§ 129a

📖 Zum Gesetz

Die Krankenkassen oder ihre Verbände vereinbaren mit dem Träger des zugelassenen Krankenhauses das Nähere über die Abgabe verordneter Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke an Versicherte, insbesondere die Höhe des für den Versicherten maßgeblichen Abgabepreises. Die nach § 300 Abs. 3 getroffenen Regelungen sind Teil der Vereinbarungen nach Satz 1. Eine Krankenhausapotheke darf verordnete Arzneimittel zu Lasten von Krankenkassen nur abgeben, wenn für sie eine Vereinbarung nach Satz 1 besteht. Die Regelungen des § 129 Absatz 5c Satz 8 und 12 gelten für Vereinbarungen nach Satz 1 entsprechend.

Abgabe verordneter Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke: Vereinbarungen und Voraussetzungen

Grundgedanke

§ 129a SGB V regelt, unter welchen Bedingungen Krankenhausapotheken Arzneimittel an gesetzlich Versicherte abgeben dürfen – und spielt damit eine wichtige Rolle an der Schnittstelle zwischen Krankenhausversorgung und ambulanter Arzneimittelversorgung durch Apotheken. Im Zentrum steht dabei immer die vertragliche Regelung zwischen Krankenkassen (bzw. deren Verbänden) und den Krankenhausträgern.

Was wird geregelt?

Kern des Paragraphen ist die Vereinbarungspflicht: Krankenhausapotheken dürfen verordnete Arzneimittel zu Lasten der Krankenkassen nur dann an Versicherte abgeben, wenn explizit eine entsprechende Vereinbarung besteht.

Eine Krankenhausapotheke darf verordnete Arzneimittel zu Lasten von Krankenkassen nur abgeben, wenn für sie eine Vereinbarung nach Satz 1 besteht.

Das bedeutet: Ohne eine vertragliche Grundlage zwischen Krankenkasse und Krankenhaus über die konkrete Ausgestaltung, insbesondere den Abgabepreis, darf eine solche Arzneimittelabgabe nicht erfolgen.

Beteiligte und Zuständigkeiten

  • Krankenkassen oder deren Verbände: Schließen Vereinbarungen.
  • Träger des zugelassenen Krankenhauses: Vertragspartner der Kassen, verantwortlich für die Krankenhausapotheke.
  • Krankenhausapotheke: Gibt nach Vereinbarung verordnete Arzneimittel an Versicherte ab.

Was muss geregelt werden?

Im Rahmen dieser Vereinbarungen ist insbesondere zu regeln:

  • Das Nähere über die Arzneimittelabgabe: Zum Beispiel Ablauf, Umfang, Dokumentation.
  • Der für den Versicherten maßgebliche Abgabepreis: Wie viel das Arzneimittel kosten darf und wie sich der Preis zusammensetzt.
  • Regelungen nach § 300 Abs. 3 SGB V: Diese betreffen den Austausch und die Abrechnung von Abgabeinformationen und sind zwingend Teil dieser Vereinbarungen.

Weitere gesetzliche Vorgaben

Bestimmte Regelungen aus § 129 Absatz 5c Satz 8 und 12 SGB V, die beispielsweise wirtschaftliche Aspekte der Abgabe und Sanktionen regeln, gelten entsprechend auch für diese Vereinbarungen. Das sorgt für Vergleichbarkeit und rechtliche Sicherheit zwischen den verschiedenen Sektoren (ambulant/klinisch).

Praxisbezug: Was heißt das konkret für (angehende) Apotheker*innen?

  • Ohne die vertragliche Vereinbarung nach § 129a SGB V darf die Krankenhausapotheke keine verordneten Arzneimittel zu Lasten der Krankenkassen abgeben!
  • Die Einhaltung dieser Vereinbarungen ist zwingende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abrechnung.
  • Die Krankenhausapotheke muss intern sicherstellen, dass sie über eine gültige Vereinbarung verfügt, bevor Medikamente an Versicherte ausgegeben werden.
TipWichtig für die Prüfung und Berufspraxis

Die Abgabe von Arzneimitteln aus Krankenhausapotheken an Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist an klare vertragliche Voraussetzungen geknüpft. Die Regelung stellt sicher, dass die Versorgung wirtschaftlich, transparent und fair erfolgt. In der Praxis unbedingt den Status der Vereinbarungen prüfen!

Zusammenfassung

§ 129a SGB V schafft eine klare Rechtsgrundlage für die Abgabe verordneter Arzneimittel aus dem Krankenhaus an gesetzlich Versicherte. Ohne eine explizite Vereinbarung zwischen Krankenkassen und Krankenhausträger ist die Medikamentenabgabe nicht zulässig. Das Ziel: Transparenz und Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung an der Schnittstelle zum Krankenhaus.

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