§ 1
Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimittel.
Wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.
Gesetzlicher Rahmen und Bedeutung
Der erste Paragraph des Apothekengesetzes legt die zentrale Aufgabe von Apotheken fest: Sie tragen die Verantwortung, die Bevölkerung im öffentlichen Interesse mit Arzneimitteln zu versorgen. Dabei geht es um die Sicherstellung der Versorgungssicherheit – also darum, dass Menschen und Tiere jederzeit Zugang zu benötigten Medikamenten haben. Diese Aufgabe steht an oberster Stelle und ist Kern der beruflichen Tätigkeit jeder Apothekerin und jedes Apothekers.
Sicherstellung der Versorgung
Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln.
- Apotheken sind systemrelevante Einrichtungen.
 - Der Gesetzgeber hebt ausdrücklich hervor, dass es nicht um eine beliebige, sondern um eine ordnungsgemäße Versorgung geht. Das bedeutet: Die Versorgung muss jederzeit fachlich kompetent, sicher und vollständig erfolgen.
 - Der Versorgungsauftrag umfasst sowohl Human- als auch Tierarzneimittel.
 
Erlaubnis und Voraussetzungen für den Apothekenbetrieb
Wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Um eine Apotheke führen zu dürfen, benötigt man zwingend eine behördliche Erlaubnis. Folgende Aspekte sind entscheidend:
- Persönliche Bindung: Die Erlaubnis wird immer persönlich erteilt – nur an den Apotheker selbst.
 - Filialregelung: Einem Apotheker ist es gestattet, neben der Hauptapotheke bis zu drei Filialapotheken zu betreiben. Das ermöglicht eine bessere Versorgung, etwa in ländlichen Regionen oder bei erhöhter Nachfrage.
 - Behördliche Kontrolle: Die Erlaubniserteilung ist an das Vorliegen festgelegter Voraussetzungen gebunden (beispielsweise persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung, geeignete Räume).
 
Geltung und Räume
Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.
- Die Betriebserlaubnis ist in Person und Ort klar begrenzt. Sie gilt nicht übertragbar, sondern ausschließlich für die im Antrag genannten Räume.
 - Damit ist etwa ein freier Verkauf oder ein unkontrollierter Wechsel des Standorts ausgeschlossen. Dies stellt sicher, dass streng auf die Einhaltung von Qualitäts- und Hygienestandards geachtet wird.
 
Das Mehrbesitzverbot im Blick
Durch die Beschränkung, „bis zu drei Filialapotheken“ zu betreiben, manifestiert sich gesetzlich das sogenannte Mehrbesitzverbot: Apothekenketten, wie sie beispielsweise im europäischen Ausland existieren, sind in Deutschland nicht zulässig. Dadurch bleibt der Apothekenbetrieb unabhängig und inhabergeführt, was als entscheidender Beitrag zur Versorgungssicherheit angesehen wird.
- Der Versorgungsauftrag begründet die besondere Berufsethik und Verantwortung von Apotheken.
 - Erlaubnispflicht und Raumbindung verhindern anonyme Kettenbildung und sichern die fachliche Qualität vor Ort.
 - Das Mehrbesitzverbot begrenzt die Ausweitung auf maximal drei Filialen und erhält die Unabhängigkeit des einzelnen Apothekers.
 
Zusammenfassung
§ 1 ApoG bildet das Fundament für die pharmazeutische Versorgung und regelt, wer, wo und wie Apotheken betrieben werden dürfen. Der Paragraph steht ganz im Zeichen der Versorgungssicherheit im öffentlichen Interesse und schafft die Rahmenbedingungen für eine hohe Qualität und Verlässlichkeit im Apothekenwesen. Für die Berufsausübung und das Staatsexamen ist das Verständnis dieser Grundprinzipien essenziell.
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