§ 31

📖 Zum Gesetz

  1. Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte dürfen an Stationen oder andere Teileinheiten des Krankenhauses nur auf Grund einer Verschreibung im Einzelfall oder auf Grund einer schriftlichen Anforderung abgegeben werden. Dies gilt für Verschreibungen oder Anforderungen in elektronischer Form entsprechend.

  2. Bei der Abgabe an Stationen und andere Teileinheiten des Krankenhauses sind die Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind in einem geeigneten, verschlossenen Behälter abzugeben, auf dem die Apotheke und der Empfänger anzugeben sind. Teilmengen von Fertigarzneimitteln, die an Patienten im Zusammenhang mit einer vor- oder nachstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation zur Anwendung außerhalb des Krankenhauses ausgehändigt werden sollen, sind nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 2 zu kennzeichnen und mit einer Packungsbeilage zu versehen.

  3. Arzneimittel aus zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packungen dürfen nur dann ohne äußere Umhüllung abgegeben werden, wenn auf dem Behältnis die Bezeichnung des Arzneimittels, die Chargenbezeichnung und, soweit für das Arzneimittel vorgeschrieben, das Verfalldatum sowie Aufbewahrungshinweise angegeben sind und die Packungsbeilage hinzugefügt wird.

  4. Die Vorschriften des § 17 Absatz 1, 1a, 4, 5, 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 bis 4 sowie Absatz 6a bis 6c gelten entsprechend.

Modalitäten der Arzneimittelabgabe in Krankenhäusern

In diesem Abschnitt der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geht es darum, wie Krankenhausapotheken Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte sicher, nachvollziehbar und ordnungsgemäß abgeben dürfen. Dabei stehen die Modalitäten bei der Ausgabe, die Vorgaben zur Kennzeichnung und die Anforderungen an Verschreibungen im Mittelpunkt.

Voraussetzung für die Abgabe: Verschreibung oder schriftliche Anforderung

Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte dürfen an Stationen oder andere Teileinheiten des Krankenhauses nur auf Grundlage entsprechender Vorgaben abgegeben werden:

Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte dürfen […] nur auf Grund einer Verschreibung im Einzelfall oder auf Grund einer schriftlichen Anforderung abgegeben werden. Dies gilt für Verschreibungen oder Anforderungen in elektronischer Form entsprechend.

Das heißt:

  • Verschreibung im Einzelfall: Individuelle ärztliche Anordnung für einen Patienten.
  • Schriftliche Anforderung: Sammlung oder Vorrat für Stationen, Abteilungen oder andere Einheiten, wenn kein individueller Patient benannt wird.
  • Schriftlich oder elektronisch: Beide Formate sind zulässig, also auch digitale Systeme.

Schutz und Kennzeichnung bei der Abgabe

Krankenhausapotheken müssen sicherstellen, dass abgegebene Arzneimittel und Medizinprodukte vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. Dies gilt insbesondere beim Transport innerhalb des Hauses:

Sie sind in einem geeigneten, verschlossenen Behälter abzugeben, auf dem die Apotheke und der Empfänger anzugeben sind.

Bedeutung für die Praxis:

  • Die Arzneimittel dürfen nicht offen und ungesichert transportiert werden.
  • Kennzeichnung des Behälters: Apotheke (als Abgeberin) und Empfänger (Station, Abteilung o.Ä.) müssen klar erkennbar sein.

Teilmengen (z.B. zur Mitgabe nach ambulanten Eingriffen)

Teilmengen von Fertigarzneimitteln, die an Patienten […] zur Anwendung außerhalb des Krankenhauses ausgehändigt werden sollen, sind nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 2 zu kennzeichnen und mit einer Packungsbeilage zu versehen.

Das bedeutet:

  • Teilabgaben an Patienten für die erste Anwendung zu Hause nach einer ambulanten Operation oder vor-/nachstationärer Behandlung müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein (Name des Arzneimittels, Dosierung etc., wie in § 14 geregelt).
  • Packungsbeilage immer beilegen.

Abgabe ohne äußere Umhüllung

Manchmal ist es erforderlich, ein Arzneimittel „nackt“, also ohne Originalumverpackung, abzugeben, z.B. bei Teilmengen. Das ist ausnahmsweise erlaubt, wenn die Mindestinformationen auf dem Behältnis stehen:

Bezeichnung des Arzneimittels, die Chargenbezeichnung und, soweit für das Arzneimittel vorgeschrieben, das Verfalldatum sowie Aufbewahrungshinweise […] und die Packungsbeilage.

Das gewährleistet im Praxisalltag:

  • Rückverfolgbarkeit (wegen Charge)
  • Sicherheit (Verfalldatum, richtige Lagerung)
  • Information zur richtigen Anwendung (Packungsbeilage)
TipBei Teilabgaben oder Abgabe ohne Umverpackung

Unbedingt sicherstellen, dass alle erforderlichen Angaben einschließlich Packungsbeilage dem Patienten oder Empfänger mitgegeben werden! Nur so ist Aufklärung, Rückverfolgbarkeit und Sicherheit gewährleistet.

Weitere Vorschriften (Verweis auf § 17 ApBetrO)

Der vierte Absatz verweist auf zentrale Vorschriften zur Abgabe in öffentlichen Apotheken (§ 17 ApBetrO). Diese gelten entsprechend, etwa:

  • Prüfung und Dokumentation der Verschreibungen
  • Herstellungs- und Abgabedokumentation
  • Dokumentationspflichten bei besonderen Arzneimitteln

Eine Übersicht zu wesentlichen Übertragungsvorschriften (kein Anspruch auf Vollständigkeit):

Regelung Übertragener Inhalt auf Krankenhausapotheken
§ 17 Abs. 1 Prüfung der Verschreibung vor Abgabe
§ 17 Abs. 1a Dokumentation im Betäubungsmittel-Bereich
§ 17 Abs. 4-6 Erweiterte Dokumentationspflichten
§ 17 Abs. 6a-c Spezielle Regelungen z.B. für Sonderfälle

Zusammenfassung

In § 31 ApBetrO ist geregelt, wie Krankenhausapotheken Arzneimittel ausgeben dürfen und welche Sicherungs- sowie Kennzeichnungsvorgaben dabei einzuhalten sind:

  • Nur nach Verschreibung oder schriftlicher Anforderung, auch elektronisch.
  • Abgabe ausschließlich in sicheren, beschrifteten Behältern.
  • Teilabgaben an Patienten für den häuslichen Gebrauch: spezielle Kennzeichnung und immer mit Packungsbeilage.
  • Abgabe ohne Umverpackung: Mindestangaben (Name, Charge, Verfallsdatum, Lagerung) und Packungsbeilage sind Pflicht.
  • Wichtige Vorschriften zur Dokumentation und Prüfung gelten entsprechend wie in öffentlichen Apotheken.

Diese Vorgaben sichern die Nachvollziehbarkeit, Reihenfolge und Sicherheit im Umgang mit Arzneimitteln im Krankenhausalltag.

Feedback

Melde uns Fehler und Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular. Vielen Dank ❤️