§ 8

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  1. Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen:
  1. geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation,
  2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und geeignete Wartungsverfahren zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit,
  3. Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die gegenüber Gefahrstoffen exponiert sind oder exponiert sein können,
  4. Begrenzung der Dauer und der Höhe der Exposition,
  5. angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von Kontaminationen, und die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes,
  6. Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist,
  7. geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, welche die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen oder die Gefährdung so gering wie möglich halten, einschließlich Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, am Arbeitsplatz.
  1. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass
  1. alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind,
  2. gefährliche Stoffe und Gemische innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält; vorzugsweise ist eine Kennzeichnung zu wählen, die der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entspricht,
  3. Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind. Kennzeichnungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Solange der Arbeitgeber den Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nachgekommen ist, darf er Tätigkeiten mit den dort genannten Stoffen und Gemischen nicht ausüben lassen. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Stoffe, die für Forschungs- und Entwicklungszwecke oder für wissenschaftliche Lehrzwecke neu hergestellt worden sind und noch nicht geprüft werden konnten. Eine Exposition der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen ist zu vermeiden.
  1. Der Arbeitgeber hat gemäß den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 sicherzustellen, dass die Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen sie gegenüber Gefahrstoffen exponiert sein können, keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen. Der Arbeitgeber hat hierfür vor Aufnahme der Tätigkeiten geeignete Bereiche einzurichten.

  2. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass durch Verwendung verschließbarer Behälter eine sichere Lagerung, Handhabung und Beförderung von Gefahrstoffen auch bei der Abfallentsorgung gewährleistet ist.

  3. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar angebracht sein.

  4. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe, die nicht mehr benötigt werden, und entleerte Behälter, die noch Reste von Gefahrstoffen enthalten können, sicher gehandhabt, vom Arbeitsplatz entfernt und sachgerecht gelagert oder entsorgt werden.

  5. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft sind, unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur zuverlässige Personen Zugang haben, die fachkundig oder entsprechend tätigkeitsbezogen unterwiesen sind. Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Gemischen dürfen nur von fachkundigen oder entsprechend tätigkeitsbezogen unterwiesenen Personen ausgeführt werden. Satz 2 gilt auch für Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen, die als atemwegssensibilisierend eingestuft sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftstoffe an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen sowie für Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 3 eingestuft sind, sofern diese vormals nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG als gesundheitsschädlich bewertet wurden. Hinsichtlich der Bewertung als gesundheitsschädlich sind die entsprechenden nach § 20 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Erkenntnisse zu berücksichtigen.

  6. Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach Anhang I Nummer 2 bis 5 sowohl die §§ 6 bis 18 als auch die betreffenden Vorschriften des Anhangs I Nummer 2 bis 5 zu beachten.

Schutzmaßnahmen und sichere Lagerung gefährlicher Stoffe im Apothekenbetrieb

Paragraph 8 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) regelt, wie mit Gefahrstoffen in der Apotheke umzugehen ist – von Arbeitsorganisation, über sichere Lagerung bis hin zu Kennzeichnung und Abfallentsorgung. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist essentiell, um Mitarbeiterinnen, Kundinnen und Umwelt zu schützen und einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb sicherzustellen.

Zentrale Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Der Arbeitgeber – und somit in der Apotheke in der Regel die Apothekenleitung – ist verpflichtet, eine Vielzahl an Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Beschäftigte mit Gefahrstoffen arbeiten. Dabei geht es um:

  • Arbeitsplatzgestaltung und Organisation: Gefahrstoffhaltige Arbeitsbereiche müssen so eingerichtet sein, dass Gefahrenquellen minimiert werden.
  • Geeignete Arbeitsmittel: Arbeitsgeräte, Lagerbehälter und Schutzausrüstung müssen fachgerecht ausgewählt, regelmäßig gewartet und für die Gefahrstoffart geeignet sein.
  • Expositionsbegrenzung: Die Menge und Dauer, in der Beschäftigte mit Gefahrstoffen in Kontakt kommen, ist auf das erforderliche Minimum zu begrenzen.
  • Hygiene und Reinigung: Regelmäßige Reinigung und gezielte Maßnahmen vermeiden Kontaminationen.
  • Arbeitstechniken: Nur solche Verfahren und Methoden dürfen angewandt werden, die die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Dazu zählt auch die sichere Organisation von Handhabung, Lagerung und Beförderung.

