§ 11
- Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs nach § 2 Absatz 2 kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 4 Absatz 2 Satz 10 erteilt.
 
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung des Apothekerberufs ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und befristet bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über diesen Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der Arzneimittelversorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.
Personen, denen eine Erlaubnis erteilt worden ist, haben im Übrigen die in den Vorschriften des Bundesrechts begründeten Rechte und Pflichten eines Apothekers.
Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 2 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 4 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.
Überblick und Bedeutung
§ 11 der Bundes-Apothekerordnung regelt die Erteilung einer befristeten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs speziell für solche Antragsteller, deren pharmazeutischer Abschluss nicht in Deutschland, der EU, einem EWR-Staat oder der Schweiz erworben wurde. Besonders wichtig ist die zeitliche und sachliche Begrenzung dieser Erlaubnis sowie deren Ausnahmen.
Voraussetzungen der Erlaubniserteilung
Im Kern sieht der Paragraph vor:
Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs nach § 2 Absatz 2 kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nachweisen.
Das bedeutet: Wer seinen Abschluss außerhalb Deutschlands, der EU/EWR oder der Schweiz erworben hat, kann auf Antrag diese Erlaubnis bekommen, sofern die Ausbildung vollständig absolviert wurde und nachgewiesen werden kann.
Wichtig: Diese vorübergehende Erlaubnis wird ausdrücklich nicht Personen erteilt, deren pharmazeutischer Ausbildungsnachweis aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt. Für diese gelten andere Regelungen.
Besonderes Interesse als Ausnahme
In Ausnahmefällen, kann auch für Inhaber eines EU/EWR/Schweiz-Abschlusses eine Erlaubnis möglich werden, wenn ein besonderes Interesse an der Ausübung des Apothekerberufs darlegt wird:
Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann … eine Erlaubnis … erteilt werden, wenn … ein besonderes Interesse … besteht.
Beispiel: Notfallversorgung, seltene Qualifikationen, Forschungszwecke.
Hinweis: Die Erlaubnis steht einer späteren Approbation nicht im Wege.
Befristung und Beschränkung
Die Erlaubnis ist grundsätzlich:
- Befristet: höchstens zwei Jahre (Gesamtdauer, auch bei Verlängerung).
 - Beschränkbar: auf bestimmte Tätigkeiten und/oder auf eine bestimmte Beschäftigungsstelle.
 
Sie darf nur widerruflich und befristet bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert werden.
Ausnahme: Verlängerung über zwei Jahre ist lediglich in besonders gelagerten Einzelfällen oder zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung möglich, falls eine Approbation nur wegen fehlender Zuverlässigkeit/Sprache/Gesundheit gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 nicht erteilt werden kann.
Die beschriebene Erlaubnis ist keine Approbation und weder ein dauerhafter Ersatz noch ein Freifahrtschein. Sie dient dazu, vorübergehend und unter klaren Auflagen sowie zeitlichen Begrenzungen, den Apothekerberuf ausüben zu dürfen – vorrangig für Absolventen aus Drittstaaten (nicht EU/EWR/CH).
Rechte und Pflichten
Personen mit dieser Erlaubnis haben
… die in den Vorschriften des Bundesrechts begründeten Rechte und Pflichten eines Apothekers.
Das heißt: Sie unterliegen denselben berufsrechtlichen Bestimmungen wie approbierte Apotheker.
Anwendungsübersicht
| Kriterium | Bedürfnis für Erlaubnis | Ausschluss/ Besonderheit | 
|---|---|---|
| Abschluss aus Drittstaat | Antrag + Nachweis Ausbildung | Reguläre Erlaubniserteilung | 
| Abschluss aus EU/EWR/CH | Kein Anspruch, es sei denn „besonderes Interesse“ | Nur im Ausnahmefall möglich | 
| Dauer | Max. 2 Jahre (normal), Verlängerung bei Versorgungslage oder besonderem Fall | |
| Rechte / Pflichten | Vollumfänglich, aber nur „vorübergehend“ | 
Zusammenfassung
§ 11 BApO ermöglicht Apothekern mit ausländischem (Drittstaaten-)Abschluss eine befristete, auf Antrag zu erteilende Ausübung des Berufs in Deutschland – jedoch immer nur befristet (max. zwei Jahre) und ggf. beschränkt. Für EU/EWR/Schweiz-Abschlüsse gilt die Regelung grundsätzlich nicht, es sei denn, das „besondere Interesse“ wird im Einzelfall glaubhaft gemacht. Innerhalb der erlaubten Zeit stehen diese Personen rechtlich nahezu Approbierten gleich, auch wenn die Approbation selbst damit nicht ersetzt wird.
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