§ 47b

📖 Zum Gesetz

  1. Pharmazeutische Unternehmer dürfen ein diamorphinhaltiges Fertigarzneimittel, das zur substitutionsgestützten Behandlung zugelassen ist, nur an anerkannte Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a des Betäubungsmittelgesetzes und nur auf Verschreibung eines dort behandelnden Arztes abgeben. Andere Personen dürfen die in Satz 1 genannten Arzneimittel nicht in Verkehr bringen.

  2. Die §§ 43 und 47 finden auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Arzneimittel keine Anwendung.

Sonderregelungen für diamorphinhaltige Arzneimittel

Diamorphin (pharmazeutisch hergestelltes Heroin) kann im Rahmen der substitutionsgestützten Behandlung eingesetzt werden. § 47b AMG regelt genau, unter welchen Bedingungen diese Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die Vorschrift ist eine Sonderregelung – sie schafft bewusst eindeutige Vorgaben für Sicherheit und Kontrolle.

Voraussetzungen für die Abgabe

Die Abgabe diamorphinhaltiger Fertigarzneimittel ist nur in sehr engen Grenzen erlaubt:

  • Ausschließlich pharmazeutische Unternehmer dürfen das Arzneimittel abgeben.
  • Es muss sich um ein diamorphinhaltiges Fertigarzneimittel handeln, das zur substitutionsgestützten Behandlung zugelassen ist.
  • Abgabe nur an anerkannte Einrichtungen (vgl. Betäubungsmittelgesetz § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2a). Das sind speziell zertifizierte Einrichtungen für Substitutionsbehandlungen – etwa spezialisierte Arztpraxen und Kliniken.
  • Zudem ist eine Verschreibung durch einen dort tätigen Arzt zwingend erforderlich.

…nur an anerkannte Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a des Betäubungsmittelgesetzes und nur auf Verschreibung eines dort behandelnden Arztes…

Wichtig: Jede Weitergabe an andere Empfänger (z.B. einzelne Apotheken, andere Personen oder Einrichtungen) ist gesetzlich untersagt. Dadurch wird ein hohes Maß an Kontrolle über die Abgabe und Verwendung von Diamorphin gewährleistet.

Wer darf nicht?

Alle anderen Personen oder Organisationen – etwa nicht anerkannte Apotheken, Großhändler oder Privatpersonen – dürfen diese Arzneimittel nicht in Verkehr bringen:

Andere Personen dürfen die in Satz 1 genannten Arzneimittel nicht in Verkehr bringen.

Auswirkungen auf andere Vorschriften

Für diamorphinhaltige Arzneimittel nach Absatz 1 gelten einige wichtige Paragrafen nicht:

Die §§ 43 und 47 finden auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Arzneimittel keine Anwendung.

Das bedeutet konkret: - § 43 AMG (Apothekenpflicht) und - § 47 AMG (Abgabe nur durch Apotheken und bestimmte Einrichtungen)

greifen hier nicht. Dies unterstreicht die exklusive Verteilung genau an die zugelassenen Spezial-Einrichtungen – nicht über reguläre Apothekenwege.

::: .callout-tip ## Zentraler Praxispunkt

Diamorphinhaltige Substitutionsarzneimittel dürfen nur nach besonders strengen Vorgaben ausschließlich an anerkannte Einrichtungen und auf Verschreibung eines dort tätigen Arztes abgegeben werden. Wichtige Vorschriften des normalen Apothekenvertriebs gelten explizit nicht. :::

Zusammenfassung

§ 47b AMG schafft ein besonders gesichertes Verfahren für die Abgabe von diamorphinhaltigen Arzneimitteln zur Substitution. Nur pharmazeutische Unternehmer dürfen diese Arzneimittel direkt an anerkannten Einrichtungen und auf ärztliche Verschreibung abgeben. Die sonst üblichen Abgaberegelungen (z.B. Apothekenpflicht) sind hier ausgeschlossen, um Missbrauch effektiv zu verhindern und die Versorgung streng zu kontrollieren.

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