§ 4
Wirtschaftsbeteiligte sind verpflichtet, im Rahmen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Vorkehrungen zu treffen, um eine Abzweigung von Grundstoffen zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln zu verhindern.
Meldungen nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 sind an die Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle nach § 6 zu richten. Mündliche Meldungen sind innerhalb von drei Tagen schriftlich oder elektronisch zu wiederholen. Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur verwendet werden, um Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 19 und 20, die Abzweigung von Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden können, die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln und die mit den zuvor genannten Handlungen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Straftaten, Straftaten nach § 95 des Arzneimittelgesetzes und den §§ 324, 324a, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuchs sowie die in § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung genannten Straftaten zu verhindern und zu verfolgen.
Wer nach Absatz 2 Satz 1 Tatsachen mitteilt, die auf eine Straftat nach § 19 schließen lassen, kann wegen dieser Mitteilung nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Mitteilung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig erstattet worden.
Maßnahmen zur Verhinderung der Abzweigung von Grundstoffen und Meldepflichten
§ 4 GÜG regelt zentrale Sorgfaltspflichten für Wirtschaftsbeteiligte beim Umgang mit Grundstoffen, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden könnten. Ziel ist es, den legalen Verkehr zu schützen und insbesondere die Abzweigung dieser Stoffe in illegale Kanäle zu verhindern. Der Paragraph verbindet präventive Maßnahmen im Betriebsalltag mit streng geregelten Meldewegen bei Verdachtsfällen.
Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Abzweigung
Wirtschaftsbeteiligte (z. B. Apotheken, Großhandlungen, Hersteller) müssen „im Rahmen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Vorkehrungen treffen, um eine Abzweigung von Grundstoffen zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln zu verhindern“.
Was heißt das praktisch?
- Plausibilitätsprüfung: Wer einen Grundstoff verkauft, prüft, ob der Verwendungszweck schlüssig und der Besteller vertrauenswürdig erscheint.
 - Dokumentation und Nachverfolgung: Die Sorgfalt erstreckt sich auf die komplette Handelskette (Bestellung, Lagerung, Weitergabe, Ausfuhr).
 - Auffälligkeiten erkennen: Unlogische Bestellmengen, wiederholte Kleinmengen oder ungewöhnliche Geschäftspartner sind Warnhinweise.
 
Im Rahmen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Vorkehrungen zu treffen
Die Sorgfaltsanforderungen orientieren sich am Einzelfall und den branchentypischen Risiken.
Meldepflichten bei Verdachtsfällen
Besteht Verdacht auf missbräuchliche Verwendung, greift die unbedingte Meldepflicht an die „Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle“ (§ 6 GÜG):
- Wird zunächst mündlich gemeldet, muss innerhalb von drei Tagen eine schriftliche oder elektronische Meldung nachgereicht werden.
 - Die Meldung erfolgt nach Vorgaben der einschlägigen EU-Verordnungen:
- Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 273/2004 (Binnenmarkt-Grundstoffe)
 - Art. 9 Abs. 1 VO (EG) 111/2005 (Außenhandel mit Drittstaaten)
 
 
Gemeldete personenbezogene Daten dürfen ausschließlich zur Verhinderung und Verfolgung einschlägiger Straftaten rund um Grundstoffabzweigung und Betäubungsmittelmissbrauch verwendet werden.
Schutz der Meldenden
Wirtschaftsbeteiligte sind rechtlich geschützt, wenn sie nach bestem Wissen und Gewissen melden:
- Keine Haftung, wenn eine Meldung gutgläubig erfolgt und wahrheitsgemäß ist.
 - Ausnahme: Eine vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Meldung kann dennoch zur Verantwortung führen.
 
…kann wegen dieser Mitteilung nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Mitteilung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig…
Übersicht: Kernpflichten nach § 4 GÜG
| Pflichtbereich | Bedeutung im Berufsalltag | 
|---|---|
| Sorgfalt & Prävention | Plausibilität von Bestellungen prüfen, atypische Vorgänge dokumentieren | 
| Melden von Verdachtsfällen | Verdacht auf Abzweigung unverzüglich an Behörde weiterleiten | 
| Schriftliche Nachmeldung | Mündliche Meldung spätestens nach 3 Tagen schriftlich oder digital absenden | 
| Datenschutz beachten | Daten ausschließlich zur Verfolgung und Verhinderung relevanter Straftaten | 
| Schutz des Meldenden | Keine Sanktionen bei gutgläubiger Meldung, Sorgfaltspflichten einhalten | 
Zusammenfassung
§ 4 GÜG verpflichtet Wirtschaftsbeteiligte, Grundstoffe besonders sorgfältig und aufmerksam zu handeln, um deren Abzweigung zu verhindern. Bei Verdacht auf missbräuchliche Nutzung besteht eine verbindliche Meldepflicht, die schnell, korrekt und datenschutzkonform erfüllt werden muss. Wer dabei sorgfältig und wahrheitsgemäß handelt, ist geschützt. So wird ein wirksamer Beitrag zur Kontrolle von potentiell gefährlichen Grundstoffen im pharmazeutischen Alltag geleistet.
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