§ 42

📖 Zum Gesetz

Ein nach Artikel 34 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/6 oder nach § 24 Absatz 1 oder 2 verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur gemäß den Festlegungen der tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden.

Grundsatz: Abgabe nur mit tierärztlicher Verschreibung

Paragraph 42 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) regelt einen zentralen Grundsatz für Apotheken und pharmazeutisches Personal: Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte dürfen ausschließlich nach den Vorgaben einer tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden.

Was heißt das konkret?

Im Klartext bedeutet das:
Die Abgabe ist streng an die tierärztliche Verschreibung gebunden. Die Apotheke oder das zuständige Abgabepersonal darf nur so viel und nur so das Medikament ausgeben, wie es die Verschreibung vorgibt.

…darf… nur gemäß den Festlegungen der tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden.

Dies umfasst insbesondere:

  • Menge des ausgegebenen Arzneimittels
  • Art und Weise der Anwendung
  • Behandlungsdauer
  • Tierart und betroffener Tierbestand

Eine eigenständige Entscheidung der Apotheke über Umfang oder Zweck der Abgabe ist ausgeschlossen.

Besondere Relevanz: Antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel

Antimikrobielle Arzneimittel (z. B. Antibiotika) unterliegen im Tierbereich besonders hohen Anforderungen. Hintergrund ist die Vermeidung von Resistenzbildungen.
Mit § 42 wird sichergestellt, dass solche Wirkstoffe ausschließlich nach tierärztlicher Indikation und auf explizite Verschreibung abgegeben werden dürfen.

  • Eine Vorratsabgabe ist nur im Ausnahmefall und nach klarer tierärztlicher Angabe zulässig.
  • Die Verschreibung kann für diese Mittel mit einer Haltbarkeitsfrist (i. d. R. 5 Tage für Antibiotika nach Ausstellung) versehen sein, innerhalb derer das Arzneimittel abgegeben werden darf.

Nur gemäß den Festlegungen der tierärztlichen Verschreibung…

Damit sind auch besondere Fristen gemeint, die durch die Verschreibung selbst – vor allem bei antimikrobiellen Arzneimitteln – verbindlich werden!

TipIm Praxisalltag unverzichtbar

Das pharmazeutische Personal muss jederzeit sicherstellen, dass bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel exakt den Vorgaben der tierärztlichen Verschreibung gefolgt wird. Zweifel oder Unklarheiten müssen immer mit der verschreibenden Tierärztin bzw. dem Tierarzt abgeklärt werden.

Zuständigkeiten und Verantwortung

  • Apotheken sind in der Pflicht, jede Verschreibung sorgfältig zu prüfen und einzuhalten.
  • Verantwortung für die richtige Anwendung und den verordnungsgemäßen Einsatz bleibt (primär) bei der Tierärztin oder dem Tierarzt – die Umsetzung und Kontrolle obliegt aber ebenfalls der abgebenden Stelle.

Zusammenfassung

§ 42 TAMG stellt klar: Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel dürfen nur gegen tierärztliche Verschreibung und ausschließlich in dem durch die Verordnung festgelegten Umfang abgegeben werden. Für antimikrobielle Arzneimittel gilt dies insbesondere auch in Bezug auf Fristen und Mengen. Eigenständige Abweichungen oder Interpretationen sind unzulässig und ein Verstoß gegen geltendes Recht.

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