§ 4

📖 Zum Gesetz

  1. Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 findet nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung statt. Sie gliedert sich in eine Ausbildung von
  1. sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, und
  2. sechs Monaten, die wahlweise in a) einer Apotheke nach Nummer 1, b) einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke, c) der pharmazeutischen Industrie, d) einem Universitätsinstitut oder in anderen geeigneten wissenschaftlichen Institutionen einschließlich solchen der Bundeswehr, e) einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschließlich solcher der Bundeswehr abzuleisten sind. Drei Monate einer Ausbildung nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b können auch auf der Station eines Krankenhauses oder Bundeswehrkrankenhauses abgeleistet werden.
  1. Während der ganztägigen praktischen Ausbildung sollen die im vorhergehenden Studium erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft, erweitert und praktisch angewendet werden. Zur Ausbildung gehören insbesondere die pharmazeutischen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung. Die Ausbildung umfasst auch Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Die Ausbildung muß von einem Apotheker, der hauptberuflich in der Ausbildungsstätte tätig ist, geleitet werden; sofern sie an einem Universitätsinstitut abgeleistet wird, umfaßt sie eine pharmazeutisch-wissenschaftliche Tätigkeit unter der Leitung eines Professors, Hochschul- oder Privatdozenten.

  2. Der Auszubildende hat seine Arbeitskraft zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen und sich auf den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorzubereiten. Er darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die seine Ausbildung fördern. Über die praktische Ausbildung erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5.

  3. Während der praktischen Ausbildung hat der Auszubildende an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, in denen die in der Anlage 8 aufgeführten Stoffgebiete vermittelt werden. Die zuständige Behörde führt die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen durch oder benennt eine oder mehrere geeignete Stellen, die diese Unterrichtsveranstaltungen durchführen. Begleitende Unterrichtsveranstaltungen, die in Form von Vorlesungen durchgeführt werden, können in Abstimmung mit der zuständigen Behörde auch in digitaler Form abgehalten werden. Über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6.

  4. Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Unterbrechungen bis zu den durch Bundesrahmentarifvertrag festgelegten Urlaubszeiten angerechnet.

Überblick über Ablauf, Gliederung und Anforderungen der praktischen Ausbildung

Die praktische Ausbildung nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung markiert den Übergang vom universitären Studium in die direkte Anwendung des Erlernten im Berufsalltag. § 4 AAppO regelt Dauer, Aufbau, Inhalte und Rahmenbedingungen dieser Ausbildungsphase.

Ablauf und Gliederung der praktischen Ausbildung

Die praktische Ausbildung umfasst insgesamt 12 Monate (Vollzeit) und ist in zwei Abschnitte unterteilt:

  1. Sechs Monate in einer öffentlichen Apotheke

    • Achtung: Es muss sich um eine Hauptapotheke handeln. Zweigapotheken sind ausgeschlossen.
  2. Weitere sechs Monate – diese können flexibel wie folgt abgeleistet werden:

    • in einer öffentlichen Apotheke (wie unter 1.)
    • in einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke
    • in der pharmazeutischen Industrie
    • an Universitätsinstituten oder geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen (inklusive Einrichtungen der Bundeswehr)
    • an einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder vergleichbarer Institution (inklusive Bundeswehr)

Drei Monate innerhalb der Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke können auch auf der Station eines Krankenhauses oder Bundeswehrkrankenhauses durchgeführt werden.

Inhalte und Ziele der Ausbildung

Während der Ausbildung sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse vertieft, erweitert und praktisch angewendet werden. Im Mittelpunkt stehen dabei die pharmazeutischen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 3 Bundes-Apothekerordnung und der sachgerechte Umgang mit Arzneimitteln und Medizinprodukten.

Wichtig:
Die Ausbildung muss von einem hauptberuflich tätigen Apotheker oder – bei universitären Einrichtungen – unter Leitung eines Professors, Hochschul- oder Privatdozenten erfolgen.

Rechte und Pflichten während der Ausbildung

  • Die Arbeitskraft ist regelmäßig und engagiert zur Verfügung zu stellen.
  • Erlaubte Tätigkeiten sind ausschließlich solche, die der Ausbildung dienlich sind.
  • Die Ausbildung gilt gleichzeitig als Vorbereitung auf den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung.
  • Über den abgeleisteten Ausbildungsabschnitt wird eine Bescheinigung nach dem amtlichen Muster (Anlage 5) ausgestellt.

Begleitender Unterricht – Organisation und Inhalte

Zur praktischen Ausbildung gehört verpflichtend eine Teilnahme an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen. Diese werden von der zuständigen Behörde oder von benannten Stellen angeboten. Die Veranstaltungen können teilweise auch digital erfolgen – insbesondere Vorlesungen, sofern Abstimmung mit der Behörde erfolgt ist.

Vermittelt werden die in der Anlage 8 aufgelisteten Stoffgebiete.

Nach Teilnahme wird eine weitere Bescheinigung ausgestellt (Muster nach Anlage 6).

Unterbrechungen und Urlaub

Unterbrechungen, z.B. durch Urlaub im Rahmen des Bundesrahmentarifvertrags, werden auf die Ausbildungszeit angerechnet.

TipDas Wesentliche im Überblick
  • Dauer: 12 Monate, aufgeteilt in 2 x 6 Monate (davon mindestens 6 Monate in einer öffentlichen Apotheke ohne Zweigapotheke).
  • Vielfalt: Die zweite Hälfte erlaubt Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Einrichtungen.
  • Leitung: Immer unter Anleitung eines hauptberuflich tätigen Apothekers, Professors oder Dozenten.
  • Pflichten: Aktive Mitarbeit, ausschließliche Zuweisung ausbildungsfördernder Aufgaben, Vorbereitung auf das Staatsexamen.
  • Begleitender Unterricht: Teilnahme an von der Behörde organisierten Veranstaltungen ist Pflicht, Bestätigung durch Bescheinigung.
  • Urlaub: Urlaubstage werden angerechnet, solange sie im Rahmen der tariflichen Regelungen liegen.

Zusammenfassung

§ 4 AAppO bildet den rechtlichen Rahmen für das praktische Jahr der angehenden Apothekerinnen und Apotheker. Er regelt präzise, wie sich die Ausbildungszeit gestaltet und welche Anforderungen an Inhalt, Durchführung und begleitende Lehre zu erfüllen sind. Ziel ist es, einen fundierten Übergang vom Studium zur eigenständigen Tätigkeit im pharmazeutischen Bereich sicherzustellen und auf das abschließende Staatsexamen systematisch vorzubereiten.

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