§ 16

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  1. Die für die Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen zuständigen Behörden oder die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
  1. von Wirtschaftsbeteiligten alle für die Überwachung erforderlichen Auskünfte zu verlangen;
  2. die in Artikel 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 bezeichneten Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften anzufertigen sowie Einsicht in die nach Artikel 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 oder Artikel 4 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 angelegten elektronischen Dokumente zu nehmen und Ausdrucke dieser Dokumente zu verlangen, soweit diese für die Aufdeckung oder Verhinderung der unerlaubten Abzweigung von Grundstoffen erforderlich sind;
  3. die Datenverarbeitungssysteme von Wirtschaftsbeteiligten zur Prüfung der Unterlagen nach Nummer 2 zu nutzen; sie können auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben automatisiert ausgewertet oder ihnen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zur Verfügung gestellt werden, soweit dies für die Aufdeckung oder Verhinderung der unerlaubten Abzweigung von Grundstoffen erforderlich ist;
  4. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Transportmittel, die zum Verkehr mit Grundstoffen genutzt werden, zu betreten und zu besichtigen, um zu prüfen, ob die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 beachtet werden. Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhinderung einer Straftat nach § 19 oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 20, dürfen die bezeichneten Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Transportmittel auch außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeit sowie zu Wohnzwecken dienende Räume betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;
  5. zur Verhütung dringender Gefahren für die Sicherheit und Kontrolle des Grundstoffverkehrs vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass a) ein Grundstoff zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln abgezweigt werden soll oder b) Vorschriften dieses Gesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 nicht eingehalten werden. Insbesondere können sie die weitere Teilnahme am Grundstoffverkehr ganz oder teilweise untersagen und die Grundstoffbestände sicherstellen. Die zuständige Behörde hat innerhalb eines Monats nach Erlass einer vorläufigen Anordnung endgültig zu entscheiden. Maßnahmen der mit der Überwachung beauftragten Personen werden einen Monat nach ihrer Bekanntgabe unwirksam. Erfolgt eine Bekanntgabe nicht, werden sie einen Monat nach ihrer Vornahme unwirksam. Die zuständige Behörde kann Maßnahmen jeder mit der Überwachung beauftragten Person bereits vorher aufheben.
  1. Die Zollbehörden prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach § 5 Abs. 2 die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf diesem Gebiet erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften. Sie können zu diesem Zweck von den am Warenverkehr mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen. Bestehen Zweifel an der Einhaltung der zuvor genannten Vorschriften, ordnen die Zollbehörden im Falle des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs die Beschlagnahme, im Falle der Ein- und Ausfuhr die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Waren an. Werden die Zweifel nicht innerhalb einer Frist von sieben Werktagen ausgeräumt, können die Zollbehörden die Einziehung der Waren anordnen, soweit nicht die Einziehung nach § 21 in Betracht kommt. Die Kosten für die in dieser Vorschrift genannten Sicherungsmaßnahmen können den Verfügungsberechtigten auferlegt werden.

  2. Die auf Grund von Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 erlangten Informationen dürfen nur zu den in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecken verwendet werden. Die für die Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen zuständigen Behörden dürfen die Informationen auch ohne Ersuchen an die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle übermitteln, soweit aus ihrer Sicht die Kenntnis der Informationen für die in § 4 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecke erforderlich ist.

Befugnisse der Überwachungsbehörden – Kontrolle und Durchsetzung

Der Paragraph regelt die umfangreichen Befugnisse der zuständigen Behörden und beauftragten Personen bei der Überwachung des Grundstoffverkehrs. Ziel ist es, die missbräuchliche Verwendung – speziell zur Herstellung von Betäubungsmitteln – zu verhindern und die Einhaltung der relevanten Vorschriften zu sichern. Im Folgenden werden die wichtigsten Befugnisse und deren praktische Bedeutung erläutert.

