§ 43
Ein nach § 41 Absatz 1 als apothekenpflichtig kategorisiertes Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Einzelhandel nur durch Apotheken auf dem Markt bereitgestellt werden; das Nähere regelt das Apothekengesetz.
Bedeutung der Apothekenpflicht für Tierarzneimittel
§ 43 Tierarzneimittelgesetz (TAMG) regelt, wer apothekenpflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte im Einzelhandel abgeben darf. Dieser Paragraph stellt sicher, dass für bestimmte Tierarzneimittel der Zugang genau kontrolliert und qualifiziert erfolgt.
Was bedeutet Apothekenpflicht bei Tierarzneimitteln?
Unter „apothekenpflichtig” versteht das TAMG, dass ein Arzneimittel nicht frei verkäuflich ist. Für Tierarzneimittel bedeutet das konkret: Bestimmte Präparate dürfen ausschließlich über Apotheken abgegeben werden. Dies ergibt sich aus Folgendem:
…darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Einzelhandel nur durch Apotheken auf dem Markt bereitgestellt werden…
Mit „Einzelhandel“ ist die Abgabe an Endverbraucher (z. B. Tierhalter) gemeint. Außerhalb von Apotheken ist die Abgabe im klassischen Einzelhandel – etwa in Drogerien, Zoofachgeschäften oder über Internetshops ohne Apothekenzulassung – nicht erlaubt.
Wer ist zur Abgabe berechtigt?
Entscheidend ist die Rolle der Apotheke: Nur staatlich zugelassene öffentliche Apotheken und ihre verantwortlichen Apotheker bzw. Apothekerinnen dürfen diese Produkte an Kunden verkaufen oder aushändigen. Andere Verkaufsstellen sind gesetzlich ausgeschlossen.
Dabei gilt:
- Es muss sich um eine genehmigte, nach dem Apothekengesetz betriebene Apotheke handeln.
 - Auch der Versand von apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln ist nur über Apotheken mit entsprechender Berechtigung erlaubt.
 
Bezug zum Apothekengesetz
Das TAMG verweist ausdrücklich darauf:
…das Nähere regelt das Apothekengesetz.
Das heißt: Details, wie z. B. Anforderungen an die fachliche Beratung, Dokumentationspflichten, Lagerung oder sachkundige Abgabe, richten sich nach den speziellen Vorschriften des Apothekengesetzes (ApoG) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Apothekerinnen und Apotheker unterliegen damit auch in der Tierarzneimittelabgabe denselben hohen Standards wie bei Humanarzneimitteln.
Für die praktische Apothekentätigkeit bedeutet § 43 TAMG:
Apotheken sind die allein verantwortlichen Stellen zur Abgabe dieser wichtigen Tierarzneimittel an die Endkunden. Jede Abgabe außerhalb des Apothekenwesens ist ein Gesetzesverstoß und strafbar.
Übersicht: Wann greift die Apothekenpflicht?
| Produktart | Abgabe nur über Apotheke? | 
|---|---|
| Nach § 41 Abs. 1 als apothekenpflichtig eingestuft | Ja | 
| Nicht apothekenpflichtige Präparate | Nein | 
| Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel | Ja | 
Zusammenfassung
§ 43 TAMG stellt klar: Apothekenpflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte dürfen im Einzelhandel ausschließlich durch Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Die Details und Anforderungen dabei richten sich nach dem Apothekengesetz. Für angehende Apothekerinnen und Apotheker ist das zentrale Wissen für die spätere Berufsausübung – sowohl zur rechtssicheren Beratung als auch zur qualifizierten Abgabe dieser Produkte.
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