§ 7
- Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:
 
- Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich
 - Bacillus anthracis
 - Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis 3a. humanpathogene Bornaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
 - Borrelia recurrentis
 - Brucella sp.
 - Campylobacter sp., darmpathogen 6a. Candida auris; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut oder anderen normalerweise sterilen Substraten 6b. Chikungunya-Virus
 - Chlamydia psittaci
 - Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
 - Corynebacterium spp., Toxin bildend
 - Coxiella burnetii 10a. Dengue-Virus
 - humanpathogene Cryptosporidium sp.
 - Ebolavirus
 - Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC) b) Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
 
- Francisella tularensis
 - FSME-Virus
 - Gelbfiebervirus
 - Giardia lamblia
 - Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut
 - Hantaviren
 - Hepatitis-A-Virus
 - Hepatitis-B-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
 - Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
 - Hepatitis-D-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise
 - Hepatitis-E-Virus
 - Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
 - Lassavirus
 - Legionella sp.
 - humanpathogene Leptospira sp.
 - Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen
 - Marburgvirus
 - Masernvirus 31a. Middle-East-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (MERS-CoV)
 - Mumpsvirus
 - Mycobacterium leprae
 - Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum
 - Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten
 - Norovirus 36a. Orthopockenviren 36b. Plasmodium spp.
 - Poliovirus
 - Rabiesvirus 38a. Respiratorische Synzytial Viren
 - Rickettsia prowazekii
 - Rotavirus
 - Rubellavirus
 - Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
 - Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
 - Salmonella, sonstige 44a. Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2)
 - Shigella sp. 45a. Streptococcus pneumoniae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, Gelenkpunktat oder anderen normalerweise sterilen Substraten
 - Trichinella spiralis
 - Varizella-Zoster-Virus
 - Vibrio spp., humanpathogen; soweit ausschließlich eine Ohrinfektion vorliegt, nur bei Vibrio cholerae 48a. West-Nil-Virus
 - Yersinia pestis
 - Yersinia spp., darmpathogen 50a. Zika-Virus und sonstige Arboviren
 - andere Erreger hämorrhagischer Fieber
 - der direkte Nachweis folgender Krankheitserreger: a) Staphylococcus aureus, Methicillin-resistente Stämme; Meldepflicht nur für den Nachweis aus Blut oder Liquor b) Enterobacterales bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation c) Acinetobacter spp. bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen außer bei natürlicher Resistenz; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4 oder Absatz 4, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
 
Namentlich sind in Bezug auf Infektionen und Kolonisationen Nachweise von in dieser Vorschrift nicht genannten Krankheitserregern zu melden, wenn unter Berücksichtigung der Art der Krankheitserreger und der Häufigkeit ihres Nachweises Hinweise auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit bestehen. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 9 Absatz 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:
- Treponema pallidum
 - HIV
 - Echinococcus sp.
 - Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen
 - Neisseria gonorrhoeae,
 - Chlamydia trachomatis, sofern es sich um einen der Serotypen L1 bis L3 handelt. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 2 zu erfolgen.
 
- Bei Untersuchungen zum direkten Nachweis des Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik ist das Untersuchungsergebnis nichtnamentlich zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 4, § 10 Absatz 3 zu erfolgen.
 
Meldepflichtige Erreger und deren Bedeutung im Labor
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt, bei welchen Krankheitserregern Labordiagnostik eine Meldepflicht auslöst. Damit wird sichergestellt, dass relevante Infektionen schnell erkannt, weitgehend erfasst und wirkungsvolle Maßnahmen im öffentlichen Gesundheitswesen eingeleitet werden können.
Worum geht es konkret?
Im Zentrum steht die Frage: Wann und wie müssen Labore bestimmte Krankheitserreger melden?
Dabei wird streng zwischen namentlicher und nichtnamentlicher Meldung unterschieden – je nach Infektionsrisiko, Erreger und Befundart.
Was ist zu melden?
Absatz 1 nennt explizit über 50 verschiedene Krankheitserreger. Es gilt:
Namentlich ist […] der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen.
- Direkter Erregernachweis: Mikroskopisch, kulturell, molekularbiologisch.
 - Indirekter Nachweis: Zum Beispiel Nachweis von spezifischen Antikörpern (Serologie) - aber nur falls dies auf eine akute Infektion hindeutet.
 
