§ 2
Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker.
Die Ausübung des Apothekerberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.
(2a) Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.
- Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere:
 
- Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
 - Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arzneimittelzulassung, Pharmakovigilanz und Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie,
 - Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
 - Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
 - Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
 - Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
 - Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,
 - Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,
 - personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,
 - Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen,
 - Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden,
 - Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.
 
Grundlagen zur Ausübung des Apothekerberufs
Paragraph 2 der Bundes-Apothekerordnung (BApO) legt fest, wer den Apothekerberuf ausüben darf und unter welchen Voraussetzungen dies in Deutschland möglich ist. Der Paragraph regelt außerdem, welche Tätigkeiten unter die sogenannte pharmazeutische Berufsausübung fallen.
Voraussetzungen und Optionen zur Berufsausübung
Im Regelfall gilt:
Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker.
Approbation ist also die zentrale Voraussetzung – ein staatliches, lebenslang gültiges Berufszulassungsverfahren, das sowohl fachliche Kompetenzen als auch persönliche Eignung sicherstellt.
Alternative Wege zur Berufsausübung
Neben der Approbation ermöglicht das Gesetz zwei weitere Optionen:
- Erlaubnis: Wer keine Approbation besitzt, kann im Ausnahmefall auch mit einer speziellen “Erlaubnis” den Apothekerberuf ausüben. Ein klassischer Anwendungsfall ist die temporäre Beschäftigung ausländischer Apothekerinnen und Apotheker.
 - Dienstleistungserbringung für EU-/EWR-Staatsangehörige: Für Bürgerinnen und Bürger aus EU-Mitgliedstaaten sowie bestimmten Vertragspartnerländern ermöglicht § 2 Abs. 2a die vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit als Dienstleister – auch ohne Approbation oder Erlaubnis. Voraussetzung ist die vorherige Meldung an die zuständige Behörde.
 
Apotheker … dürfen den Apothekerberuf … ohne Approbation … oder ohne Erlaubnis … ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen … tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht …
Diese Ausnahme ist vor allem für temporäre Arbeitseinsätze gedacht, z. B. Kongresse, Urlaubsvertretungen oder spezielle Projekte.
- Für die reguläre Ausübung: Approbation
 - Alternative im Ausnahmefall: Erlaubnis
 - Für temporäre EU-/EWR-Dienstleister: Meldepflicht statt Approbation/Erlaubnis
 
Was zählt als „Ausübung des Apothekerberufs“?
Um den Beruf „Apotheker/in“ ausüben zu dürfen, reicht es nicht, eine fachliche Tätigkeit auszuüben – sie muss klar unter der Berufsbezeichnung Apotheker bzw. Apothekerin erfolgen.
Das Gesetz nennt ausdrücklich folgende pharmazeutische Tätigkeiten:
- Herstellung (z.B. von Arzneiformen)
 - Forschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln (Industrie, Zulassung, Pharmakovigilanz)
 - Laborprüfung von Arzneimitteln
 - Lagerung, Qualitätserhaltung, Vertrieb im Großhandel
 - Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe in öffentlichen Apotheken
 - Gleiches gilt in Krankenhausapotheken
 - Information und Beratung über Arzneimittel und deren Anwendung
 - Meldung von Nebenwirkungen an Behörden
 - Selbstmedikationsbetreuung von Patienten
 - Mitarbeit an Gesundheitskampagnen lokal oder regional
 - Tätigkeit in Behörden, Körperschaften, Verbänden im Bereich Arzneimittel, Apothekenwesen, Medizinprodukte
 - Lehre und Forschung an Hochschulen und pharmazeutischen Schulen
 
Diese Aufzählung ist exemplarisch und kann je nach Entwicklungsstand des Berufsbilds erweitert oder konkretisiert werden.
Praxisorientierte Übersicht der Zugangsmöglichkeiten
| Voraussetzung | Geltungsbereich | Typische Fälle | 
|---|---|---|
| Approbation | Regelfall | Alle regulären Apothekertätigkeiten | 
| Erlaubnis | Ausnahmefall | Temporäre Auslandstätigkeit | 
| Meldepflicht als EU/EWR-DA | Zeitlich befristet | Vorübergehende Dienstleistungen | 
Zusammenfassung
§2 BApO regelt, wer den Apothekerberuf ausüben darf und was konkret darunter zu verstehen ist. Die Approbation bleibt der Normalfall, alternative Zugangsmöglichkeiten bestehen über Erlaubnis oder — bei EU-/EWR-Staatsangehörigen — über die Dienstleistungserbringung mit Meldepflicht. Die Berufsausübung umfasst alle wesentlichen pharmazeutischen Tätigkeiten in sämtlichen relevanten Berufsfeldern. Wer sich auf einzelne Sonderrechte oder Ausnahmen beruft, muss unbedingt die jeweils genannten gesetzlichen Vorgaben und Pflichten (wie die Meldepflicht) beachten.
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