§ 13

📖 Zum Gesetz

  1. Um die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei Betriebsstörungen, Unfällen oder Notfällen zu schützen, hat der Arbeitgeber rechtzeitig die Notfallmaßnahmen festzulegen, die beim Eintreten eines derartigen Ereignisses zu ergreifen sind. Dies schließt die Bereitstellung angemessener Erste-Hilfe-Einrichtungen und die Durchführung von Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen ein.

  2. Tritt eines der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ereignisse ein, so hat der Arbeitgeber unverzüglich die gemäß Absatz 1 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen, um

  1. betroffene Beschäftigte über die durch das Ereignis hervorgerufene Gefahrensituation im Betrieb zu informieren,
  2. die Auswirkungen des Ereignisses zu mindern und
  3. wieder einen normalen Betriebsablauf herbeizuführen. Neben den Rettungskräften dürfen nur die Beschäftigten im Gefahrenbereich verbleiben, die Tätigkeiten zur Erreichung der Ziele nach Satz 1 Nummer 2 und 3 ausüben.
  1. Der Arbeitgeber hat Beschäftigten, die im Gefahrenbereich tätig werden, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit geeignete Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung sowie gegebenenfalls erforderliche spezielle Sicherheitseinrichtungen und besondere Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Im Gefahrenbereich müssen die Beschäftigten die Schutzkleidung und die persönliche Schutzausrüstung für die Dauer des nicht bestimmungsgemäßen Betriebsablaufs verwenden. Die Verwendung belastender persönlicher Schutzausrüstung muss für die einzelnen Beschäftigten zeitlich begrenzt sein. Ungeschützte und unbefugte Personen dürfen sich nicht im festzulegenden Gefahrenbereich aufhalten.

  2. Der Arbeitgeber hat Warn- und sonstige Kommunikationssysteme, die eine erhöhte Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit anzeigen, zur Verfügung zu stellen, so dass eine angemessene Reaktion möglich ist und unverzüglich Abhilfemaßnahmen sowie Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können.

  3. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Informationen über Maßnahmen bei Notfällen mit Gefahrstoffen zur Verfügung stehen. Die zuständigen innerbetrieblichen und betriebsfremden Unfall- und Notfalldienste müssen Zugang zu diesen Informationen erhalten. Zu diesen Informationen zählen:

  1. eine Vorabmitteilung über einschlägige Gefahren bei der Arbeit, über Maßnahmen zur Feststellung von Gefahren sowie über Vorsichtsmaßregeln und Verfahren, damit die Notfalldienste ihre eigenen Abhilfe- und Sicherheitsmaßnahmen vorbereiten können,
  2. alle verfügbaren Informationen über spezifische Gefahren, die bei einem Unfall oder Notfall auftreten oder auftreten können, einschließlich der Informationen über die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4.

Schutz bei Notfällen: Was fordert § 13 GefStoffV konkret?

§ 13 der Gefahrstoffverordnung verpflichtet Arbeitgeber, umfassende Notfallmaßnahmen vorzubereiten und umzusetzen, um Beschäftigte bei Betriebsstörungen, Unfällen oder Notfällen effektiv zu schützen. Die Regelung ist für die Praxis in Apotheken, pharmazeutischen Unternehmen und Laboren relevant, wenn mit Gefahrstoffen gearbeitet wird.

Notfallplanung: Vorbereitung ist Pflicht

Arbeitgeber müssen im Vorfeld Notfallmaßnahmen festlegen. Hier geht es nicht um spontane Improvisation, sondern um konkret auszuarbeitende Maßnahmenpläne.

Um die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei Betriebsstörungen, Unfällen oder Notfällen zu schützen, hat der Arbeitgeber rechtzeitig die Notfallmaßnahmen festzulegen, die beim Eintreten eines derartigen Ereignisses zu ergreifen sind.

Zu den Mindestanforderungen gehören:

  • Erste-Hilfe-Einrichtungen in ausreichender Zahl und an geeigneten Orten.
  • Regelmäßige Sicherheitsübungen, damit alle Beschäftigten wissen, wie sie im Ernstfall handeln sollen.

Im Ernstfall: Schnelles und strukturiertes Handeln

Treffen Betriebsstörung, Unfall oder Notfall ein, muss der Arbeitgeber unverzüglich handeln. Drei zentrale Ziele stehen im Fokus:

  1. Information: Beschäftigte müssen sofort über die Gefährdungslage informiert werden.
  2. Schadensbegrenzung: Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Ereignisses sind sofort einzuleiten.
  3. Wiederherstellung: Alles muss darauf ausgelegt sein, den normalen Betrieb so schnell wie möglich wieder aufzunehmen.

Neben den Rettungskräften dürfen nur die Beschäftigten im Gefahrenbereich verbleiben, die Tätigkeiten zur Erreichung der Ziele nach Satz 1 Nummer 2 und 3 ausüben.

Nur notwendiges Personal und Rettungskräfte dürfen im Gefahrenbereich arbeiten! Unbefugte und ungeschützte Personen müssen ferngehalten werden.

Schutzkleidung & Ausrüstung: Sicherheit geht vor

Bevor Beschäftigte im Gefahrenbereich tätig werden, hat der Arbeitgeber sie mit notwendigerSchutzkleidung und persönlicher Schutzausrüstung (PSA) sowie ggf. weiteren Hilfsmitteln auszustatten.

  • Die Schutzkleidung muss für die ganze Dauer des gefährlichen Zustandes getragen werden.
  • Besonders belastende PSA darf nur für eine begrenzte Zeit verwendet werden – hier ist auf die Gesundheit des Einzelnen zu achten.
  • Auch die Zugangsregelung ist klar: Ungeschützte und unbefugte Personen dürfen den Gefahrenbereich nicht betreten!

Warnsysteme & Kommunikation

Um bei einer erhöhten Gefährdungslage schnell reagieren zu können, muss der Arbeitgeber geeignete Warn- und Kommunikationssysteme bereitstellen.

Diese Systeme dienen dazu, dass:

  • rechtzeitig gewarnt wird,
  • alle Beschäftigten und Beteiligten angemessen reagieren können,
  • sofortige Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Notfallinformationen für Rettungsdienste

Alle inner- und außerbetrieblichen Rettungsdienste müssen stets Zugang zu aktuellen Informationen über die Notfallmaßnahmen erhalten.

Zu den bereitgestellten Informationen gehören:

  • Vorabmitteilungen über Gefahren, Erkennung, Vorsichtsmaßnahmen und Abläufe, damit der Notdienst sich vorbereiten kann.
  • Alle verfügbaren Informationen zu spezifischen Gefahren und Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4.
TipZentrale Verantwortung beim Arbeitgeber

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Vorbereitung, Durchführung und Kommunikation sämtlicher Notfallmaßnahmen im Umgang mit Gefahrstoffen. Nur Beschäftigte, die ausreichend ausgerüstet und vorbereitet sind, dürfen im Gefahrenbereich tätig werden. Externe und interne Rettungsdienste müssen alle nötigen Infos erhalten.

Zusammenfassung

§ 13 GefStoffV verlangt eine umfassende und proaktive Notfallplanung durch den Arbeitgeber. Relevante Kernbereiche sind die Festlegung und Umsetzung von Maßnahmen, die Ausstattung mit Schutzmitteln, klare Zuständigkeiten, Warnsysteme und eine lückenlose Information aller beteiligten Personen im Betrieb und der Notfalldienste. Ziel ist stets die Sicherung von Gesundheit und die schnelle Wiederherstellung eines normalen Betriebsablaufs.

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