§ 20

📖 Zum Gesetz

  1. Der Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen
  1. ein kurzgefaßter Lebenslauf,
  2. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,
  3. ein Identitätsnachweis,
  4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
  5. eine Erklärung des Antragstellers darüber, ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
  6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
  7. das Zeugnis über das Bestehen der Pharmazeutischen Prüfung.
  1. Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über die Echtheit der eingereichten Urkunden und über die bisherige Tätigkeit, verlangen. Satz 2 gilt nicht für die in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung aufgeführten pharmazeutischen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise.

  2. (weggefallen)

  3. (weggefallen)

  4. Über den Antrag nach § 4 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung ist spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 6 der Bundes-Apothekerordnung vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller nach § 4 Absatz 1 bis 3 der Bundes-Apothekerordnung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen.

Antragstellung auf Approbation: Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Paragraph 20 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) konkretisiert, welche formalen Unterlagen für den Antrag auf Approbation zwingend vorgelegt werden müssen und wie das Verfahren abläuft. Im Zentrum stehen die erforderlichen Nachweise zur persönlichen Eignung und zum erfolgreichen Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung.

Zuständigkeit der Behörde

Der Approbationsantrag muss bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes gestellt werden, in dem der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden wurde.

Der Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden hat.

Erforderliche Unterlagen laut § 20 Abs. 1 AAppO

Folgende Dokumente sind dem Antrag ausnahmslos beizufügen:

  1. Kurzgefasster Lebenslauf: Übersicht über beruflichen und schulischen Werdegang.
  2. Geburtsurkunde: Nachweis über die eigene Geburt; bei Verheirateten zusätzlich die Eheurkunde.
  3. Identitätsnachweis: (z. B. Personalausweis/Reisepass).
  4. Amtliches Führungszeugnis: Darf frühestens einen Monat vor Vorlage ausgestellt sein. Hierdurch wird die persönliche Zuverlässigkeit belegt.
  5. Erklärung zu Strafverfahren: Schriftliche Angabe, ob gegen die Antragstellerin/den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.
  6. Ärztliche Bescheinigung über gesundheitliche Eignung: Nicht älter als ein Monat, muss die gesundheitliche Befähigung zur Ausübung des Apothekerberufs bestätigen.
  7. Zeugnis über das Bestehen der Pharmazeutischen Prüfung (letzter Abschnitt).
TipUnbedingt zu beachten!

Werden diese Unterlagen nicht vollständig eingereicht, kann sich die Bearbeitungszeit verlängern. Fehlende Dokumente werden in jedem Fall von der Behörde nachgefordert.

Sprachliche Anforderungen und Übersetzungen

Dokumente, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, müssen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Die Behörde kann bei Bedarf weitere Nachweise, z.B. zur Echtheit von Urkunden oder zur bisherigen Tätigkeit, verlangen.

Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

Eine Ausnahme betrifft spezielle pharmazeutische Diplome und Prüfungszeugnisse im Sinne der Bundes-Apothekerordnung, für die diese Zusatz-Nachweise nicht gefordert werden.

Fristen für die behördliche Entscheidung

Die zuständige Behörde muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Eingang aller vorgeschriebenen Unterlagen entscheiden. Fällt der Antrag unter § 81a Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltstitel für Fachkräfte), gilt eine verkürzte Frist von zwei Monaten.

Die zuständige Behörde bestätigt … binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen.

Die Antragsteller:innen erhalten damit innerhalb eines Monats eine Eingangsbestätigung und ggf. eine Benachrichtigung darüber, welche Unterlagen noch einzureichen sind.

Überblick: Verfahrensablauf und Zuständigkeiten

Schritt Was ist zu tun? Wer ist zuständig? Wichtige Frist(en)
Antrag stellen Alle Unterlagen vollständig einreichen Antragsteller*in
Eingang bestätigen Bestätigung & evtl. Nachforderung fehlender Unterlagen Behörde 1 Monat
Entscheidung Prüfung und Entscheidung über Approbationserteilung Behörde 3 Monate (regulär)
2 Monate (§ 81a AufenthG)

Zusammenfassung

§ 20 AAppO regelt klar, welche formalen Unterlagen und Nachweise für einen Approbationsantrag nach bestandenem Dritten Prüfungsabschnitt vorzulegen sind. Wichtig ist die Vollständigkeit aller Unterlagen und die Einhaltung der Fristen seitens Behörde und Antragsteller*in. Werden die genannten Anforderungen erfüllt, sorgt das Verfahren für eine zügige und rechtssichere Abwicklung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker.

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