§ 1
- Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch
 
- Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische,
 - Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und
 - Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.
 
- Abschnitt 2 gilt für das Inverkehrbringen von
 
- gefährlichen Stoffen und Gemischen,
 - bestimmten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die mit zusätzlichen Kennzeichnungen zu versehen sind, nach Maßgabe der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31), die durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist,
 - Biozid-Produkten im Sinne des § 3 Nummer 11 des Chemikaliengesetzes, die keine gefährlichen Stoffe oder Gemische sind, sowie
 - Biozid-Wirkstoffen im Sinne des § 3 Nummer 12 des Chemikaliengesetzes, die biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung sind, und Biozid-Produkten im Sinne des § 3 Nummer 11 des Chemikaliengesetzes, die als Wirkstoffe solche biologischen Arbeitsstoffe enthalten. Abschnitt 2 gilt auch für das Veranlassen von Tätigkeiten an baulichen und technischen Anlagen, die Gefahrstoffe enthalten können, welche durch die Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu besonderen Gesundheitsgefahren führen können. Abschnitt 2 gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel in Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbrauch bestimmt sind.
 
Die Abschnitte 3 bis 6 gelten für Tätigkeiten, bei denen die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch Stoffe, Gemische und Erzeugnisse gefährdet sein kann. Sie gelten auch, wenn die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen aufgrund von Tätigkeiten im Sinne von § 2 Absatz 5 gefährdet sein können, die durch Beschäftigte oder Unternehmer ohne Beschäftigte ausgeübt werden. Die Sätze 1 und 2 finden auch Anwendung auf Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen ausgeübt werden. Die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung nicht für
- biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung und
 - private Haushalte. Diese Verordnung gilt ferner nicht für Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dort oder in Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.
 
Anwendungsbereich und Zielsetzung verstehen
Der erste Paragraph der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bildet das Fundament des gesamten Gesetzes. Hier wird klar geregelt, wofür die Verordnung da ist, wen sie betrifft und welche Ausnahmen gelten. Für die pharmazeutische Praxis – insbesondere beim Umgang mit Chemikalien in Apotheken, Laboren und der Industrie – ist § 1 das Startsignal für alle weiteren Vorschriften der GefStoffV.
Was soll die GefStoffV erreichen?
Im Mittelpunkt steht der Schutz von Mensch und Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen.
Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen […]
Dieses Schutzziel wird mit drei konkreten Ansätzen verfolgt:
- Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische
 - Schutzmaßnahmen für Beschäftigte und andere Menschen, die mit Gefahrstoffen in Kontakt kommen
 - Beschränkungen für besonders gefährliche Substanzen und deren Verwendung
 
Praktisch heißt das: Wer mit Gefahrstoffen umgeht, muss genau wissen, wie sie gekennzeichnet, sicher verwendet und ggf. beschränkt werden.
Für wen und was gilt die Verordnung?
Die GefStoffV ist nicht für alle Stoffe, Personen und Konstellationen gleich relevant. Hier spielen die Absätze 2 bis 4 eine wichtige Rolle:
Geltungsbereich (Absatz 2 und 3)
- Abschnitt 2: Regelt insbesondere das Inverkehrbringen, d.h. das Bereitstellen oder Weitergeben gefährlicher Stoffe (inkl. Biozide, bestimmte PCB/PCT-Substanzen etc.).
 - Abschnitte 3 bis 6: Decken die Tätigkeiten ab, bei denen Beschäftigte oder andere durch Kontakt mit Stoffen/Gemischen/Gegenständen gefährdet werden könnten – z. B. beim Laborieren oder in der Apotheke beim Anfertigen von Rezepturen.
 - Gilt auch für Tätigkeiten bei der Beförderung (z.B. Transport in Apotheken oder zwischen Laboren, sofern nicht das Gefahrgutbeförderungsgesetz vorrangig ist).
 
Ausnahmen (Absatz 4)
- Nicht für biologische Arbeitsstoffe (dafür gibt es die Biostoffverordnung)
 - Nicht in privaten Haushalten
 - Nicht für Betriebe nach dem Bundesberggesetz, sofern dort schon entsprechende Regeln gelten
 
Überblick: Wer ist betroffen – und wer nicht?
| Betroffen? | Beispiel | Gilt GefStoffV? | 
|---|---|---|
| Apotheke (Labor) | Herstellung, Umgang mit Chemikalien | Ja | 
| Pharmaindustrie | Produktion, Lagerung, Vertrieb von Gefahrstoffen | Ja | 
| Privathaushalt | Umgang mit Haushaltsreinigern | Nein | 
| Krankenhaus | Umgang mit Zytostatika | Ja | 
| Betrieb unter Bundesberggesetz | Bergbauunternehmen | Nein (evtl. andere Regeln) | 
| Lebensmittelhandel | Verkauf von Fertigprodukten für Endkunden | Nein (für diese Produkte) | 
§ 1 GefStoffV ist die Basis für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die außerhalb des privaten Haushalts stattfinden. Jede Apothekerin und jeder Pharmazeut muss sich an diesen Schutzauftrag gebunden fühlen. Die Verordnung konkretisiert dies durch praxisnahe Vorschriften zur Kennzeichnung, Lagerung, und zu Schutzmaßnahmen vor Ort.
Zusammenfassung
- Die GefStoffV schützt vor Schäden durch Gefahrstoffe – für Menschen und Umwelt.
 - Sie regelt Einstufung, Kennzeichnung, Schutzmaßnahmen und Beschränkungen.
 - Gilt insbesondere für das berufliche Umfeld, nicht aber für Privathaushalte oder bestimmte Sonderfälle.
 - Die konkrete Anwendung ergibt sich aus dem Tätigkeitsfeld (Herstellung, Lagerung, Transport etc.) – pharmazeutische Betriebe sind grundsätzlich voll vom Geltungsbereich umfasst.
 
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