§ 12
- Außerhalb der Fachkreise darf sich
 
- die Werbung für Arzneimittel nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen beziehen,
 - die Werbung für Medizinprodukte nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A Nummer 1, 3 und 4 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen beziehen. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Werbung für In-vitro-Diagnostika gemäß Anlage 3 zu § 3 Absatz 4 der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, die sich auf die Erkennung der in Abschnitt A Nummer 1 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen beziehen.
 
- Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beziehen. Satz 1 gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen
 
- zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärztinnen und Ärzte,
 - in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.
 
Werbeverbote für bestimmte Krankheiten und Leiden
§ 12 HWG regelt, für welche schweren Krankheiten und Leiden außerhalb der Fachkreise keine Werbung gemacht werden darf. Ziel ist es, die besonders schutzwürdige Allgemeinheit vor irreführender oder gefährlicher Werbung bei sensiblen Erkrankungen zu schützen.
Grundsatz: Werbeverbot bei schweren Krankheiten außerhalb der Fachkreise
Außerhalb der Fachkreise – das heißt gegenüber Laien, also der Allgemeinheit, nicht gegenüber Ärzt:innen oder Apotheker:innen – darf für
- Arzneimittel
 - Medizinprodukte
 - andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände
 
keine Werbung gemacht werden, die sich auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung bestimmter schwerer Krankheiten oder Leiden aus der Anlage des HWG bezieht.
die Werbung für Arzneimittel [darf] sich nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen beziehen
Ein typisches Beispiel: Für ein frei verkäufliches Medikament darf in der Öffentlichkeit nicht geworben werden, dass es gegen Krebs hilft – weil Krebs in Abschnitt A der Anlage gelistet ist. Gleiches gilt für Werbung für Medizinprodukte gegen HIV, Tuberkulose, etc. (siehe Anlage).
Ausnahmen und Sonderfälle
Es gibt Einzelregelungen für Medizinprodukte und weitere Sonderfälle:
- Die strengen Werbeverbote gelten für Medizinprodukte nur für bestimmte Erkrankungen (Abschnitt A Nummer 1, 3 und 4 der Anlage).
 - Ausnahme bei In-vitro-Diagnostika: Werbung für bestimmte Labortests zur Erkennung vorgeschriebener Krankheiten ist zulässig, wenn sie in der Medizinprodukte-Abgabeverordnung ausdrücklich freigestellt sind.
 
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Werbung für In-vitro-Diagnostika […]
- Für andere Verfahren oder Behandlungen (z.B. alternative Heilmethoden) besteht ebenfalls ein Werbeverbot – mit zwei expliziten Ausnahmen:
 
- Werbung für medizinisch fachgerecht durchgeführte Schwangerschaftsabbrüche durch Ärztinnen und Ärzte ist erlaubt.
 - Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten ist ebenfalls ausgenommen.
 
Übersicht: Zulässigkeit der Werbung außerhalb der Fachkreise
| Werbegegenstand | Werbeverbot für Krankheiten der Anlage? | Wichtige Ausnahmen | 
|---|---|---|
| Arzneimittel | Ja, für alle in Abschnitt A gelisteten | Keine | 
| Medizinprodukte | Ja, für Abschnitt A Nr. 1, 3, 4 | In-vitro-Diagnostika gem. Verordnung | 
| Andere Mittel/Verfahren/Gegenstände | Ja, für alle gelisteten | Schwangerschaftsabbruch; Kurbehandlungen | 
Werbung für die Allgemeinheit (z.B. Plakate, TV, Internet) mit Hinweisen auf die Behandlung, Erkennung oder Vorbeugung schwerer Leiden wie Krebs, Tuberkulose oder Diabetes ist regelmäßig unzulässig. Ärzte, Apotheker und Fachkreise dürfen jedoch entsprechende Informationen bekommen – hier gilt das Verbot nicht.
Zusammenfassung
§ 12 HWG schützt Verbraucher:innen vor irreführender Werbung zu besonders schweren und sensiblen Erkrankungen. Für Laienpublikum ist Werbung zu Diagnostik, Vorbeugung, Behandlung oder Linderung dieser Leiden grundsätzlich verboten – nur wenige, eng umrissene Ausnahmen sind vorgesehen. Für pharmazeutische Praxis bedeutet das: Werbemaßnahmen müssen immer auf die Zielgruppe und den genannten Krankheitskatalog abgestimmt werden.
Feedback
Melde uns Fehler und Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular. Vielen Dank ❤️