Praxis: In der Regel sind Diagnostiklabore die meldepflichtigen Stellen (§ 8 IfSG).
Besondere Vorgaben und Ausnahmen
Viele Erreger dürfen bzw. müssen nur unter bestimmten Bedingungen gemeldet werden. Bestimmte Pathogene führen bereits bei Nachweis im speziellen Untersuchungsmaterial zur Meldepflicht, bei anderen gilt diese nur für bestimmte Infektionen oder Konstellationen.
Typische Beispiele:
| Erreger | Meldepflicht bei… | 
|---|---|
| Adenoviren | …nur beim direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich | 
| Haemophilus influenzae | …nur bei direktem Nachweis im Liquor oder Blut | 
| Listeria monocytogenes | …nur bei direktem Nachweis im Blut, Liquor, anderen sterilen Substraten oder Neugeborenenabstrich | 
| Staphylococcus aureus (MRSA) | …nur bei Nachweis aus Blut oder Liquor | 
| Salmonella Typhi, Paratyphi | …beim direkten Nachweis in allen Proben | 
| Enterobacterales mit Carbapenemase | …nur bei Infektion oder Kolonisation nach spezifischer Resistenztestung | 
Manche Meldepflichten gelten ausschließlich für den direkten Nachweis (z.B. Candida auris aus Blut), andere auch für den indirekten.
Umsetzung im Labor
Entscheidend ist der Befund auf eine akute Infektion:
Labore müssen jeden Nachweis beurteilen: Liegt eine Infektion vor, die sofortige Maßnahmen bzw. öffentliche Gesundheitsinterventionen erfordert? Diese Einschätzung wird fachlich anhand der Befundlage (Symptomatik, Probenmaterial, Testmethode) und der aktuellen epidemiologischen Situation getroffen.
Ablauf der Meldung (namentlich):
- Identifikation des Krankheitserregers und Bewertung entsprechend der Liste in § 7 Abs. 1.
 - Prüfen der Meldepflicht und eventuellen Einschränkungen (z.B. Probenmaterial).
 - Meldung der erforderlichen Daten (Name, Anschrift, Datum, Erreger, Probentyp etc.) an das zuständige Gesundheitsamt.
 
Rechtsgrundlage:
Die Meldung erfolgt nach den im Gesetz genannten Vorschriften, meist nach
§ 8 (Wer meldet?), § 9 (Inhalt und Umfang).
Meldepflicht außerhalb der Liste
Namentlich sind […] Nachweise von […] nicht genannten Krankheitserregern zu melden, wenn […] Hinweise auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit bestehen.
Das Labor muss also auch für neue, seltene oder ungewöhnliche Erreger aktiv werden, wenn diese das öffentliche Wohl gefährden könnten.
Nichtnamentliche Meldung
Bestimmte Erreger (z.B. HIV, Treponema pallidum, Neisseria gonorrhoeae, Chlamydia trachomatis L1-L3, Echinococcus, Toxoplasma gondii bei konnataler Infektion) werden nichtnamentlich gemeldet, meist aus Datenschutzgründen bei besonders stigmatisierenden Infektionen.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß […] § 10 zu erfolgen.
Laborbesonderheit: SARS-CoV-2-Meldung
Für SARS-CoV-2 wird speziell geregelt:
Bei Untersuchungen […] mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik ist das Untersuchungsergebnis nichtnamentlich zu melden.
Hier muss das Labor das Ergebnis aus Tests wie PCR übermitteln – unabhängig vom Namen der getesteten Person.
- Überprüfe bei jedem Erreger-Befund, ob Meldeschwellen, Probenart und besondere Einschränkungen beachtet wurden.
 - Dokumentiere die Nachweisart (direkt/indirekt).
 - Melde besonders bei neuen/resistenten Erregern auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich gelistet sind, aber eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen könnten (§ 7 Abs. 2).
 
Zusammenfassung
§ 7 IfSG zwingt Diagnosen und Labore, Nachweise definierter Krankheitserreger (meist namentlich) zu melden, sobald eine akute Infektion vorliegt und bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dies betrifft viele Bakterien, Viren, Pilze und Parasiten. Die Meldepflicht schützt die Bevölkerung und dient der schnellen epidemiologischen Kontrolle. Alle Labormitarbeitenden sollten die Liste, die jeweiligen Einschränkungen sowie Meldefristen kennen – insbesondere, da bei neuen Erregern mit erheblicher Gefahr jederzeit eine Meldepflicht entstehen kann.
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