§ 24b
Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt. Der Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn dieser in einer Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vorgenommen wird.
Es werden ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation oder für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch, ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verbands- und Heilmitteln sowie Krankenhauspflege gewährt. Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn Versicherte wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig werden, es sei denn, es besteht ein Anspruch nach § 44 Abs. 1.
Im Fall eines unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruchs der Schwangerschaft haben Versicherte Anspruch auf die ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, die ärztliche Behandlung mit Ausnahme der Vornahme des Abbruchs und der Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie auf Krankenhausbehandlung, falls und soweit die Maßnahmen dazu dienen,
- die Gesundheit des Ungeborenen zu schützen, falls es nicht zum Abbruch kommt,
 - die Gesundheit der Kinder aus weiteren Schwangerschaften zu schützen oder
 - die Gesundheit der Mutter zu schützen, insbesondere zu erwartenden Komplikationen aus dem Abbruch der Schwangerschaft vorzubeugen oder eingetretene Komplikationen zu beseitigen.
 
- Die nach Absatz 3 vom Anspruch auf Leistungen ausgenommene ärztliche Vornahme des Abbruchs umfaßt
 
- die Anästhesie,
 - den operativen Eingriff oder die Gabe einer den Schwangerschaftsabbruch herbeiführenden Medikation,
 - die vaginale Behandlung einschließlich der Einbringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter,
 - die Injektion von Medikamenten,
 - die Gabe eines wehenauslösenden Medikamentes,
 - die Assistenz durch einen anderen Arzt,
 - die körperlichen Untersuchungen im Rahmen der unmittelbaren Operationsvorbereitung und der Überwachung im direkten Anschluß an die Operation. Mit diesen ärztlichen Leistungen im Zusammenhang stehende Sachkosten, insbesondere für Narkosemittel, Verbandmittel, Abdecktücher, Desinfektionsmittel fallen ebenfalls nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen. Bei vollstationärer Vornahme des Abbruchs übernimmt die Krankenkasse nicht die mittleren Kosten der Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 für den Tag, an dem der Abbruch vorgenommen wird. Das DRG-Institut ermittelt die Kosten nach Satz 3 gesondert und veröffentlicht das Ergebnis jährlich in Zusammenhang mit dem Entgeltsystem nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
 
Anspruch auf Leistungen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch
§ 24b SGB V regelt die Ansprüche gesetzlich Versicherter auf Leistungen im Zusammenhang mit einer krankheitsbedingten Sterilisation und einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch. Im Mittelpunkt stehen der Leistungsumfang sowie wichtige Einschränkungen und Voraussetzungen.
Wer hat Anspruch?
Versicherte haben grundsätzlich einen Leistungsanspruch bei:
- Sterilisation, wenn sie durch Krankheit erforderlich ist
 - nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt
 
Ein Schwangerschaftsabbruch ist nur dann leistungsberechtigt, wenn er in einer zugelassenen Einrichtung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz erfolgt.
Der Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn dieser in einer Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vorgenommen wird.
Welche Leistungen umfasst der Anspruch?
Gewährt werden insbesondere:
- Ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft
 - Ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen
 - Ärztliche Behandlung
 - Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln
 - Krankenhauspflege
 
Kommt es infolge einer erforderlichen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs zu einer Arbeitsunfähigkeit, besteht Anspruch auf Krankengeld – sofern kein anderer Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB V besteht.
Einschränkungen beim Schwangerschaftsabbruch (§ 218a StGB)
Wird der Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Abs. 1 StGB durchgeführt (also straffrei, wenn bestimmte Voraussetzungen, z.B. Beratungspflicht, Fristen etc., erfüllt sind), gilt:
- Versicherte haben nur Anspruch auf Beratung, Begleit-/Folgebehandlung, Arznei- und Heilmittel und nötige Krankenhausleistungen, nicht aber auf die eigentliche Durchführung des Abbruchs sowie die Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf.
 
Die zugelassenen Maßnahmen dienen ausschließlich dem Schutz der Gesundheit
- des Ungeborenen (bei Fortsetzung der Schwangerschaft)
 - künftiger Kinder
 - der Mutter (vor Komplikationen oder zu deren Behandlung)
 
Was fällt ausdrücklich NICHT unter den Leistungsanspruch?
Absatz 4 listet präzise alle Leistungen auf, die für den eigentlichen Abbruch (nach § 218a) nicht von der Kasse übernommen werden:
- Anästhesie
 - Operativer Eingriff bzw. medikamentöse Herbeiführung
 - Vaginale Behandlung/Medikamenteneinbringung
 - Medikamenteninjektionen
 - Gabe von Wehenmitteln
 - ärztliche Assistenz
 - vorbereitende/kontrollierende körperliche Untersuchungen
 
Mit diesen ärztlichen Leistungen … Sachkosten, insbesondere für Narkosemittel, Verbandmittel, Abdecktücher, Desinfektionsmittel fallen ebenfalls nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen.
Findet der Eingriff vollstationär statt, zahlt die Kasse auch für den Tag des Abbruchs keine Kosten für diese speziellen Leistungen und Sachkosten; diese Kosten werden jährlich separat ermittelt und publiziert.
Nicht jede Sterilisation oder jeder Schwangerschaftsabbruch ist automatisch Kassenleistung.
Nur die Beratung und Begleitmaßnahmen, nicht jedoch der eigentliche (rechtmäßige) Abbruch nach § 218a Abs. 1 StGB einschließlich der notwendigen Sachmittel und Personalaufwände, werden übernommen.
Die Durchführung und Sachkosten des Schwangerschaftsabbruchs bleiben generell privat zu tragen, außer der Abbruch ist aus medizinischer Indikation oder nach Vergewaltigung erforderlich.
Zusammenfassung
§ 24b SGB V legt detailliert fest, wer und wann Anspruch auf Versorgung nach Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruch hat und grenzt den Leistungsumfang klar ein. Für Apotheker:innen und Pharmazie-Studierende ist insbesondere die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln und die Kenntnis der Ausschlüsse bei Schwangerschaftsabbrüchen nach § 218a StGB von Bedeutung. Eine genaue Prüfung des Einzelfalls ist unerlässlich.
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