§ 19
Die Apotheken sind verpflichtet, nach jedem Quartalsende innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids nach Absatz 2 Satz 1 für alle im Quartal abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen den Anteil des Festzuschlags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung, der der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken dient, an den nach § 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds abzuführen. Soweit die Apotheken für die Abrechnung mit den Krankenkassen Rechenzentren in Anspruch nehmen, haben sie die auf die abgerechneten sowie die auf die sonstigen abgegebenen Arzneimittel entfallenden Anteile nach Satz 1 über die Rechenzentren abzuführen.
Der Deutsche Apothekerverband e. V. setzt gegenüber der Apotheke für jedes Quartal die abzuführenden Beträge fest. Widerspruch und Klage gegen die Festsetzung haben keine aufschiebende Wirkung. Der Beliehene ist Widerspruchsbehörde im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zu 500 Euro erhoben. Bei Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, ist die Gebühr nach Satz 5 anteilig zu erheben. Hat der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist, wird keine Gebühr erhoben. Über die Gebühren nach den Sätzen 5 und 6 entscheidet die Widerspruchsbehörde nach billigem Ermessen. Für Klagen gegen den Beliehenen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat.
Die Rechenzentren nach Absatz 1 Satz 2 übermitteln dem Deutschen Apothekerverband e. V. im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell lesbar auf Datenträgern vollständige Angaben zur Anzahl der im jeweiligen Quartal von den einzelnen Apotheken zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen. Die Apotheken haben dem Deutschen Apothekerverband e. V. die Gesamtzahl der von ihnen im jeweiligen Quartal abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet oder nicht als Sachleistung abgegeben wurden, im Wege einer Selbsterklärung mitzuteilen. Form und Inhalt der Erklärung nach Satz 2 werden vom Deutschen Apothekerverband e. V. festgelegt und auf seiner Webseite bekanntgemacht. Die Übermittlung der Daten hat jeweils innerhalb von vier Wochen nach Quartalsende zu erfolgen. Die Daten dürfen nur für die Zwecke nach Absatz 2 Satz 1 verarbeitet werden. Abweichend von Satz 5 hat der Deutsche Apothekerverband e. V. dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung zum Zwecke der Entwicklung und Prüfung von Maßnahmen zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch öffentliche Apotheken geeignete Auswertungen dieser ihm zur Anzahl abgegebener Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel übermittelten Daten in einer Form zur Verfügung zu stellen, die keine Rückschlüsse auf einzelne Apotheken zulässt.
Der Deutsche Apothekerverband e. V. erstattet aus den Einnahmen des Fonds den Rechenzentren die notwendigen Kosten für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 in nachgewiesener Höhe. Abweichend von Satz 1 kann der Deutsche Apothekerverband e. V. mit den Rechenzentren eine pauschale Kostenerstattung vereinbaren.
Soweit Apotheken keine Rechenzentren in Anspruch nehmen, erfolgt die Abführung sämtlicher Anteile nach Absatz 1 Satz 1 unmittelbar durch die Apotheke aufgrund einer Selbsterklärung. Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.
Der Deutsche Apothekerverband e. V. stellt sicher, dass die Apotheken ihren Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 3 und 5 nachkommen. Bei unterlassener oder bei Anhaltspunkten für eine unvollständige Abführung der Anteile nach Absatz 1 kann er die zur Ermittlung der abzuführenden Beträge notwendigen Überprüfungen der Apotheken sowie der in Anspruch genommenen Rechenzentren vornehmen. Die mit der Überprüfung beauftragten Personen können insbesondere die Betriebs- und Geschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten betreten, die erforderlichen Auskünfte verlangen sowie in begründeten Fällen Geschäftsunterlagen, einschließlich elektronischer Dateien, einsehen und hiervon Abschriften oder Kopien fertigen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Apotheken und die Rechenzentren haben die Beauftragten des Deutschen Apothekerverbandes e. V. bei der Überprüfung zu unterstützen.
Kommt eine Apotheke ihrer Verpflichtung zur Selbsterklärung nach Absatz 3 Satz 2 nicht nach oder liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Angaben der abgegebenen Selbsterklärung vor, kann der Deutsche Apothekerverband e. V. die Anzahl der in der betreffenden Apotheke abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung oder nicht als Sachleistung abgegeben wurden, schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Für die Schätzung wird eine Gebühr bis zu 500 Euro erhoben. Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.
Inhalt und Zielsetzung
§ 19 ApoG regelt konkret die Abwicklung und Kontrolle der Finanzierung der Apotheken-Notdienste durch einen Fonds. Nach § 18 ApoG wurde dieser Fonds eingerichtet, um die Durchführung des Notdienstes sicherzustellen und gezielt zu unterstützen. Der Paragraph erläutert, wie die Gelder dafür zusammengetragen und weiterverarbeitet werden, welche Aufgaben dabei die Apotheken, Rechenzentren und der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) übernehmen, und wie die Kontrolle abläuft.
Finanzierung des Notdienst-Fonds
Nach jedem Quartalsende müssen alle öffentlichen Apotheken für jede abgegebene Packung verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung beim Menschen den entsprechenden Anteil des Festzuschlags nach § 3 Arzneimittelpreisverordnung an den Fonds abführen.
Die Apotheken sind verpflichtet, […] für alle im Quartal abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel […] den Anteil des Festzuschlags […] an den […] errichteten Fonds abzuführen.
Die Auszahlung erfolgt entweder direkt oder - bei Nutzung von Rechenzentren - über diese.
Abwicklung und Kontrolle: Wer macht was?
| Beteiligte | Aufgabe | Besonderheiten | 
|---|---|---|
| Apotheke | Meldet Anzahl abgegebener Packungen, führt Festzuschlag ab | Über Rechenzentrum oder per Selbsterklärung | 
| Rechenzentrum | Übermittelt Abgabemengen elektronisch an DAV | Kostenerstattung durch DAV | 
| DAV | Setzt abzuführenden Betrag fest, betreut das Verfahren, kontrolliert Zahlungen | Erhebt Gebühren bei Widerspruch/Schätzung | 
- Nutzt die Apotheke ein Rechenzentrum, muss sie alle relevanten Daten (GKV und Nicht-GKV) dorthin leiten.
 - Wer kein Rechenzentrum nutzt, muss dem DAV die nötigen Angaben als Selbsterklärung melden.
 
