§ 49

📖 Zum Gesetz

  1. Tierärztinnen und Tierärzte dürfen zum Zweck der Abgabe und Anwendung im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke beziehen:
  1. apothekenpflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte von Herstellerinnen, Herstellern sowie Inhaberinnen und Inhabern einer Großhandelsvertriebserlaubnis von Tierarzneimitteln sowie
  2. Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes von pharmazeutischen Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Großhändlerinnen und Großhändlern im Sinne des Arzneimittelgesetzes.
  1. Eine Person, die in die Rechtsstellung eingetreten ist, darf im Rahmen des Betriebs der tierärztlichen Hausapotheke die Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte nach Absatz 1 Nummer 1 von der Person, in deren Rechtsstellung sie eingetreten ist, beziehen, sofern der Bezug bei der Übergabe der tierärztlichen Praxis erfolgt.

  2. Veterinärbehörden und zentrale Beschaffungsstellen im Sinne von § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 dürfen die zu ihren Zwecken erforderlichen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte von anderen zentralen Beschaffungsstellen beziehen.

  3. Empfängerinnen und Empfänger im Sinne von § 45 Absatz 1 Satz 1 dürfen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nur für ihren Bedarf von Inhaberinnen und Inhabern einer Großhandelsvertriebserlaubnis oder von Apotheken beziehen.

  4. Hofmischerinnen und Hofmischer nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2019/4 dürfen apothekenpflichtige Tierarzneimittel zum Zweck der Herstellung von Arzneifuttermitteln oder Zwischenerzeugnissen nur in Apotheken oder von einer Tierärztin oder einem Tierarzt beziehen, wenn die Tierarzneimittel für diesen Zweck zugelassen sind.

  5. Zugelassene Futtermittelunternehmerinnen und Futtermittelunternehmer nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/4, die Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnisse herstellen, dürfen apothekenpflichtige Tierarzneimittel von Inhaberinnen und Inhabern einer Großhandelsvertriebserlaubnis zum Zweck der Herstellung von Arzneifuttermitteln oder Zwischenerzeugnissen beziehen, wenn die Tierarzneimittel für diesen Zweck zugelassen sind; dies gilt nicht für mobile Mischerinnen und Mischer sowie Hofmischerinnen und Hofmischer nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f und g der Verordnung (EU) 2019/4.

  6. Eine Tierhalterin oder ein Tierhalter darf apothekenpflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte nur in Apotheken oder bei einer oder einem das Tier behandelnden Tierärztin oder Tierarzt im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke beziehen.

  7. Andere als die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Personen dürfen apothekenpflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte nur in Apotheken erwerben.

  8. Andere Personen als Tierärztinnen und Tierärzte dürfen Tierarzneimittel, deren Anwendung einer Tierärztin oder einem Tierarzt vorbehalten ist, nicht in ihrem Besitz haben.

  9. Die Absätze 4 und 6 gelten für Herstellerinnen und Hersteller von Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten entsprechend, soweit sie für das betreffende Tierarzneimittel oder das betreffende veterinärmedizintechnische Produkt eine Herstellungserlaubnis innehaben.

Bezug von Tierarzneimitteln: Wer darf was, von wem und wie?

§ 49 TAMG regelt präzise, wer unter welchen Voraussetzungen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte beziehen darf. Der Paragraph schafft dabei wichtige Rahmenbedingungen für Sicherheit und Nachvollziehbarkeit im Umgang mit diesen Produkten – speziell im Hinblick auf Bezugsmöglichkeiten durch Tierärzt*innen und weitere relevante Kreise.

1. Bezugswege für Tierärzt*innen und Humanarzneimittel

Tierärztinnen dürfen für ihre tierärztliche Hausapotheke* zwei zentrale Produktgruppen beziehen:

  • Apothekenpflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte

… dürfen von Herstellerinnen sowie Inhaberinnen einer Großhandelsvertriebserlaubnis bezogen werden.

  • Arzneimittel (auch Humanarzneimittel) i.S.d. Arzneimittelgesetzes (§2 Abs. 1, 2, 3a AMG)

… dürfen von pharmazeutischen Unternehmerinnen oder entsprechend zugelassenen Großhändlerinnen bezogen werden.

