§ 1

📖 Zum Gesetz

Arzneimittel, 1. die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder 2. die Zubereitungen aus den in der Anlage 1 bestimmten Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder 3. denen die unter Nummer 1 oder 2 genannten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden (verschreibungspflichtige Arzneimittel), soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Voraussetzungen und Bedeutung der Verschreibungspflicht

Grundlegende Einordnung

§ 1 AMVV legt die Voraussetzungen dafür fest, unter welchen Bedingungen ein Arzneimittel nur gegen Vorlage einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden darf. Im Fokus steht dabei der Schutz der Patientinnen und Patienten vor unsachgemäßem Gebrauch sowie die Sicherstellung einer fachkundigen Anwendung dieser Arzneimittel.

Welche Arzneimittel sind betroffen?

Der Paragraph benennt konkret, dass Arzneimittel der Verschreibungspflicht unterliegen, wenn sie (sinngemäß):

  • bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die in Anlage 1 der AMVV gelistet sind,
  • Zubereitungen dieser genannten Stoffe oder aus Zubereitungen dieser Stoffe darstellen,
  • oder wenn ihnen diese Stoffe oder Zubereitungen zugesetzt sind.

Wichtig ist dabei der Verweis auf die Anlage 1 der AMVV: Die darin genannten Stoffe/Zubereitungen sind zentral für die Einstufung als verschreibungspflichtig.

dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden (verschreibungspflichtige Arzneimittel), …

Ziel und Bedeutung der Verschreibungspflicht

Die Vorschrift sorgt dafür, dass insbesondere solche Arzneimittel nur unter ärztlicher Kontrolle verwendet werden dürfen, bei denen

  • Risiken für die Gesundheit bestehen,
  • eine besondere Überwachung oder Beratung notwendig ist,
  • Missbrauchs- oder Abhängigkeitsgefahr besteht,
  • oder die Anwendung eine ärztliche Diagnose und Überwachung erfordert.

Somit ist die Verschreibungspflicht ein zentrales Element der Arzneimittelsicherheit in Deutschland.

TipDie Rolle der Verschreibung

Nur Ärztinnen, Zahnärzte und Tierärztinnen dürfen die Abgabe dieser Arzneimittel autorisieren. Die Beratung und Kontrolle durch Apotheken sichert die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgabe.

Ausnahmefälle und Sonderregelungen

Der Schlusssatz von § 1 AMVV weist ausdrücklich darauf hin, dass Ausnahmen in nachfolgenden Vorschriften geregelt werden können:

… soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Das bedeutet: Nicht jedes Arzneimittel, das unter die oben genannten Bedingungen fällt, ist immer verschreibungspflichtig – mögliche Ausnahmen sind z. B. rezeptfreie Varianten oder spezielle Regelungen für bestimmte Anwendungen.

Zusammenfassende Übersicht

Kriterium Beispielhafte Bedeutung
In Anlage 1 gelistet Wirkstoffe mit erheblichem Risiko, z. B. starke Analgetika, Antibiotika
Zubereitung daraus Arzneiformen, die aus verschreibungspflichtigen Wirkstoffen hergestellt wurden
Zusätzlicher Gehalt Kombinationspräparate mit verschreibungspflichtigem Bestandteil

Kurze Zusammenfassung

§ 1 AMVV regelt klar, dass Arzneimittel mit bestimmten, besonders überwachten Inhaltsstoffen nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, sofern keine speziellen Ausnahmen greifen. Die verschreibungspflichtige Abgabe soll die Arzneimittelsicherheit gewährleisten und einen fachgerechten und sicheren Umgang mit potentiell gefährlichen oder beratungsintensiven Arzneimitteln garantieren. Die genaue Liste der betreffenden Stoffe ist in Anlage 1 hinterlegt.

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