§ 10

📖 Zum Gesetz

Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.

Verzicht auf die Approbation: Verwaltungsrechtliche Bedeutung und Ablauf

Der Paragraph regelt den freiwilligen Verzicht auf die Approbation als Apothekerin oder Apotheker. Er betrifft also den formellen Prozess, wenn jemand die Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufes aufgeben möchte.

Was bedeutet „Verzicht“?

Ein „Verzicht“ ist im Verwaltungsrecht die bewusste Aufgabe eines erworbenen Rechts. In diesem Fall geht es um die Approbation gemäß BApO – also das Recht, den Apothekerberuf in Deutschland auszuüben.

Voraussetzungen & Ablauf

Damit ein Verzicht wirksam ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Erklärung muss schriftlich erfolgen.
  • Sie ist an die zuständige Behörde zu richten (meist die Apothekerkammer oder Landesbehörde).
  • Die Erklärung muss unbedingt sein, d.h. ein Verzicht „unter einer Bedingung“ ist unwirksam.

Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.

Das bedeutet: Ein „wenn-dann“-Verzicht (z.B. „Ich verzichte, sofern ich eine andere Anstellung bekomme“) entfaltet keine rechtliche Wirkung.

Verwaltungsrechtlicher Fokus

Verwaltungsrechtlich führt der wirksame Verzicht dazu, dass die Behörde die Approbation zurücknimmt: Die* Befugnis zur Berufsausübung erlischt unmittelbar ab Zugang der Erklärung bei der Behörde*. Praktisch heißt das:

  • Mit Zugang ist die Approbation ungültig, auch wenn dies zunächst noch nicht ausdrücklich bescheinigt wurde.
  • Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit ist dann ohne erneute Approbation nicht mehr zulässig.
  • Auch der Titel „Apotheker/in (approbiert)“ darf nicht mehr geführt werden.

Wichtig: Der Verzicht lässt sich i.d.R. nicht „einfach so“ zurücknehmen. Ein erneuter Antrag auf Approbation ist – wie die Erstbeantragung – ein separates, vollständiges Verwaltungsverfahren.

Schritt Bedeutung
Schriftliche Erklärung Formvorschrift, keine E-Mail
Zuständige Behörde Adressat, z.B. Landesapothekerkammer
Bedingungslose Erklärung Andernfalls unwirksam
Zugang bei Behörde Wirksamkeit des Verzichts
TipPraxisbedeutung

Wer die Approbation freiwillig abgibt, verzichtet dauerhaft auf sämtliche berufsrechtlichen Privilegien und Pflichten als Apotheker/in. Dies kann z.B. im Falle eines Berufswechsels, eines Ruhestands ohne Aktivität oder langfristigen Auslandsaufenthalts sinnvoll sein.

Zusammenfassung

Der § 10 BApO regelt klar: Die Aufgabe der Approbation ist durch eine schriftliche, bedingungslose Erklärung bei der zuständigen Behörde möglich. Sobald dieser Verzicht eingegangen ist, erlischt die Berechtigung zur Berufsausübung unwiderruflich – mit allen verwaltungsrechtlichen Folgen. Ein Verzicht unter Bedingungen ist stets unwirksam und wird von der Behörde ignoriert. Dies dient der Rechtssicherheit und Klarheit im Berufsstatus.

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