Behördliche Befugnisse im Überblick

Die Behörden haben ein umfassendes Arsenal an Instrumenten, um die Kontrolle über den Umgang mit Grundstoffen sicherzustellen:

  • Auskünfte einholen: Die Überwachungsbehörden dürfen von Wirtschaftsbeteiligten alle für die Überwachung erforderlichen Auskünfte verlangen. Das bedeutet, Unternehmer und Beschäftigte müssen auf Nachfrage der Behörden relevante Informationen zur Verfügung stellen.

  • Einsichtnahme in Unterlagen: Behörden können > die […] Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften anzufertigen sowie Einsicht in […] elektronische Dokumente zu nehmen und Ausdrucke dieser Dokumente zu verlangen […]

    Dies betrifft sowohl klassische Papierunterlagen als auch digitale Informationen, die für die Verhinderung oder Aufdeckung illegaler Grundstoffverwendung relevant sein können.

  • Nutzung der Datenverarbeitungssysteme: Die Überwachungsbehörden sind berechtigt, die IT-Systeme der Betriebe für Prüfzwecke zu nutzen. Sie können außerdem verlangen, dass Daten nach Vorgaben automatisiert ausgewertet oder auf Datenträgern bereitgestellt werden, sofern dies zur Verhinderung oder Aufklärung von Missbrauch notwendig ist.

  • Betreten und Besichtigen von Betriebseinrichtungen:

    Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Transportmittel […] zu betreten und zu besichtigen […]

    Dabei ist die Befugnis nicht auf die regulären Betriebszeiten beschränkt. Wenn eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, dürfen die Behörden auch außerhalb der Geschäftszeiten sowie Wohnräume betreten. Dies schränkt das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) gezielt ein.

  • Vorläufige Maßnahmen und Sicherstellung: Behörden dürfen zur Gefahrenabwehr vorläufige Anordnungen treffen – z.B. die Teilnahme am Grundstoffverkehr untersagen oder Bestände sicherstellen. Eine solche Anordnung ist temporär und muss binnen eines Monats durch die Behörde definitiv entschieden werden.

TipWichtig: Grundrechtseingriff und Sofortmaßnahmen

Besonders einschneidend ist die Möglichkeit, auch Wohnräume zu betreten, sofern eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt. Das stellt einen gezielten Ausnahmefall vom grundgesetzlich geschützten Wohnrecht dar.

Rolle der Zollbehörden

Auch die Zollbehörden sind eingebunden und prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Einhaltung der Vorschriften bei grenzüberschreitendem Warenverkehr. Sie haben das Recht,

  • Informationen und Unterlagen anzufordern,
  • bei Verdacht auf Verstöße Waren zu beschlagnahmen oder deren Überlassung/Auslieferung zu stoppen,
  • wenn Unklarheiten nicht innerhalb von sieben Werktagen ausgeräumt werden, die Einziehung der betreffenden Waren anzuordnen,
  • und können dem Beteiligten die Kosten für Sicherungsmaßnahmen auferlegen.

Zweckbindung der Datenverwendung

Alle im Zuge der Überwachungsmaßnahmen gewonnenen Informationen sind ausschließlich zu den Zwecken nach § 4 Abs. 2 Satz 3 zu verwenden. Damit wird die Verwendung sensibler Betriebsdaten eng auf die behördlichen Aufgaben begrenzt. Die Überwachungsbehörden dürfen die gesammelten Daten auch ohne separates Ersuchen an die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle weitergeben, sofern dies erforderlich ist.

Zusammenfassung und Praxisbezug

§ 16 GÜG statuiert weitreichende behördliche Kontrollbefugnisse und Eingriffsrechte in den Wirtschaftsbetrieb – von der Dateneinsicht, über Betriebsbesichtigungen bis zur Beschlagnahme von Waren. Für pharmazeutische Unternehmer, Apotheken und alle mit dem Umgang von Grundstoffen Betrauten bedeutet das: Sie müssen jederzeit mit Kontrollen rechnen und zur Kooperation sowie zur Herausgabe relevanter Unterlagen (auch in digitaler Form) verpflichtet sein. Die Maßgaben dienen der öffentlichen Sicherheit und binden die behördlichen Maßnahmen an Zweck und Verhältnismäßigkeit.

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