§ 19
- Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
 
- entgegen § 3 einen Grundstoff besitzt, herstellt, mit ihm Handel treibt, ihn, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, durch den oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert, veräußert, abgibt oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit eröffnet, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
 - entgegen Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 einen in Kategorie 1 des Anhangs I dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Erlaubnis besitzt oder in den Verkehr bringt,
 - entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Erlaubnis einführt, ausführt oder ein Vermittlungsgeschäft mit ihm betreibt,
 - entgegen Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1, 2, 3 oder 4 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt oder
 - entgegen Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 einen in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoff ohne Einfuhrgenehmigung einführt.
 
Der Versuch ist strafbar.
In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- gewerbsmäßig oder
 - als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt.
 
Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Soweit auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Bezug genommen wird, ist jeweils die am 20. Februar 2023 geltende Fassung maßgeblich.
Übersicht und Sinngehalt
§ 19 GÜG regelt die Strafvorschriften zur unerlaubten Handhabung von Grundstoffen, die zur illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden können. Das Ziel: Der Gesetzgeber will den Missbrauch dieser Chemikalien verhindern und die Einhaltung gesetzlicher Auflagen streng ahnden.
Wann droht Strafe?
Wer gegen zentrale Vorschriften zum Umgang mit Grundstoffen (insbesondere Besitz, Handel, Ein- und Ausfuhr) verstößt, macht sich strafbar. Dabei spielt es eine Rolle, ob Erlaubnisse und Genehmigungen nach nationalen oder europäischen Vorgaben fehlen.
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer …
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung, sowie besonders schweren Fällen.
Was ist genau strafbar?
Im Kern werden nach § 19 Abs. 1 GÜG folgende Handlungen sanktioniert:
- Umgang mit Grundstoffen (zum Beispiel Besitz, Verkauf, Transport), der gegen § 3 GÜG verstößt
 - Handlungen ohne vorgeschriebene Erlaubnisse nach EU-Verordnung
(z. B. Betreiben von Handel oder Besitz ohne die nach Verordnung nötige Erlaubnis) - Ein- und Ausfuhr, wie auch Vermittlungsgeschäfte ohne vorgeschriebene Genehmigungen nach EU-Recht
 
Beispiele (unvollständig):
| Handlung | Voraussetzung für Strafbarkeit | Relevante Regelung | 
|---|---|---|
| Besitz/Handel/Abgabe | Ohne Erlaubnis nach § 3 GÜG | Abs. 1 Nr. 1 | 
| Inverkehrbringen | Ohne Erlaubnis für Kat. 1-Stoffe | Abs. 1 Nr. 2, EG 273/2004 | 
| Ein-/Ausfuhr /Vermittlung | Ohne Erlaubnis/Ausfuhrgenehmigung | Abs. 1 Nr. 3-5, EG 111/2005 | 
Wichtig: Betroffen sind Grundstoffe der Kategorie 1, teils auch 2-4 (Anhang der EG-Verordnungen).
Versuch und Fahrlässigkeit
- Versuch: Nicht nur die vollendete Tat, sondern bereits der Versuch ist strafbar.
 - Fahrlässigkeit: Schon bei fahrlässigem Handeln (also ohne Absicht, aber mit Sorgfaltspflichtverletzung) droht eine milde Strafe (bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).
 
Besonders schwere Fälle
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande […] handelt.
Hier gilt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Kriminelle Strukturen oder Wiederholungstäter, die aus Gewinnstreben handeln, werden also besonders hart bestraft.
Maßgebliche Fassungen der EU-Verordnungen
Es ist ausdrücklich geregelt, dass immer auf die Fassung der EG-Verordnungen vom 20. Februar 2023 abzustellen ist. Das stellt sicher, dass keine Unklarheiten über die jeweils geltende Rechtslage und Stofflisten entstehen.
Wer als Apotheker:in, pharmazeutisches Personal oder Unternehmen mit grundstoffverdächtigen Substanzen hantiert, muss immer die Erlaubnispflichten und Genehmigungserfordernisse nach GÜG und den EG-Verordnungen (273/2004, 111/2005) beachten. Bereits ein einfacher Verstoß – auch fahrlässig – kann strafbar sein!
Zusammenfassung
§ 19 GÜG ist das “Strafrecht” im Grundstoffüberwachungsrecht. Zentrale praktische Kernelemente sind das Verbot des erlaubnislosen Umgangs mit Grundstoffen (insbesondere Kat. 1), die Sanktionierung von Verstößen (auch versuchtem und fahrlässigem Handeln), schärfere Regeln bei Banden/Gewerbsmäßigkeit und die Bindung an die aktuelle Fassung der einschlägigen EG-Verordnungen. Sorgfalt und Kenntnis der Rechtslage sind im pharmazeutischen Berufsalltag unbedingt erforderlich.
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