§ 87

📖 Zum Gesetz

Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. In diesem Fall kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden.

Überblick und Bedeutung

§ 87 AMG regelt die Gefährdungshaftung für Schäden durch Arzneimittel. Er schützt Personen, die durch ein Arzneimittel in ihrem Körper oder ihrer Gesundheit verletzt wurden – insbesondere bei unerwarteten Nebenwirkungen. Wesentlich ist dabei, dass der Geschädigte einen Anspruch auf Schadensersatz hat, ohne dass ein Verschulden nachgewiesen werden muss.

Wer haftet und wann?

Haftungsadressat ist in der Regel der pharmazeutische Unternehmer. Die Haftung greift, wenn durch die Anwendung eines zulassungspflichtigen Arzneimittels ein Schaden an Körper oder Gesundheit entsteht – selbst dann, wenn alle üblichen Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (Gefährdungshaftung).

Was muss erstattet werden?

Bei einer Schädigung sind nicht nur die medizinischen Behandlungskosten abgedeckt. Der Paragraph unterscheidet zwischen verschiedenen Schäden:

  • Kosten der Heilung: Alle Aufwendungen, die zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlich sind (z. B. Arzt-, Krankenhaus-, Reha-Kosten).
  • Vermögensnachteile durch eingeschränkte Erwerbsfähigkeit: Entsteht einem Betroffenen durch die Verletzung ein Verdienstausfall (vorübergehend oder dauerhaft), so muss auch dieser erstattet werden.
  • Vermehrung der Bedürfnisse: Wenn infolge der Verletzung zusätzliche Kosten entstehen (z. B. für Hilfsmittel, Umbauten), sind auch diese zu ersetzen.

In diesem Fall kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden.

Hierdurch können auch immaterielle Schäden (z. B. Schmerzensgeld) geltend gemacht werden, sogar wenn kein unmittelbarer finanzieller Schaden vorliegt.

Praxisbezug: Was bedeutet das für Geschädigte?

Das Besondere an § 87 AMG ist die Gefährdungshaftung: Der Patient muss lediglich den Schaden und die Kausalität zum Arzneimittel nachweisen. Ein Verschulden des Herstellers ist nicht erforderlich.

TipZentrale Grundlage für den Patientenschutz

Betroffene haben einen Anspruch auf umfassenden Schadensersatz, wenn durch ein Arzneimittel unerwartet Gesundheitsschäden eintreten – unabhängig davon, ob dem Hersteller ein Fehler zur Last gelegt werden kann.

Beispiel

Nimmt ein Patient ein zugelassenes Medikament vorschriftsmäßig ein und erleidet daraufhin beispielsweise schwerwiegende allergische Reaktionen oder Organschäden, greift § 87 AMG. Der Hersteller muss die medizinischen Behandlungskosten, Verdienstausfälle und, wenn erforderlich, eine Geldentschädigung für erlittene immaterielle Schäden bezahlen.

Übersicht der Ansprüche nach § 87 AMG

Anspruchsgrundlage Beispiele
Heilungskosten Krankenhaus, ambulante Therapie
Vermögensnachteile Verdienstausfall, Rentenverlust
Vermehrte Bedürfnisse Hilfsmittel, Umbaukosten
Immaterielle Schäden (Geldentschädigung) Schmerzensgeld

Zusammenfassung

§ 87 AMG sorgt dafür, dass Geschädigte von Arzneimitteln schnell und effektiv Ersatz für sämtliche durch die Schädigung entstehenden Kosten und Einschränkungen erhalten – inklusive Schmerzensgeld. Die Beweislast für ein Verschulden entfällt; im Fokus steht der Schutz und die Entschädigung der betroffenen Patientinnen und Patienten. Für angehende Apotheker:innen ist das Wissen um diese Haftungsregelung im Patientenkontakt und bei der Abgabe von Arzneimitteln essentiell.

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