§ 8
Die Abgabe von Stoffen oder Gemischen, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, darf nur von einer im Betrieb beschäftigten Person durchgeführt werden, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt.
Soweit in Anlage 2 Spalte 3 auf diesen Absatz verwiesen wird, darf die Abgabe abweichend von Absatz 1 an den in § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis auch durch eine beauftragte Person erfolgen, die
- zuverlässig ist,
 - mindestens 18 Jahre alt ist und
 - von einer Person, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, über die wesentlichen Eigenschaften der abzugebenden Stoffe und Gemische, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und über die einschlägigen Vorschriften belehrt worden ist. Die Belehrung muss jährlich wiederholt werden und ist jeweils schriftlich zu bestätigen.
 
- Die Abgabe darf nur durchgeführt werden, wenn
 
- der abgebenden Person bekannt ist oder sie sich vom Erwerber hat bestätigen oder durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen lassen, dass dieser die Stoffe oder Gemische in erlaubter Weise verwenden oder weiterveräußern will und die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt, und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Verwendung oder Weiterveräußerung vorliegen,
 - die abgebende Person den Erwerber unterrichtet hat über a) die mit dem Verwenden des Stoffes oder des Gemisches verbundenen Gefahren, b) die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie c) die ordnungsgemäße Entsorgung und
 - im Fall der Abgabe an eine natürliche Person diese mindestens 18 Jahre alt ist.
 
- Im Einzelhandel darf die Abgabe oder die Bereitstellung für Dritte nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung erfolgen. Das Selbstbedienungsverbot nach § 23 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt.
 
Grundanforderungen bei der Abgabe nach ChemVerbotsV
Der §8 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) regelt, unter welchen Voraussetzungen bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische an Endverbraucher abgegeben werden dürfen. Für den Apothekenalltag ist essenziell, diese Anforderungen genau zu kennen und korrekt umzusetzen.
Mindestalter des Erwerbers
Die Abgabe ist nach §8 grundsätzlich nur an Personen zulässig, die mindestens 18 Jahre alt sind. Damit soll sichergestellt werden, dass jugendliche Verbraucher vom Erwerb besonders gefährlicher Chemikalien ausgeschlossen sind.
Die Abgabe […] darf nur an Personen erfolgen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zweckbindung: “bestimmte erlaubte Verwendungszwecke”
Neben dem Alter ist zu beachten, dass ein Erwerb nur für bestimmte, nachweislich erlaubte Zwecke möglich ist. Der Abgebende (z.B. Apotheker/in) muss sich über die konkrete beabsichtigte Verwendung informieren und beurteilen, ob diese zulässig ist.
Typische erlaubte Verwendungszwecke können z.B. eine Reinigung, Schädlingsbekämpfung auf dem eigenen Grundstück oder eine Tätigkeit im Beruf sein. Unzulässige oder nicht plausible Angaben sind kritisch zu hinterfragen.
Belehrungspflicht
Vor der Abgabe ist der Erwerber zu belehren:
Der Abgebende hat sich […] von dem Erwerber über die beabsichtigte Verwendung zu informieren und ihn über die mit dem Umgang verbundenen Gefahren und notwendige Schutzmaßnahmen zu belehren.
Umgangssprachlich bedeutet das:
- Der Zweck muss aktiv erfragt werden.
 - Es muss auf Gefahren und korrekte Handhabung hingewiesen werden (z.B. Schutzmaßnahmen, Lagerung).
 
Verbot der Selbstbedienung
Ein zentrales Element von §8 ist das strikte Selbstbedienungsverbot für alle hiervon betroffenen Stoffe und Gemische.
Die Abgabe […] darf nicht im Wege der Selbstbedienung erfolgen.
Das heißt:
- Die Ware darf nicht für Kundinnen und Kunden frei zugänglich aufgestellt werden.
 - Eine direkte persönliche Abgabe durch das Apothekenpersonal ist Pflicht.
 
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Stellen Sie sicher, dass alle abgabepflichtigen Chemikalien außerhalb der Kundenreichweite aufbewahrt werden und dokumentieren Sie kurz Zweck, Alter und erfolgte Belehrung im Abgabeprotokoll. So erfüllen Sie die gesetzlichen Anforderungen und minimieren Haftungsrisiken.
Zusammenfassende Übersicht
| Anforderung | Umsetzung in der Apotheke | 
|---|---|
| Volljährigkeit (≥18 J.) | Altersnachweis prüfen | 
| Erlaubter Verwendungszweck | Anlass und Zweck hinterfragen, dokumentieren | 
| Belehrung | Informationen zu Gefahren und Schutz aktiv vermitteln | 
| Kein Selbstbedienung | Keine freie Auslage; direkte persönliche Ausgabe | 
Fazit
§8 ChemVerbotsV sorgt für einen verantwortungsvollen Umgang mit gefährlichen Chemikalien. Wesentliche Voraussetzungen bei der Abgabe sind: Alterskontrolle, Zweckbindung, persönliche Belehrung und das Verbot der Selbstbedienung. Apothekerinnen und Apotheker müssen diese Vorgaben konsequent umsetzen, um ihrer gesetzlichen Verantwortung nachzukommen.
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