§ 33
Eine die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses gewährleistende Dienstbereitschaft ist durch den Inhaber der Erlaubnis sicherzustellen. Dies schließt auch ein, dass die Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet ist.
Gesetzliche Verpflichtung zur Dienstbereitschaft in der Krankenhausapotheke
Wesentlicher Inhalt
§ 33 ApBetrO stellt klar, wer – und in welchem Umfang – für die Arzneimittelversorgung im Krankenhaus verantwortlich ist. Der Paragraph legt fest, dass der Inhaber der Apothekenbetriebserlaubnis (also in der Regel der Apothekenleiter) die Pflicht trägt, eine ständige Dienstbereitschaft sicherzustellen, die eine ordnungsgemäße Versorgung des Krankenhauses gewährleistet.
Wichtig ist hierbei insbesondere:
Eine die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses gewährleistende Dienstbereitschaft ist durch den Inhaber der Erlaubnis sicherzustellen.
Das heißt: Die Versorgung mit Arzneimitteln darf im Krankenhausbetrieb nicht unterbrochen werden – allen Tag- und Nachtzeiten, auch an Wochenenden und Feiertagen muss die Versorgung sichergestellt sein.
Schwerpunkt: Dienstbereitschaft in der Praxis
Die Dienstbereitschaft verfolgt das Ziel, dass zu jeder Zeit eine verantwortlicher Apotheker*in erreichbar ist, um für pharmazeutische Fragen und Notfälle zur Verfügung zu stehen. Verantwortung und Organisation liegen beim Apothekenleiter selbst, der für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft einzustehen hat.
- Die Dienstbereitschaft muss sich am Versorgungsbedarf des Krankenhauses orientieren, beispielsweise im Hinblick auf Notfälle, OPs oder Stationsnachforderungen.
 - Auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten (Nacht, Wochenende, Feiertage) ist diese Verpflichtung verbindlich.
 
Außerdem betont das Gesetz explizit:
Dies schließt auch ein, dass die Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet ist.
Es reicht also nicht, nur organisatorisch die Arzneimittel bereitstellen zu können. Es muss auch kontinuierlich sichergestellt sein, dass ein Apotheker für Beratung und Information zur Verfügung steht – dies ist unabdingbarer Bestandteil der Dienstbereitschaft.
Zuständigkeit und Verantwortungsbereich
Zuständigkeit:
Verpflichtet ist stets der Leiter der Krankenhausapotheke, also der Inhaber der Betriebserlaubnis. Er trägt die Gesamtverantwortung und muss durch personelle, organisatorische und ggf. technische Maßnahmen gewährleisten, dass die Anforderungen umgesetzt werden.
Relevante Maßnahmen können sein:
- Einrichtung von Rufbereitschaften außerhalb der normalen Arbeitszeiten
 - Vertretungsregelungen bei Urlaub/Krankheit
 - Klare Dienstpläne und Dokumentation der Bereitschaftsdienste
 - Sicherstellung der Erreichbarkeit eines Apothekers (Telefon, Bereitschaftsdienst im Haus)
 - Organisation der kurzfristigen Arzneimittelbeschaffung bei unerwartetem Bedarf
 
Praxisbezug und mögliche Konsequenzen
Für Studierende, angehende Apotheker*innen und Apotheker in Leitungsfunktion bedeutet § 33 ApBetrO: Es reicht nicht, nur den Apothekenbetrieb zu führen – vielmehr ist eine vorausschauende und lückenlose Organisation der Arzneimittelversorgung inklusive fachkundiger Beratung unabdingbar. Die Verantwortung für Ausfälle oder Versorgungslücken liegt letztlich immer beim Apothekenleiter und kann auch haftungsrechtliche Folgen haben.
Die Dienstbereitschaft umfasst immer sowohl die physische Bereitstellung von Arzneimitteln als auch die pharmazeutische Beratung durch einen Apotheker. Beide Aspekte sind gleichrangig und dauerhaft sicherzustellen.
Zusammenfassung
§ 33 ApBetrO verpflichtet den Inhaber der Erlaubnis zur Krankenhausapotheke, eine ständige und lückenlose Dienstbereitschaft zu gewährleisten. Dies betrifft sowohl die Versorgungssicherheit (Verfügbarkeit von Arzneimitteln jederzeit) als auch die durchgehende Erreichbarkeit eines Apothekers für Beratung. Die Umsetzung dieser Pflichten ist für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung im Krankenhaus zentral und stellt eine essenzielle Leitungsaufgabe dar.
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