Festsetzung und Widerspruch: Verfahren & Gebühren
Der DAV errechnet und setzt quartalsweise den abzuführenden Betrag jeder Apotheke fest. Gegen die Festsetzung kann zwar Widerspruch oder Klage eingelegt werden, dies hindert die Zahlungspflicht aber nicht:
Widerspruch und Klage gegen die Festsetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
Für ein Widerspruchsverfahren können Gebühren bis zu 500 Euro anfallen. Nimmt die Apotheke den Widerspruch frühzeitig zurück oder beruht die Zurückweisung auf einem unbeachtlichen Verfahrensfehler, kann die Gebühr reduziert oder erlassen werden.
Das Verwaltungsgericht am Sitz des DAV ist im Streitfall zuständig.
Datenübermittlung und Datenschutz
- Fristen: Innerhalb von vier Wochen nach Quartalsende müssen die entsprechenden Zahlen elektronisch bzw. maschinell an den DAV übermittelt werden.
 - Verwendung: Eine Nutzung der Daten ist grundsätzlich nur zur Festsetzung und Kontrolle der Fondsbeiträge zulässig. Ausnahme: Auf Anforderung des Bundesministeriums für Gesundheit dürfen aggregierte, nicht rückführbare Auswertungen zur Versorgungsforschung erstellt werden.
 
Kosten für Rechenzentren
Der DAV übernimmt die Kosten der Rechenzentren für die Datenübermittlung. Im Regelfall werden diese nach Aufwand erstattet, abweichend kann aber auch ein Pauschalbetrag vereinbart werden.
Sicherstellung der Einhaltung und Prüfungsbefugnisse
Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwicklung hat der DAV umfassende Überwachungsrechte:
[…] kann er die zur Ermittlung der abzuführenden Beträge notwendigen Überprüfungen der Apotheken sowie der in Anspruch genommenen Rechenzentren vornehmen.
Beauftragte des DAV dürfen die Geschäftsräume zu den üblichen Zeiten betreten, Auskünfte und Einsicht in Unterlagen verlangen. Auskunft kann verweigert werden, wenn die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung besteht (§ 383 ZPO analog).
Apotheken und Rechenzentren sind zur Unterstützung der Überprüfung verpflichtet.
Schätzung bei fehlender oder falscher Meldung
Kommt eine Apotheke ihrer Erklärungspflicht nicht nach oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit, darf der DAV die Menge der abgegebenen Packungen schätzen. Dabei gilt:
- Sämtliche relevanten Umstände sind zu berücksichtigen.
 - Für die Schätzung kann eine gesonderte Gebühr von bis zu 500 Euro verlangt werden.
 
Die ordnungsgemäße Abführung und Meldung der Festzuschlag-Anteile durch Apotheken sichert die Finanzierung der Nacht- und Notdienste. Strenge Dokumentations- und Kontrollpflichten garantieren, dass die Mittel korrekt eingezogen und verteilt werden. Das ist Grundlage für eine faire, verlässliche Versorgung der Bevölkerung außerhalb der regulären Öffnungszeiten.
Zusammenfassung
§ 19 ApoG regelt transparent und lückenlos den Zahlungsfluss und die Kontrolle der sogenannten Notdienstzuschläge. Apotheken sind hier zu regelmäßigen Meldungen sowie zur pünktlichen Abführung verpflichtet. Der Deutsche Apothekerverband e. V. übernimmt dabei eine zentrale Kontroll- und Abwicklungsfunktion, mit klaren Rechten und Pflichten gegenüber allen Beteiligten. Die Einhaltung dieser Regeln ist essenziell für ein funktionierendes, solidarisch finanziertes Notdienstsystem.
Feedback
Melde uns Fehler und Verbesserungsvorschläge zur aktuellen Seite über dieses Formular. Vielen Dank ❤️