§ 23

📖 Zum Gesetz

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung eine Apotheke, Krankenhausapotheke oder Zweigapotheke betreibt oder verwaltet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Strafvorschrift bei fehlender Apotheken-Erlaubnis

§ 23 ApoG regelt, welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wenn eine Apotheke, Krankenhausapotheke oder Zweigapotheke ohne die vorgeschriebene behördliche Erlaubnis betrieben oder verwaltet wird. Der Paragraph schafft so eine zentrale Absicherung für den Gesundheitsschutz und für die ordnungsgemäße Arzneimittelabgabe.

Was ist gemeint?

Wer eine der genannten Apothekeneinrichtungen betreibt oder verwaltet – ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis oder Genehmigung –, macht sich strafbar.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung eine Apotheke, Krankenhausapotheke oder Zweigapotheke betreibt oder verwaltet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Was sind die Voraussetzungen?

Für eine Strafbarkeit müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Tätigkeit: Betrieb oder Verwaltung einer Apotheke, Krankenhausapotheke oder Zweigapotheke.
  • Fehlende Genehmigung: Es liegt keine behördliche Erlaubnis oder Genehmigung vor.
  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit: Die Handlung kann sowohl wissentlich („vorsätzlich“) als auch aus Nachlässigkeit („fahrlässig“) erfolgen.

Der Gesetzgeber stellt damit sowohl absichtliches als auch unbeabsichtigtes (aber nachweisbar pflichtwidriges) Handeln unter Strafe.

Welche Strafen drohen?

Für diese Ordnungswidrigkeit sieht § 23 ApoG zwei Strafmöglichkeiten vor:

  • Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
  • Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen

Praxistipp: Bedeutung für angehende ApothekerInnen

Die behördliche Erlaubnis ist das zentrale Dokument für den rechtmäßigen Betrieb einer Apotheke. Schon organisatorische Missverständnisse oder das Vergessen eines Genehmigungsschritts können als fahrlässig gewertet werden – und damit strafbar sein. Deshalb muss jeder Schritt zur Apothekengründung und -übernahme sorgfältig dokumentiert und genehmigt werden.

TipZentrale Bedeutung im Alltag

Jede Apotheke muss vor Aufnahme des Betriebs genehmigt sein – ohne Erlaubnis kein legaler Apothekenbetrieb. Das gilt unabhängig davon, ob der Betreiber wissentlich oder versehentlich ohne Genehmigung handelt.

Zuständigkeit und Kontrolle

Die Überwachung, ob eine Apotheke genehmigt ist, liegt bei den Landesbehörden. Sie führen sowohl Kontrollen als auch Ermittlungen bei Verdacht eines Verstoßes durch.

Zusammenfassung

§ 23 ApoG ist eine klare Sanktionsvorschrift: Wer ohne behördliche Erlaubnis eine (Krankenhaus-)Apotheke oder Zweigapotheke betreibt oder verwaltet – vorsätzlich oder fahrlässig –, riskiert eine Freiheitsstrafe oder eine erhebliche Geldstrafe. Damit wird sichergestellt, dass der Betrieb von Apotheken engmaschig überwacht und ein hohes Maß an Sorgfaltspflicht vorausgesetzt wird.

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