§ 29
- Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
 
- Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
 - eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
 - Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
 - (weggefallen)
 - entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
 - entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel a) verschreibt, b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt, 6a. entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, 6b. entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
 - entgegen § 13 Absatz 2 a) Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, b) Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer abgibt,
 - entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
 - unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
 - einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
 - ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
 - öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
 - Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
 - einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.
 
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
 - durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
 
Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
Überblick und Zielsetzung
§ 29 BtMG regelt die Strafbarkeit unerlaubter Handlungen mit Betäubungsmitteln. Er erfasst eine Vielzahl von Verstößen, die von Herstellung, Handel und Verschreibung über Werbung bis hin zum unbefugten Erwerb oder Verleiten zum Konsum reichen. Für pharmazeutische Berufe ist das Verständnis dieses Paragrafen essenziell, da er den rechtlichen Rahmen für den verantwortungsvollen Umgang mit Betäubungsmitteln setzt.
Was ist strafbar?
§ 29 BtMG stellt zahlreiche Handlungen unter Strafe, wenn sie ohne die erforderliche Erlaubnis erfolgen. Dazu gehören beispielsweise:
- Anbauen, Herstellen, Handel treiben, Einführen, Ausführen, Veräußern, Abgeben oder sonstiges Inverkehrbringen, Erwerb oder Verschaffen von Betäubungsmitteln,
 
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer … Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt … erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.
Ebenso werden Verstöße im Zusammenhang mit der Herstellung ausgenommener Zubereitungen, Besitz ohne schriftliche Erwerbserlaubnis, das Verschreiben oder Verabreichen entgegen den Vorschriften sowie unzulässige Werbung strafrechtlich verfolgt.
Besonders relevante Fälle für Apotheken und Praxen
- Das Verschreiben oder Verabreichen entgegen § 13 ist strafbar. Dies betrifft insbesondere das “blanko” Verschreiben oder die Verabreichung außerhalb der vorgesehenen Indikation bzw. Patientenkreise, sowie die Übergabe zum unmittelbaren Verbrauch.
 - Wer entgegen § 14 Abs. 5 Werbung für Betäubungsmittel macht, macht sich strafbar.
 - Auch unrichtige oder unvollständige Angaben mit dem Ziel, eine Verschreibung zu erlangen, stehen unter Strafe.
 
Versuch, Fahrlässigkeit und besonders schwere Fälle
Nicht nur die vollendete Tat, sondern in bestimmten Fällen bereits der Versuch (“Abs. 2”) ist strafbar — z. B. beim unerlaubten Anbauen, Herstellen, Durchführen oder Verabreichen von Betäubungsmitteln.
Im Fahrlässigkeitsfall (Abs. 4), z. B. bei versehentlicher Abgabe eines BtMs an einen Unbefugten, droht immer noch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Solche besonders schweren Fälle können vorliegen, wenn z. B. gewerbsmäßig gehandelt wird oder die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet wird.
| Handlung | Strafmaß | Besonderheit/Fälle | 
|---|---|---|
| Vorsätzliche Tat | Bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe | Standardfall | 
| Versuch | Strafbar in bestimmten Fällen | z. B. Herstellen, Abgabe | 
| Fahrlässigkeit | Bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe | Nur in Abs. 4 genannten | 
| Besonders schwerer Fall | Mindestens 1 Jahr Freiheitstrafe | z. B. gewerbsmäßig | 
Ausnahmen und Sonderregelungen
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige sowie die Information darüber sind ausdrücklich keine strafbare Handlung im Sinne von Nr. 11.
Außerdem kann das Gericht gemäß Abs. 5 von Strafe absehen, wenn der Besitz ausschließlich für den Eigenverbrauch in geringer Menge nachgewiesen werden kann.
Das Gericht kann von einer Bestrafung … absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge … besitzt.
“Schein-Betäubungsmittel”
Der Straftatbestand gilt nach Abs. 6 auch, wenn es sich nicht um echte Betäubungsmittel handelt, aber solche vorgetäuscht werden (sog. “Schein-BtM”), sofern mit ihnen Handel getrieben, abgegeben oder sonst in Verkehr gebracht wird.
Für die pharmazeutische Praxis ist besondere Sorgfalt bei Verschreibung, Abgabe, Dokumentation und Beratung rund um Betäubungsmittel geboten. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bewahrt nicht nur vor strafrechtlichen Konsequenzen nach § 29 BtMG, sondern dient auch dem Schutz der Gesundheit von Patienten und Dritten.
Zusammenfassung
§ 29 BtMG stellt jede unerlaubte Handlung an, mit oder um Betäubungsmittel unter Strafe – von der Herstellung bis zum Erwerb und der Abgabe. Auch bereits der Versuch ist in Teilen strafbar. Für Apothekenteams ist dabei insbesondere die Rechtskonformität beim Umgang mit BtM zu beachten – Fehler oder Fahrlässigkeit können strafrechtliche Folgen haben. Die Vorschrift ist umfassend; jede Handlung, die außerhalb der erlaubten Rahmenbedingungen stattfindet, ist potenziell strafbar oder bußgeldbewehrt.
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