§ 11

📖 Zum Gesetz

  1. Auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein sind anzugeben:
  1. Name oder die Bezeichnung und die Anschrift der Einrichtung, für die die Betäubungsmittel bestimmt sind,
  2. Ausstellungsdatum,
  3. Bezeichnung der verschriebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 3,
  4. Menge der verschriebenen Arzneimittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 4,
  5. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes einschließlich Telefonnummer,
  6. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk “i.V.”.
  1. Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und müssen auf allen Teilen der Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf übereinstimmend enthalten sein. Die Angaben nach den Nummern 1 bis 5 können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen. Im Falle einer Änderung der Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf hat der verschreibende Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelanforderungsscheines zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen.

Erforderliche Angaben beim Ausfüllen von Betäubungsmittel-Anforderungsscheinen

§ 11 BtMVV regelt klar, welche Angaben zwingend auf einem Betäubungsmittel-Anforderungsschein für Stationsbedarf, Notfallbedarf und Rettungsdienstbedarf enthalten sein müssen. Ziel ist es, die lückenlose Rückverfolgbarkeit und Rechtssicherheit im Umgang mit Betäubungsmitteln sicherzustellen.

Welche Angaben sind erforderlich?

Das Ausfüllen des Anforderungsscheins muss folgende Angaben umfassen:

  1. Name/Bezeichnung und Anschrift der Einrichtung:
    Klare Zuordnung, für welche Einrichtung (z. B. Krankenhaus, Pflegeheim) die Betäubungsmittel bestimmt sind.

  2. Ausstellungsdatum:
    Das genaue Datum, an dem der Schein erstellt wird – wichtig für Dokumentation und Nachverfolgung.

  3. Bezeichnung der verschriebenen Arzneimittel:
    Die Arzneimittel müssen nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 Nr. 3 eindeutig identifizierbar benannt werden (z. B. Handelsname, Wirkstoffbezeichnung).

  4. Menge der verschriebenen Arzneimittel:
    Exakte Mengenangabe laut § 9 Abs. 1 Nr. 4 – keine pauschalen oder unklaren Mengenangaben!

  5. Name sowie Telefonnummer des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes:
    Identität und Erreichbarkeit des Verschreibenden müssen nachvollziehbar sein.

  6. Unterschrift des Verschreibenden:
    Die eigenhändige Unterschrift bestätigt die Angaben.
    Wird im Vertretungsfall unterschrieben, ist zusätzlich der Vermerk
    > “i.V.”
    erforderlich. Das macht die Stellvertretung deutlich.

Besonderheiten & Verantwortlichkeiten

  • Angaben dauerhaft und einheitlich:
    Es gilt:

    Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und müssen auf allen Teilen […] übereinstimmend enthalten sein.

    Das heißt, bei mehrteiligen Anforderungsscheinen dürfen keine Abweichungen oder Nachträge nur auf einzelnen Ausfertigungen stehen.

  • Wer darf ausfüllen?
    Die Angaben 1 bis 5 (also alle außer der Unterschrift) können durch eine andere Person als den verschreibenden Arzt eingetragen werden, etwa medizinisches Fachpersonal. Nur die Unterschrift (und ggf. die Korrekturen/Änderungen mit Unterschrift) sind zwingend vom Verschreibenden (oder seinem Vertreter) vorzunehmen.

  • Änderungen nach Ausstellung:
    Änderungen nach der Ausstellung sind streng geregelt:

    Im Falle einer Änderung […] hat der verschreibende Arzt die Änderung auf allen Teilen des […] Anforderungsscheines zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen.

    Das heißt: Keine Korrekturen ohne neue Autorisierung – jede Änderung, auch kleine, müssen aktiv gegengezeichnet werden.

TipZentrale Praxisregel

Betäubungsmittel-Anforderungsscheine werden nur anerkannt, wenn alle erforderlichen Angaben klar, dauerhaft und übereinstimmend vorhanden sind. Die Unterschrift des Arztes (bzw. der Vertretung mit “i.V.”) ist immer erforderlich und kann nicht delegiert werden.

Zusammenfassung

Wer Betäubungsmittel für eine Einrichtung bestellt, muss lückenlos nachvollziehbar dokumentieren,

  • für wen
  • wann
  • welche Präparate
  • in welcher Menge
  • durch wen
  • und unterschrieben

der Schein erstellt ist.
Abweichungen, fehlende Pflichtangaben oder nicht autorisierte Änderungen können die Abgabe der Betäubungsmittel verhindern – und sind berufsrechtlich relevant.

Feedback

Melde uns Fehler und Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular. Vielen Dank ❤️