§ 7
Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.
Besondere Preisregelung bei der Abgabe spezifischer Arzneimittel
Was regelt dieser Paragraph?
§ 7 AMPreisV stellt eine Ausnahme im Preisgefüge für Apotheken dar. Er gewährt Apotheken das Recht, bei der Abgabe bestimmter Arzneimittel einen zusätzlichen Betrag von 4,26 € (inkl. Umsatzsteuer) pro Packung zu berechnen.
Für welche Arzneimittel gilt die Regelung?
Zwei Arzneimittelgruppen sind erfasst:
- Betäubungsmittel (BtM), für die ein strenger Nachweis über den Verbleib geführt werden muss (vgl. § 1 Abs. 3 BtMVV).
 - Arzneimittel nach § 3a AMVV, also Arzneimittel mit besonderen Risiken: Hierzu zählen z. B. Arzneimittel mit den Wirkstoffen Thalidomid, Lenalidomid und Pomalidomid (teratogene Arzneimittel).
 
Was bedeutet das in der Praxis?
Bei der Abgabe solcher Arzneimittel ist für Apotheken ein zusätzlicher Arbeits- und Dokumentationsaufwand erforderlich:
- Für Betäubungsmittel: Lückenlose Dokumentation von Eingang, Abgabe und Verbleib.
 - Für Arzneimittel nach § 3a AMVV: Zusätzliche Aufklärung und Risikoaufklärung, insbesondere zum Schutz ungeborener Kinder.
 - In beiden Fällen besteht eine deutlich höhere Sorgfaltspflicht.
 
Der gesetzlich geregelte Betrag von 4,26 € dient als Pauschale für diesen Mehraufwand und darf einmal pro abgegebener Packung direkt auf den Verkaufspreis aufgeschlagen werden.
Immer wenn eine Apotheke ein BtM oder ein Arzneimittel nach § 3a AMVV zulasten der Krankenkasse oder privat abgibt, steht ihr dieser Zuschlag zu. Er ist zwingender Bestandteil der Abrechnung und darf nicht „vergessen“ werden.
Beispiele für die Anwendung
| Arzneimittelart | Typisches Beispiel | Zuschlag nach § 7 AMPreisV? | 
|---|---|---|
| Betäubungsmittel | Morphin, Fentanyl | Ja | 
| Teratogene Arzneimittel | Lenalidomid, Thalidomid | Ja | 
| Normales Antibiotikum | Amoxicillin | Nein | 
| Konventionelles Arzneimittel | Ibuprofen | Nein | 
Wichtige Begriffe
- Betäubungsmittel: Besonders überwachungs- und dokumentationspflichtige Arzneimittel.
 - Nachweispflicht: „Nachweis über den Verbleib” bedeutet schriftliche, nachvollziehbare Protokollierung jeder Packung.
 - Arzneimittel gem. § 3a AMVV: Arzneimittel mit besonders hohen Risiken (insbesondere Teratogenität), erfordern gesonderte Verschreibung und Abgabe.
 
Zusammenfassung
Die Regelung nach § 7 AMPreisV sorgt dafür, dass Apotheken für den erhöhten Aufwand bei Abgabe von BtM und bestimmten Hochrisiko-Arzneimitteln einen festen Mehrbetrag verlangen dürfen. Das betrifft insbesondere Arzneimittel, deren Dokumentation, Kontrolle und Beratung besonders zeit- und arbeitsintensiv sind. In der Praxis ist diese Regelung elementar für eine korrekte Preisgestaltung und die ordnungsgemäße Arzneimittelabgabe.
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