§ 4a
- Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über
 
- den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder der Erlaubnis, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind,
 - die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Einschränkung der Ausübung des Apothekerberufs,
 - den Verzicht auf die Approbation oder die Erlaubnis,
 - das Verbot der Ausübung des Apothekerberufs durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder
 - das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung.
 
- Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung) enthält folgende Angaben:
 
- die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,
 - Beruf der betroffenen Person,
 - Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat,
 - Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
 - Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Verzicht gilt. Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4, nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 5 oder nach einem Verzicht nach Absatz 1 Nummer 3. Sie ist über das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermitteln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person über die Warnmitteilung und deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.
 
Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter Angabe des Datums über die Aufhebung der Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Approbation oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über die Identität dieser Person, insbesondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Ziel und Bedeutung des Paragraphen
§ 4a BApO schafft ein europaweites Frühwarnsystem im Approbationsverfahren für Apothekerinnen und Apotheker. Ziel ist der Schutz der Patientensicherheit, indem Informationen über zentrale Maßnahmen – wie Approbationsentzug, Berufsverbote und Missbrauch von Qualifikationsnachweisen – schnell, standardisiert und EU-weit ausgetauscht werden.
Wann und wer wird informiert?
Die zuständige Stelle in Deutschland muss Behörden anderer EU-/EWR-Staaten und der Schweiz informieren, wenn einschneidende Entscheidungen gegen einen Apotheker oder eine Antragstellerin in Kraft treten. Dazu zählen:
- Widerruf, Rücknahme oder Ruhen der Approbation/Erlaubnis,
 - sofort vollziehbare oder unanfechtbare Einschränkung der Berufsausübung,
 - Verzicht auf Approbation/Erlaubnis,
 - gerichtliches Berufsverbot (unanfechtbar oder vorläufig).
 
Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden…
Die Mitteilung erfolgt nicht nur an die Behörden im Inland, sondern explizit international im Rahmen des europäischen Binnenmarktes. Besonders relevant ist dies, wenn jemand in einem anderen Land tätig werden möchte.
Ausgestaltung der Warnmitteilung
Die sogenannte Warnmitteilung enthält alle nötigen Identifizierungsdaten und Details zur getroffenen Maßnahme. Dazu gehören:
- Vor- und Nachname, Geburtsdatum und -ort,
 - Beruf,
 - entscheidende Behörde oder Gericht,
 - genaue Reichweite und Zeitraum der getroffenen Maßnahme („Umfang… und Zeitraum“).
 
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung…
Die Übermittlung erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI). Damit ist ein schneller und sicherer Datenaustausch innerhalb Europas garantiert.
Zeitgleich wird die betroffene Person über die Warnmitteilung und deren Inhalt schriftlich informiert und erhält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Legt sie Rechtsmittel ein, wird dies in das System nachgetragen.
Aufhebung und Änderungen – Follow-Up
Wird eine Maßnahme aufgehoben (z.B. das Berufsverbot entfallen), müssen alle angeschriebenen Behörden umgehend hiervon erfahren. Auch Änderungen hinsichtlich des Geltungszeitraums sind zu melden. Die Warnmitteilung ist dann im IMI zu löschen, spätestens drei Tage nach Aufhebung der Sperre.
Missbrauch von Qualifikationsnachweisen
Ein zentrales Element des Frühwarnsystems:
Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person… gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat…
Hier werden Behörden der betroffenen EU-/EWR-Staaten und der Schweiz unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Feststellung über Identität und Missbrauch informiert. So soll verhindert werden, dass jemand mit gefälschten Nachweisen in einem anderen Land als Apotheker berufstätig wird.
Das IMI-gestützte Mitteilungsverfahren sorgt für Transparenz und schützt vor dem Wechsel in andere Mitgliedsstaaten trotz gravierender berufsrechtlicher Maßnahmen oder Fälschungsfällen. So wird ein Missbrauch des freien Europäischen Arbeitsmarktes gezielt verhindert.
Ergänzende Regelungen
Ergänzend verweist § 4a darauf, dass die EU-Durchführungsverordnung für das Verfahren des Europäischen Berufsausweises und den Vorwarnmechanismus zu beachten ist. Diese regelt das praktische Vorgehen bei Bekanntmachung, Überprüfung und Löschung von Warnmitteilungen innerhalb der EU weitergehend.
Zusammenfassung
§ 4a BApO verankert ein effizientes Frühwarnsystem: Alle einschneidenden Maßnahmen gegen Apothekerinnen und Apotheker oder Antragstellende (einschließlich Fälschungsversuchen bei den Nachweisen) werden innerhalb Europas zentral gemeldet – zum Schutz vor Missbrauch und zur Aufrechterhaltung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards im Apothekenwesen. Für Apothekerinnen und Apotheker ist es somit besonders wichtig, die Konsequenzen jeder disziplinarischen Maßnahme und deren internationale Tragweite zu kennen.
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