§ 20a
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, auf Antrag oder mit Zustimmung des Beliehenen die Beleihung des Deutschen Apothekerverbandes e. V. um weitere Aufgaben, die über den nach § 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds abzuwickeln sind, zu erweitern. Diese Aufgaben müssen sich aus gesetzlichen Vorschriften oder aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Deutschen Apothekerverband e. V. und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Kostenträger auf Bundesebene ergeben und die Honorierung und die Erstattung von Kosten der Apotheken betreffen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch den Beliehenen umfasst den Erlass und die Vollstreckung der hierzu notwendigen Verwaltungsakte, deren Rücknahme und Widerruf. Der Beliehene hat die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu bieten.
Der Beleihungsbescheid nach Absatz 1 Satz 1 regelt das Nähere zu den Aufgaben und ihrer Wahrnehmung. Er kann insbesondere Abläufe festlegen, Fristen bestimmen und den Beliehenen zur Sicherstellung der Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 ermächtigen und verpflichten. Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 haben dem Beliehenen auf Anforderung die zur Begründung ihres Vergütungs- oder Erstattungsanspruchs oder die zur Abwicklung entsprechender Zahlungen notwendigen Nachweise vorzulegen, Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der dem Beliehenen nach Absatz 1 Satz 1 übertragenen weiteren Aufgaben erforderlich ist. Solange notwendige Nachweise nicht vorliegen oder Auskünfte nicht erteilt werden, können vorgesehene Zahlungen aus dem Fonds ganz oder teilweise zurückbehalten werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Auf die Wahrnehmung der nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben findet § 18 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 Anwendung, § 18 Absatz 2 Satz 5 mit der Maßgabe, dass aufgenommene Darlehen bis spätestens sechs Monate nach Bestandskraft des Beleihungsbescheides nach Absatz 1 Satz 1 zurückzuzahlen sind. Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat eine getrennte Rechnungslegung des nach § 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds und eine getrennte Zuordnung der Verwaltungskosten für die verschiedenen Aufgaben sicherzustellen. Widerspruch und Klage gegen die Festsetzungsbescheide des Beliehenen haben keine aufschiebende Wirkung. Die bei dem nach § 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds zur Auszahlung des pauschalen Zuschusses nach § 20 vorhandenen Daten zu den Inhabern einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 2, zu den Apothekenbetriebsstätten, zur Anzahl der abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen und zur Abwicklung von Zahlungen dürfen durch den Deutschen Apothekerverband e. V. auch in Abweichung von § 19 Absatz 3 Satz 5 zur Erfüllung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 übertragenen weiteren Aufgaben verwendet werden, soweit dies für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.
Erweiterte Aufgabenzuweisung an den Deutschen Apothekerverband
§ 20a ApoG regelt, wie und unter welchen Bedingungen das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) dem Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV) weitere Aufgaben übertragen kann, die sich auf Honorierung und Kostenerstattung von Apotheken beziehen.
Ermächtigung und Erweiterung der Aufgaben
Das BMG kann – auf Antrag oder mit Zustimmung des DAV – die bestehenden Aufgaben des DAV (sog. „Beleihung“) um weitere Tätigkeiten erweitern. Diese Aufgaben müssen:
- Auf den bei der Kostenerstattung der Apotheken genutzten Fonds (§18 ApoG) bezogen sein
 - Aus gesetzlichen Vorschriften oder aus Bundesvereinbarungen zwischen DAV und Krankenkassen entstehen
 - Die Honorierung und Kostenerstattung für Apotheken betreffen
 
Der DAV darf hierzu selbständig notwendige Verwaltungsakte erlassen, vollstrecken, zurücknehmen oder widerrufen.
Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch den Beliehenen umfasst den Erlass und die Vollstreckung der hierzu notwendigen Verwaltungsakte, deren Rücknahme und Widerruf.
Zentrale Voraussetzung: Der DAV muss zuverlässig sicherstellen, dass die Aufgaben ordnungsgemäß erledigt werden können.
Regelung der Verfahren und Mitwirkungspflichten
Die Details der erweiterten Aufgaben und deren Ausführung legt ein Beleihungsbescheid des BMG fest. Damit verbunden sind u.a.:
- Ablaufregeln und Fristen
 - Pflichten für Apothekenleiter (die eine Apothekenerlaubnis nach § 1 Abs. 2 ApoG haben): Sie müssen – auf Anforderung – alle für die Auszahlung bzw. Abrechnung erforderlichen Nachweise, Angaben und Auskünfte vorlegen
 
Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 haben dem Beliehenen auf Anforderung die zur Begründung ihres Vergütungs- oder Erstattungsanspruchs […] notwendigen Nachweise vorzulegen, Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen, […]
Solange diese Mitwirkung nicht erfolgt, kann der DAV die vorgesehenen Zahlungen aus dem Fonds nach vorherigem Hinweis zurückhalten.
Finanzielle und rechtliche Folgen
Die Verwaltung der Gelder und Abwicklung der neuen Aufgaben erfolgt strikt getrennt von anderen Aufgaben:
- Separate Buchführung für den betreffenden Fonds und die Verwaltungskosten
 - Rückzahlungspflicht für aufgenommene Darlehen spätestens sechs Monate nach Bestandskraft des Beleihungsbescheids
 
Widerspruch oder Klage gegen Festsetzungsbescheide des DAV verhindern nicht die unmittelbare Durchsetzung – unterstreicht also die Durchsetzungskraft des DAV im Verwaltungsverfahren.
Widerspruch und Klage gegen die Festsetzungsbescheide des Beliehenen haben keine aufschiebende Wirkung.
Zudem dürfen relevante Daten aus dem Fonds (z. B. zu Apotheken, Betriebsstätten, Medikamentenabgaben) auch in Abweichung von Datenschutzbeschränkungen (§ 19 Abs. 3 Satz 5 ApoG) verarbeitet werden, soweit dies für die neuen Aufgaben unerlässlich ist.
Übersicht: Aufgaben- und Entscheidungswege bei Erweiterung
| Akteur | Aufgabe/Zuständigkeit | 
|---|---|
| Bundesministerium für Gesundheit (BMG) | Erweiterung der Beleihung und Erlass des Beleihungsbescheids | 
| Deutscher Apothekerverband (DAV) | Durchführung der übertragenen Aufgaben, Erlass von Verwaltungsakten, Verwaltung des Fonds, Einforderung von Nachweisen | 
| Apothekenleiter (§ 1 Abs. 2 ApoG) | Vorlage/Nachweis aller vergütungs- oder erstattungsrelevanten Angaben; Mitwirkungspflichten | 
Praktische Relevanz
Studierende und Approbierte müssen die Rollen des DAV als zentrale Schnittstelle zwischen Apotheken und Kostenträgern begreifen: Er übernimmt mit den erweiterten Aufgaben teilweise hoheitliche Befugnisse, z. B. beim Festsetzen, Einfordern oder Verwalten von finanziellen Ansprüchen der Apotheken, und ist damit maßgeblich an der Sicherstellung ordnungsgemäßer Vergütungs- und Erstattungsprozesse beteiligt.
Mit § 20a ApoG wird dem Deutschen Apothekerverband ermöglicht, auf Weisung oder im Einvernehmen Aufgaben zur Verwaltung der Apothekenhonorare und Kostenerstattungen zu übernehmen. Das Ziel ist eine effiziente und einheitliche Abwicklung der finanziellen Beziehungen zwischen Apotheken und Kostenträgern nach klaren rechtlichen Vorgaben.
Zusammenfassung
§ 20a ApoG erlaubt die flexible Erweiterung der Aufgaben des DAV im Rahmen des bestehenden Fonds- und Kostenerstattungswesens der Apotheken, verknüpft mit Mitwirkungspflichten der Apothekenleiter und spezifischen Verwaltungsvorgaben. Die Regelungen gewährleisten eine klar geregelte, durchsetzbare und rechtssichere Abwicklung der Honorierungs- und Erstattungsprozesse.
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