§ 21
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 16 ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.
Ausstellung der Approbationsurkunde: Ablauf und Formalitäten
Worum geht es in diesem Paragraphen?
Mit Bestehen aller Abschnitte der pharmazeutischen Prüfung ist die Approbation als Apotheker*in möglich. § 21 AAppO regelt dabei ganz konkret, wie die Approbationsurkunde erstellt und ausgehändigt wird. Dieser Schritt ist der formale Abschluss des Approbationsverfahrens – und Voraussetzung für die Ausübung des Apothekerberufs.
Form und Inhalt der Approbationsurkunde
Die Urkunde über die erteilte Approbation wird nach dem festgelegten Muster ausgestellt:
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 16 ausgestellt.
Das bedeutet: Für alle zukünftigen Apothekerinnen und Apotheker sieht die Urkunde inhaltlich und äußerlich gleich aus, um eine bundesweit einheitliche Legitimation sicherzustellen. In Anlage 16 zur AAppO ist exakt festgelegt, wie die Urkunde aussehen muss (z.B. Wortlaut, Siegel, gesetzliche Grundlagen).
Übergabe an die Kandidatin bzw. den Kandidaten
Die Aushändigung der Urkunde ist sorgfältig geregelt, damit der Empfang korrekt und nachweisbar erfolgen kann:
Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.
Das heißt, es gibt zwei Zugangswege:
Aushändigung gegen Empfangsbekenntnis:
Du bekommst die Urkunde persönlich und bestätigst schriftlich, dass du sie erhalten hast.Zustellung mit Zustellungsurkunde:
Kommt eine persönliche Übergabe nicht in Frage, wird die Urkunde per Post so verschickt, dass ihr Zugang rechtssicher dokumentiert ist.
Dabei ist der Beweis des Zugangs zentral: So ist gewährleistet, dass wirklich nur berechtigte Personen die Approbationsurkunde erhalten.
Ohne die ordnungsgemäß ausgehändigte Approbationsurkunde darfst du den Beruf als Apotheker*in nicht aufnehmen. Daher ist die korrekte Ausstellung gemäß dem Muster und die gesicherte Übermittlung ein rechtlich und berufsrechtlich besonders sensibler Abschnitt.
Übersicht: Ablauf von der Prüfung zur Approbationsurkunde
| Schritt | Was passiert konkret? | 
|---|---|
| Prüfungsabschluss | Bestehen der pharmazeutischen Prüfung | 
| Antragstellung | Antrag auf Approbation bei der zuständigen Behörde | 
| Ausstellung der Urkunde | Behörde erstellt die Urkunde nach Anlage 16 | 
| Übergabe/Zustellung | Persönliche Übergabe gegen Empfangsbekenntnis oder Versand mit Zustellungsurkunde | 
| Start der Berufsausübung | Erst nach Zugang ist die Berufsausübung rechtmäßig möglich | 
Zusammenfassung
§ 21 AAppO legt die formalen Details zur Ausstellung und sicheren Übergabe der Approbationsurkunde fest. Die Behörde stellt die Urkunde immer nach einem einheitlichen Muster aus. Sie darf dir die Approbation nur gegen schriftliche Bestätigung (Empfangsbekenntnis) oder per rechtssicherem Versand (Zustellungsurkunde) aushändigen.
Das garantiert Fälschungssicherheit und Rechtsklarheit – erst damit bist du offiziell befugt, als Apotheker*in tätig zu werden.
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