§ 8
Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelrezept) verschrieben werden. Das Betäubungsmittelrezept darf für das Verschreiben anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn dies neben der eines Betäubungsmittels erfolgt. Die Teile I und II der Verschreibung sind zur Vorlage in einer Apotheke, im Falle des Verschreibens von Diamorphin nach § 5a Absatz 1 zur Vorlage bei einem pharmazeutischen Unternehmer, bestimmt, Teil III verbleibt bei dem Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, an den das Betäubungsmittelrezept ausgegeben wurde.
Betäubungsmittelrezepte werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Anforderung an den einzelnen Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt ausgegeben. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann die Ausgabe versagen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß die Betäubungsmittelrezepte nicht den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften gemäß verwendet werden.
Die nummerierten Betäubungsmittelrezepte sind nur zur Verwendung des anfordernden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes bestimmt und dürfen nur im Vertretungsfall übertragen werden. Die nicht verwendeten Betäubungsmittelrezepte sind bei Aufgabe der ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zurückzugeben.
Der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt hat die Betäubungsmittelrezepte gegen Entwendung zu sichern. Ein Verlust ist unter Angabe der Rezeptnummern dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich anzuzeigen, das die zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet.
Der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt hat Teil III der Verschreibung und die Teile I bis III der fehlerhaft ausgefertigten Betäubungsmittelrezepte nach Ausstellungsdaten oder nach Vorgabe der zuständigen Landesbehörde geordnet drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zuständigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten dieser Behörde vorzulegen.
Außer in den Fällen des § 5 dürfen Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere in Notfällen unter Beschränkung auf die zur Behebung des Notfalls erforderliche Menge abweichend von Absatz 1 Satz 1 verschrieben werden. Verschreibungen nach Satz 1 sind mit den Angaben nach § 9 Abs. 1 zu versehen und mit dem Wort “Notfall-Verschreibung” zu kennzeichnen. Die Apotheke hat den verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt unverzüglich nach Vorlage der Notfall-Verschreibung und möglichst vor der Abgabe des Betäubungsmittels über die Belieferung zu informieren. Dieser ist verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept der Apotheke nachzureichen, die die Notfall-Verschreibung beliefert hat. Die Verschreibung ist mit dem Buchstaben “N” zu kennzeichnen. Die Notfall-Verschreibung ist dauerhaft mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil der nachgereichten Verschreibung zu verbinden.
Kernaussage des Paragraphen
§ 8 BtMVV regelt die genaue Handhabung, Ausstellung und den Umgang mit amtlichen Betäubungsmittelrezepten. Im Mittelpunkt stehen das offizielle dreiteilige Betäubungsmittelrezept, dessen Verwendung, Sicherheit im Praxisalltag und die korrekte Vorgehensweise im Notfall.
Aufbau und Verwendung des amtlichen Betäubungsmittelrezepts
Betäubungsmittel dürfen ausschließlich auf dem speziellen, dreiteiligen amtlichen Betäubungsmittelrezept verschrieben werden.
Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelrezept) verschrieben werden.
Das Formular besteht aus drei Teilen:
| Teil | Zweck | Verbleib | 
|---|---|---|
| Teil I | Vorlage in der Apotheke (bzw. pharmazeutischer Unternehmer bei Diamorphin) | Apotheke / Unternehmer | 
| Teil II | Vorlage in der Apotheke (bzw. pharmazeutischer Unternehmer bei Diamorphin) | Apotheke / Unternehmer | 
| Teil III | Dokumentation beim verschreibenden Arzt/Zahnarzt/Tierarzt | Praxis | 
Teil III bleibt beim Verschreiber und dient als Nachweis sowie für die Aufbewahrungspflichten.
Achtung: Auf dem Betäubungsmittelrezept dürfen andere Arzneimittel nur dann mitverschrieben werden, wenn auch ein Betäubungsmittel verschrieben wird.
Bezug und Ausgabe von Betäubungsmittelrezepten
Betäubungsmittelrezepte werden nur auf Anforderung vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ausgegeben. Das Institut kann eine Ausgabe verweigern, wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwendung bestehen.
Personalisierte Verwendung und Rückgabe
Die nummerierten Betäubungsmittelrezepte sind nur zur Verwendung des anfordernden Arztes […] bestimmt.
Die Rezepte sind personalisiert und dürfen grundsätzlich nicht weitergegeben werden – außer im (vertretungsweise zulässigen) Vertretungsfall. Wird die Tätigkeit beendet, sind ungenutzte Rezepte unverzüglich an das BfArM zurückzugeben.
Sicherheitsmerkmale und besondere Sorgfalt
Die Formulare sind strikt gegen Entwendung zu sichern. Bei Verlust ist sofort das BfArM zu informieren – inklusive Nennung der Rezeptnummern. Das BfArM informiert dazu die zuständige Landesbehörde.
Rezepte und fehlerhaft ausgestellte Formulare müssen geordnet drei Jahre aufbewahrt werden. Auf Verlangen müssen diese an die Landesbehörde oder deren Beauftragte übersandt bzw. vorgelegt werden.
Notfallregelung für Betäubungsmittelverschreibungen
Betäubungsmittel […] dürfen in Notfällen unter Beschränkung auf die zur Behebung des Notfalls erforderliche Menge […] verschrieben werden.
Im Notfall kann von der Formstrenge abgewichen werden:
- Es darf auf einem anderen Formular verschrieben werden, ausschließlich für die unbedingt notwendige Menge.
 - Die Verschreibung muss mit „Notfall-Verschreibung“ und allen gesetzlich geforderten Angaben gemäß § 9 Abs. 1 gekennzeichnet sein.
 - Die Apotheke informiert den Arzt umgehend nach Vorlage der Notfallverschreibung.
 - Nachlieferungspflicht: Der Arzt muss unverzüglich das reguläre Betäubungsmittelrezept nachreichen (gekennzeichnet mit „N“).
 - Die Notfallverschreibung wird in der Apotheke dauerhaft mit dem regulären Nachfolgerezept verbunden.
 
- Immer das amtliche, dreiteilige Formular verwenden – Ausnahmen nur im klaren Notfall.
 - Rezepte sorgfältig lagern und sichern – Meldepflicht bei Verlust.
 - Teil III und fehlerhafte Formulare drei Jahre (geordnet!) aufbewahren.
 - Bei Notfallverschreibung: Unbedingt alle Schritte einhalten und schnellstmöglich nachreichen!
 - Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung liegt immer beim verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt.
 
Zusammenfassung
§ 8 BtMVV ist der Kernparagraf zur Verschreibung von Betäubungsmitteln. Für den Praxisalltag ist die konsequente Nutzung und sichere Handhabung des dreiteiligen amtlichen Betäubungsmittelrezepts essenziell. Die Vorgaben und Sicherheitsmaßnahmen sind strikt zu beachten, Abweichungen sind nur in dokumentierten Notfällen möglich und an klare Formalien gebunden. Nur so ist die rechtssichere und nachvollziehbare Abgabe von Betäubungsmitteln gewährleistet.
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