§ 61
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels; im Fall einer Bestimmung nach § 130b Absatz 1c entspricht die Höhe der Zuzahlung dem nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a übermittelten Betrag. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht. Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.
Zuzahlungen bei der Abgabe von Arzneimitteln und weiteren Leistungen
§ 61 SGB V regelt die Zuzahlungen, die gesetzlich Versicherte beim Erhalt von Arzneimitteln und bestimmten Gesundheitsleistungen zu leisten haben. Ziel ist es, die Eigenbeteiligung der Versicherten sozial ausgewogen und nachvollziehbar festzulegen.
Höhe der Zuzahlung
Die zentrale Regelung lautet:
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels
Das bedeutet:
- 10 % des Abgabepreises des Arzneimittels sind als Zuzahlung zu leisten.
 - Mindestens 5 Euro, auch wenn 10 % des Preises darunter liegen würden.
 - Höchstens 10 Euro, selbst wenn 10 % über diesem Betrag liegen würden.
 - Es darf niemals mehr als der tatsächliche Preis des Arzneimittels gezahlt werden.
 
Tabelle zur Veranschaulichung
| Abgabepreis (Beispiel) | 10 % vom Preis | Zu zahlender Betrag | 
|---|---|---|
| 30 € | 3 € | 5 € (Mindestbetrag) | 
| 75 € | 7,50 € | 7,50 € | 
| 150 € | 15 € | 10 € (Höchstbetrag) | 
| 7 € | 0,70 € | 5 € (Mindestbetrag, aber nicht mehr als 7 €) | 
| 3 € | 0,30 € | 3 € (nicht mehr als der Preis des Mittels) | 
Besondere Zuzahlungsregelungen
Bei bestimmten Leistungen gelten abweichende Regelungen:
Stationäre Maßnahmen und außerklinische Intensivpflege in bestimmten Einrichtungen:
> …werden je Kalendertag 10 Euro erhoben.Heilmittel, häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege an bestimmten Orten:
> …beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung.
Praktische Hinweise zur Zuzahlung in der Apotheke
- Die Zuzahlung ist pro abgegebener verordneter Menge, auch wenn die Apotheke aus logistischen Gründen mehrere kleinere Packungen abgeben muss.
 - Bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer größeren Packung erfolgt die Zuzahlung nur einmalig entsprechend der verschriebenen Gesamtmenge.
 
Quittierung der Zuzahlung
Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.
Das heißt, die Apotheke muss die Zuzahlung bestätigen (Quittung), darf dafür aber kein zusätzliches Geld verlangen.
Besonderheiten & Ausnahmen
- Es gibt Fälle, in denen Patientinnen und Patienten von der Zuzahlung befreit sind (z. B. Kinder unter 18 Jahren, Härtefälle). Solche Befreiungen sind allerdings in anderen Paragraphen (z. B. § 62 SGB V) näher geregelt, sollten aber unbedingt in der Praxis beachtet werden.
 - Im Sonderfall nach §§ 130b, 131 SGB V kann die Zuzahlung abweichend berechnet werden. Hier gilt der von der Krankenkasse mitgeteilte Betrag.
 
Die Zuzahlung ist immer auf den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen (mind. 5 €, max. 10 €) zu kontrollieren. Die Berechnung bezieht sich auf das tatsächlich abgegebene Arzneimittel bzw. die entsprechende Gesamtmenge.
Zusammenfassung
§ 61 SGB V legt klar fest, dass Versicherte bei Arzneimitteln grundsätzlich 10 % des Preises, mindestens 5 € und maximal 10 € zuzahlen – nie mehr als der tatsächliche Preis des Mittels. Für andere Leistungen (z. B. stationäre Maßnahmen oder Heilmittel) gelten eigene Zuzahlungsregeln. Die Apotheke muss jede Zuzahlung quittieren, darf dafür aber kein zusätzliches Entgelt verlangen. Befreiungen von der Zuzahlung sind zu beachten, werden aber an anderer Stelle näher definiert.
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