§ 6
- Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung
 
- eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht vorgelegen hat oder
 - die pharmazeutische Prüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht bestanden oder
 - die nachzuweisende pharmazeutische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a, Absatz 2 oder 3 nicht abgeschlossen war. Eine nach § 4 Absatz 1b Satz 2, Absatz 1d Satz 2, Absatz 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist oder die zur Ausübung des Berufs als Apotheker im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.
 
- Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist.
 
Rücknahme und Widerruf der Approbation
Worum geht es?
§ 6 BApO regelt, wann und unter welchen Bedingungen eine einmal erteilte Approbation zurückgenommen oder widerrufen werden muss. Im Fokus steht dabei: War die Approbation von Anfang an unrechtmäßig, oder entfällt eine Voraussetzung nachträglich?
Wann wird die Approbation zurückgenommen?
Im Kern gilt: Die Approbation „ist zurückzunehmen“, wenn sie auf falscher Grundlage ausgestellt wurde, also bei Erteilung grundlegende Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Das betrifft insbesondere:
Fehlende persönliche Zuverlässigkeit oder fehlende gesundheitliche Eignung
- eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht vorgelegen hat
 
Das meint, es fehlen zentrale persönliche oder gesundheitliche Anforderungen (z.B. Vorstrafen, Suchtproblematik), die bereits bei der Antragstellung nicht erfüllt waren.
Nichtbestandene pharmazeutische Prüfung
- die pharmazeutische Prüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht bestanden
 
Wer die nötige Prüfung nicht bestanden hat, hätte keine Approbation erhalten dürfen – wird das nachträglich festgestellt, erfolgt die Rücknahme.
Nicht abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung
- die nachzuweisende pharmazeutische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a, Absatz 2 oder 3 nicht abgeschlossen war.
 
Das betrifft etwa fehlende Studienabschlüsse, nicht absolvierte praktische Zeiten oder fehlende Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse.
Rücknahme bei ausländischer Ausbildung oder Eignungsprüfung
Wurde die Approbation nach speziellen Anerkennungsregelungen (§ 4 Abs. 1b/1d/2/3) erteilt, gilt:
kann zurückgenommen werden, wenn […] die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist […]
Das bedeutet: Stellt sich später heraus, dass die ausländische oder als gleichwertig anerkannte Ausbildung wesentliche inhaltliche Lücken zur deutschen Ausbildung hat oder notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung nicht erbracht wurden, kann die Approbation nachträglich entzogen werden.
Wann wird die Approbation widerrufen?
Anders als die Rücknahme betrifft der Widerruf eine Änderung, die nach Erteilung der Approbation eintritt.
- Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist.
 
Das bedeutet: Wird eine bereits vorhandene Voraussetzung nachträglich verloren (z.B. durch Verlust der Zuverlässigkeit – etwa neue Straftat oder gesundheitliche Einschränkung), so muss die Approbation widerrufen werden.
Wer entscheidet?
Die Entscheidung über Rücknahme oder Widerruf erfolgt immer durch die zuständige staatliche Behörde. Betroffene haben grundsätzlich rechtliches Gehör und Klagerechte.
Die Rücknahme schützt die Bevölkerung: Wer den Beruf unberechtigt ausübt – etwa ohne Abschluss oder trotz schwerwiegender Bedenken – verliert die Approbation. Auch später entdeckte Mängel führen zur Rücknahme. Der Widerruf greift, wenn sich nachträglich an den persönlichen Voraussetzungen etwas ändert.
Zusammenfassung
§ 6 BApO stellt sicher, dass nur – und dauerhaft – geeignete Personen im Apothekerberuf tätig sein dürfen. Die Rücknahme bezieht sich auf gravierende Fehler bei der Erteilung, der Widerruf auf den späteren Wegfall einer wesentlichen Voraussetzung. Beide Maßnahmen dienen der Patientensicherheit und dem Vertrauensschutz in die Apothekenpraxis.
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