§ 26

📖 Zum Gesetz

  1. Die Krankenhausapotheke ist die Funktionseinheit eines Krankenhauses, der die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sowie die Information und Beratung über diese Produkte, insbesondere von Ärzten, Pflegekräften und Patienten, obliegt.

  2. Die Vorschriften der §§ 1a und 2a sowie der §§ 4a, 5 bis 8 und 11 bis 14, 16, 17 Absatz 1 und 6c, der §§ 18, 20 Absatz 1 und der §§ 21, 22 und 25a gelten für den Betrieb von Krankenhausapotheken entsprechend.

Was regelt dieser Paragraph?

§ 26 ApBetrO definiert die Funktion und Aufgaben der Krankenhausapotheke und legt fest, welche zentralen Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung auch für Krankenhausapotheken gelten. Ziel ist es, die sichere und ordnungsgemäße Versorgung von Krankenhäusern mit Arzneimitteln sowie die professionelle Information und Beratung zu gewährleisten.

Aufgaben und Zuständigkeiten der Krankenhausapotheke

Kernaufgabe der Krankenhausapotheke ist es :

…die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sowie die Information und Beratung über diese Produkte, insbesondere von Ärzten, Pflegekräften und Patienten …

Das bedeutet konkret:

  • Versorgungspflicht: Die Krankenhausapotheke muss alle zu versorgenden Krankenhäuser schnell, vollständig und sicher mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten beliefern.
  • Informations- und Beratungsfunktion: Sie ist Ansprechpartner, insbesondere für Ärzte, Pflegepersonal und Patienten, wenn es um pharmazeutische Fragestellungen, die Anwendung und Risiken von Arzneimitteln und Medizinprodukten geht.

Für Krankenhausapotheken “entsprechend geltende” Vorschriften

Abs. 2 verweist auf einen umfangreichen Katalog von Paragraphen der ApBetrO, die für Krankenhausapotheken entsprechend gelten. Die konkrete Umsetzung kann sich aber an die Besonderheiten der jeweiligen Krankenhausapotheke anpassen.

Auf einen Blick (eine Auswahl wichtiger Vorschriften):

Gilt entsprechend Inhalt/Schwerpunkt
§ 1a Qualitätssicherung
§ 2a Sicherstellung der Arzneimittelversorgung
§§ 4a, 5–8 Räume, Ausstattung, Personal, Hygiene
§§ 11–14 Herstellung, Prüfung, Abgabe (inkl. Rezeptur)
§ 16 Aufbewahrung von Arzneimitteln
§ 17 Abs. 1, 6c Dokumentation, Aufzeichnungspflichten
§§ 18, 20 Abs. 1 Lagerung, Unterscheidung von Arzneimitteln
§§ 21, 22 Umgang mit Betäubungsmitteln, Rücknahme
§ 25a Sorgfaltspflichten, Risikoanalyse

Was heißt “entsprechend gelten”?

Der Begriff entsprechend bedeutet, dass die Regeln sinngemäß anzuwenden sind; sie müssen an die spezifischen Bedingungen im Krankenhaus angepasst werden. Beispiel: Anforderungen an Räume und Personal können in einem Krankenhauskontext abweichen (z.B. andere Öffnungszeiten, Schwerpunkte bei der Herstellung von patientenindividuellen Zubereitungen).

Abgrenzung: Sonderregelungen und Besonderheiten

Nicht alle Paragraphen der ApBetrO sind für Krankenhausapotheken zwingend relevant. Insbesondere Regelungen, die sich auf die Versorgung der Allgemeinbevölkerung (“öffentliche Apotheken”) beziehen, sind hier nicht unmittelbar anzuwenden.

TipKrankenhausapotheke: Spezielle Verantwortlichkeiten

Die Krankenhausapotheke unterscheidet sich zur öffentlichen Apotheke nicht nur im Versorgungsauftrag, sondern auch in der direkten Beratung von klinischem Personal und Patienten im Krankenhaus. Zudem muss sie vielfach spezielle, patientenindividuelle Arzneimittel herstellen (z. B. Zytostatika, parenterale Ernährung).

Zusammenfassung

§ 26 ApBetrO stellt klar, dass Krankenhausapotheken den zentralen Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung unterliegen, jedoch stets angepasst an die Anforderungen des Krankenhauswesens. Sie sind für die interne Arzneimittelversorgung sowie für die Beratung und Information im klinischen Setting verantwortlich. Sonderregelungen gelten, wo Unterschiede zu öffentlichen Apotheken bestehen, insbesondere im Versorgungs- und Beratungsumfang sowie in spezifischen Herstellungsaufträgen.

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