteln nach § 129 Abs. 2a SGB V (z.B. Rabattvertragswechsel):
 
“Zuschlag in Höhe von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer”
- Für die erneute Abgabe von an die Apotheke zurückgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln:
 
“Festzuschlag 5,80 Euro”
Berechnungsgrundlage & praktische Hinweise
- Die Zuschläge berechnen sich auf den Netto-Abgabepreis samt Großhandelszuschlag.
 - Ist das Arzneimittel ausschließlich direkt vom Hersteller zu beziehen, ist nur dieser Abgabepreis maßgeblich.
 - Wird die Menge nicht genau verschrieben, ist die kleinste Packung zu berechnen oder bei Abgabe einer Teilmenge aus einer größeren Packung ebenfalls so vorzugehen.
 
Zusammenfassung zentraler Inhalte
- Der Apothekenabgabepreis wird durch festgelegte Zuschläge bestimmt, abhängig von Art und Verwendungszweck des Arzneimittels (Mensch/Tier).
 - Es gibt verbindliche Staffelungen und Ausnahmefälle (z.B. saisonale Impfstoffe, Rückgaben).
 - Die Regelungen stellen die wirtschaftliche Kalkulierbarkeit und eine einheitliche Preisstruktur sicher — ein zentrales Element der Arzneimittelpreisverordnung.
 
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