Kennzeichnung und Identifizierbarkeit

Damit keine Gefahr durch Verwechslung entsteht, schreibt § 8 vor:

alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind

und

gefährliche Stoffe und Gemische innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind […]

Heißt konkret: Jeder Behälter und jede Anlage, in denen sich Gefahrstoffe befinden, muss klar und dauerhaft gekennzeichnet sein – bevorzugt nach der europäischen CLP-Verordnung (EG Nr. 1272/2008). Diese Pflicht gilt auch für Apparaturen und Rohrleitungen.

Ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung ist jegliche Arbeit mit Gefahrstoffen verboten.

Vorgaben zur sicheren Lagerung – Fokus Apothekenpraxis

Eine sichere Lagerung ist laut § 8 zwingend. Schon die Menge am Arbeitsplatz ist zu begrenzen und auf das Arbeitsnotwendige zu beschränken.

TipAufbewahrung gefährlicher Stoffe: Sicherheitsregeln

Gefahrstoffe müssen so gelagert werden, dass:

  • keine Gefährdung für Menschen oder Umwelt besteht,
  • ein Missbrauch oder Fehlgebrauch ausgeschlossen ist,
  • eine Verwechslung mit Lebensmitteln unmöglich ist (insbesondere keine Aufbewahrung in Lebensmittelbehältern!),
  • die Ordnung und Übersichtlichkeit erhalten bleibt,
  • sie nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, auch nicht deren Zusatzstoffen, gelagert werden.

Eine gut sichtbare und lesbare Kennzeichnung ist auch bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder sofortigen Verwendung Pflicht.

Besondere Sicherungspflichten für hochgefährliche Stoffe

Stoffe und Gemische, die als akut toxisch (Kategorie 1, 2 oder 3) oder atemwegssensibilisierend eingestuft sind, unterliegen besonderen Sicherungspflichten:

  • Lagerung unter Verschluss oder
  • Zugang nur für zuverlässige, fachkundige oder unterwiesene Personen
  • Durchführung von Tätigkeiten nur durch geschultes Personal.

Organisatorische Maßnahmen und Hygiene

  • Beschäftigte, die mit Gefahrstoffen arbeiten, dürfen in diesen Bereichen keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen. Dafür sind spezielle Bereiche einzurichten.
  • Entleerte Behälter mit Gefahrstoffresten sind gesondert zu entsorgen oder zu lagern – keinesfalls im normalen Abfall!
  • Für die sichere Abfallentsorgung sind verschließbare Behälter vorgeschrieben.

Ausnahmen und Sonderregelungen

Es gibt Ausnahmen, insbesondere bei Forschung und Entwicklung oder wissenschaftlichen Lehrzwecken – hier besteht Kennzeichnungspflicht erst nach entsprechender Prüfung.

Für ehemalige gesundheitsschädliche Stoffe mit (jetzt) Kategorie 3-Einstufung gelten angepasste Anforderungen.

Zusammenfassung

§ 8 GefStoffV fordert von Apotheken eine strukturierte Organisation des Umgangs mit Gefahrstoffen. Entscheidend für die praktische Umsetzung sind:

  • Strenge Lagerungsvorschriften, insbesondere für besonders gefährliche Stoffe (verschlossen oder nur für autorisiertes Personal zugänglich).
  • Eindeutige Kennzeichnung aller Gefahrstoffe und entsprechender Anlagenteile.
  • Hygiene, Expositionsminimierung und Beschränkung der Lagermengen auf das wirklich Notwendige.
  • Vermeidung jeglicher Verwechslungsgefahr mit Lebens- und Arzneimitteln.
  • Organisierte Entsorgung und sichere Handhabung von Gefahrstoffabfällen.

Nur wer diese Vorgaben kennt und im Apothekenalltag konsequent umsetzt, erfüllt die gesetzlichen Pflichten und gewährleistet die Sicherheit aller Beteiligten.

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