§ 10
In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling in Aufsichtsarbeiten schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten er für zutreffend hält.
Die Prüfungsfragen müssen auf die für den Apotheker allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.
In der schriftlichen Prüfung sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prüfungsfragen zu stellen. Bei der Festlegung der Prüfungsfragen sollen sich die Landesprüfungsämter nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsfragen für den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung herzustellen. Bei der Aufstellung der Prüfungsfragen und der Antworten ist festzulegen, welche Antwort als zutreffend anerkannt wird. Die Landesprüfungsämter können die Gegenstände, auf die sich die Prüfungsfragen beziehen, öffentlich bekanntmachen.
Die Prüfungsaufgaben sind durch die Landesprüfungsämter vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des Absatzes 2, offensichtlich fehlerhaft sind. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ergibt diese Überprüfung, daß einzelne Prüfungsaufgaben offensichtlich fehlerhaft sind, gelten sie als nicht gestellt. Die vorgeschriebene Zahl der Fragen für die einzelnen Prüfungen (§ 17 Abs. 2) mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung nach den Absätzen 5 und 6 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsfragen auszugehen. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsfragen darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken.
Ein schriftlich geprüftes Fach ist bestanden, wenn der Anteil der von dem Prüfling richtig beantworteten Fragen nicht mehr als 18 vom Hundert unter der durchschnittlichen Prüfungsleistung der Prüflinge des jeweiligen Prüfungstermins im gesamten Bundesgebiet liegt oder wenn der Prüfling mindestens 50 vom Hundert der Fragen zutreffend beantwortet hat.
Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung sind wie folgt zu bewerten: Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 5 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note “sehr gut”, wenn er mindestens 75 vom Hundert, “gut”, wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 vom Hundert, “befriedigend”, wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 vom Hundert, “ausreichend”, wenn er die Mindestzahl, aber weniger als 25 vom Hundert der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Fragen nicht erreicht, lautet die Note “nicht ausreichend”.
Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird durch das Landesprüfungsamt festgestellt und dem Prüfling unverzüglich mitgeteilt. Dabei sind die Note für den Prüfungsabschnitt und die Noten für die einzelnen Fächer, die Zahl der vom Prüfling in den einzelnen Fächern zutreffend beantworteten Fragen sowie die durchschnittliche Prüfungsleistung anzugeben.
Überblick: Schriftliche Prüfungen und ihre Bewertung
Paragraph 10 der Approbationsordnung für Apotheker regelt im Detail, wie die schriftlichen Prüfungen im dritten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung durchgeführt, bewertet und verwaltet werden. Der Fokus liegt auf Transparenz, Fairness und Vergleichbarkeit.
Ablauf der schriftlichen Prüfung
Die schriftliche Prüfung erfolgt als Aufsichtsarbeit. Du bekommst schriftlich gestellte Fragen – meist im Antwortwahlverfahren (Multiple-Choice).
In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling in Aufsichtsarbeiten schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten er für zutreffend hält.
Alle Prüflinge eines Termins erhalten die identischen Prüfungsfragen. Diese müssen allgemein erforderliche Kenntnisse für Apotheker abbilden und zuverlässige, vergleichbare Ergebnisse ermöglichen.
Die Prüfungsfragen stammen aus Fragenpools, die nach bundesweiten Vorgaben zusammengestellt werden.
Anforderungen an die Prüfungsfragen
- Inhalt: Die Themen orientieren sich an dem, „was für den Apotheker allgemein erforderlich“ ist.
 - Objektivierung: Die gestellten Fragen müssen eindeutige Antwortmöglichkeiten bieten; für jede Frage wird festgelegt, welche Antwort anerkannt wird.
 - Bundeseinheitlichkeit: Gleiche Bedingungen für alle durch identische Fragenstellung.
 
Fehlerhafte Prüfungsaufgaben
Vor der Bewertung werden alle Prüfungsaufgaben vom Landesprüfungsamt kontrolliert:
Die Prüfungsaufgaben sind durch die Landesprüfungsämter vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen […], offensichtlich fehlerhaft sind.
- Sind Aufgaben „offensichtlich fehlerhaft“, werden sie gestrichen („gelten als nicht gestellt“).
 - Die Gesamtzahl der Prüfungsfragen wird entsprechend reduziert.
 - Die Streichung darf sich nie nachteilig für den Prüfling auswirken.
 
Bestehensgrenze und Bewertung
Die Bestehensgrenze ist zweistufig geregelt:
- Vergleich mit dem Bundesdurchschnitt: Bestanden, wenn die eigene Fehlerquote nicht mehr als 18 % unter dem Durchschnitt aller Teilnehmenden des Termins liegt.
 - Absolute Grenze: Alternativ reicht es, wenn mindestens 50 % der Fragen richtig beantwortet wurden.
 
Notenvergabe (bei Bestehen)
Die Bewertung erfolgt nach Leistung in Prozent richtig beantworteter Fragen, berechnet anhand der für das Bestehen maßgeblichen Mindestzahl:
| Anteil richtig beantworteter Fragen | Note | 
|---|---|
| ≥ 75 % | sehr gut | 
| ≥ 50 % und < 75 % | gut | 
| ≥ 25 % und < 50 % | befriedigend | 
| Mindestanzahl, aber < 25 % | ausreichend | 
| Unter Mindestanzahl | nicht ausreichend | 
Hinweis: Grundlage für die Prozentangaben ist ggf. die reduzierte Anzahl an Fragen (bei Fehlern in der Aufgabenstellung).
Veröffentlichung der Ergebnisse
Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird durch das Landesprüfungsamt festgestellt und dem Prüfling unverzüglich mitgeteilt. Dabei sind die Note für den Prüfungsabschnitt und die Noten für die einzelnen Fächer, die Zahl der vom Prüfling in den einzelnen Fächern zutreffend beantworteten Fragen sowie die durchschnittliche Prüfungsleistung anzugeben.
Das heißt: Du bekommst eine differenzierte Rückmeldung über:
- Noten für jede Einzeldisziplin und den Prüfungsabschnitt insgesamt
 - die Anzahl der von dir richtig beantworteten Fragen je Fach
 - den bundesweiten Durchschnitt der Leistung im gleichen Prüfungstermin.
 
Der Paragraph regelt Fairness, Transparenz und Vergleichbarkeit der schriftlichen Prüfungen für alle angehenden Apothekerinnen und Apotheker. Bei Unsicherheiten zu Bewertung oder Fragenanzahl ist der genaue Wortlaut maßgeblich – die Regelungen schützen Prüflinge vor Benachteiligungen durch fehlerhafte Prüfungsaufgaben.
Zusammenfassung
§ 10 AAppO stellt sicher, dass die schriftliche Prüfung einheitlich, fachlich korrekt und gerecht verläuft. Die Bewertung orientiert sich am Durchschnitt der Prüfungsleistung oder einer festen Bestehensgrenze, und Fehler im Prüfungsverfahren dürfen sich nie zu deinem Nachteil auswirken. Die detaillierte Benachrichtigung über dein Ergebnis sichert dir volle Transparenz.
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