Praxisrelevant: Damit ist für Tierärztinnen explizit geregelt, dass Humanarzneimittel (z. B. zur Anwendung am Tier außerhalb einer Zulassung – sog. Umwidmung nach der Kaskade) nur von nach Arzneimittelgesetz zugelassenen Unternehmen oder Großhändlern bezogen werden dürfen. Ein Direktbezug aus der öffentlichen Apotheke ist nicht* vorgesehen.

TipZentrale Regel für Tierärzt*innen

Für den Bestand der tierärztlichen Hausapotheke ist der Bezug von apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln direkt vom Hersteller sowie vom Großhandel die Regel; Humanarzneimittel dürfen nur über pharmazeutische Unternehmer oder Großhändler bezogen werden.

2. Sonderfälle beim Praxisübergang und Übergangsregelungen

Im Fall einer Praxisübergabe ist es gestattet, dass die Nachfolger*in im Rahmen der Übernahme der tierärztlichen Hausapotheke die dort lagernden Arzneimittel und Produkte übernimmt. D.h., das Lager der alten Praxis kann übergehen, wenn dies im Zusammenhang mit der Praxisübergabe erfolgt.

3. Staatliche Stellen und zentrale Beschaffungswege

Für Veterinärbehörden und zentrale Beschaffungsstellen gelten Sonderregelungen: Sie dürfen Tierarzneimittel von anderen zentralen Beschaffungsstellen beziehen. Auch hier ist der Zweckbezug klar auf ihre behördlichen Aufgaben begrenzt.

4. Bezugsquellen für weitere Empfängergruppen

  • Hofmischerinnen* und zugelassene Futtermittelunternehmerinnen* unterliegen eigenen Regeln und sind beim Bezug von Tierarzneimitteln strikt auf bestimmte Lieferwege und – im Fall der Hofmischerinnen – auf Apotheken oder Tierärztinnen beschränkt.

  • Tierhalterinnen* dürfen Tierarzneimittel und entsprechende Produkte **ausschließlich in Apotheken oder bei behandelnden Tierärzt*innen im Rahmen der tierärztlichen Hausapotheke beziehen**.

    Jede weitere Personengruppe darf apothekenpflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte nur in Apotheken kaufen.

5. Besitzverbot und Anwendungsvorbehalt

Ein zusätzliches Sicherheitsmerkmal ist das Besitzverbot für spezielle Arzneimittel:

Andere Personen als Tierärztinnen dürfen Tierarzneimittel, deren Anwendung Tierärztinnen vorbehalten ist, nicht besitzen.

Hier wird unter anderem die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an fachfremde Personen untersagt.

6. Ausdehnung auf Herstellerrollen

Hersteller*innen, die eine Herstellungserlaubnis besitzen, unterliegen bzgl. des Bezugs von Tierarzneimitteln denselben Regeln wie die jeweils genannten Gruppen (Abs. 4 und 6).

Zusammenfassung

§ 49 TAMG stellt klar:

  • Tierärztinnen dürfen Tierarzneimittel ausschließlich über Herstellerinnen und Großhändlerinnen beziehen, bei Humanarzneimitteln auch über pharmazeutische Unternehmerinnen.
  • Apotheken sind für Tierärzt*innen keine regulären Bezugsquellen für apothekenpflichtige Tierarzneimittel zur Hausapotheke.
  • Für besonders regulierte Gruppen (z.B. Hofmischerinnen, Behördliche Stellen, Tierhalterinnen) gelten spezifische, teils sehr eingeschränkte Bezugsmöglichkeiten.
  • Besitz und Anwendung bestimmter Arzneimittel sind klar den Tierärzt*innen vorbehalten.

Diese Bezugswege und Restriktionen sorgen für Kontrolle, Nachvollziehbarkeit und Sicherheit im Umgang mit Tierarzneimitteln und gewährleisten eine fachgerechte Arzneimittelversorgung im tierärztlichen Bereich.

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