§ 7

📖 Zum Gesetz

  1. Die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist zu versagen, wenn
  1. der Prüfungsbewerber bis zu dem in § 6 Abs. 2 genannten Zeitpunkt den Antrag nicht oder nicht formgerecht stellt oder die vorgeschriebenen Nachweise nicht vorlegt, es sei denn, daß er einen wichtigen Grund hierfür glaubhaft macht, der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch zuläßt und die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin nachgeholt wird,
  2. der Prüfungsbewerber im Falle des § 6 Abs. 6 die fehlenden Nachweise nicht fristgerecht nachreicht,
  3. der betreffende Prüfungsabschnitt nicht wiederholt werden darf.
  1. Die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist zu versagen, wenn ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Apotheker wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung führen würde.

Voraussetzungen für die Versagung der Zulassung zum Prüfungsabschnitt

Der Paragraph regelt, unter welchen Bedingungen Ihnen die Teilnahme an einem Prüfungsabschnitt verweigert werden muss. Entscheidend ist dabei, dass die Versagung nicht im Ermessen der Prüfungsbehörden steht, sondern zwingend vorgeschrieben ist, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Wann wird die Zulassung zwingend versagt?

Die Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Unvollständiger oder fehlerhafter Antrag
    Wer den Antrag auf Zulassung nicht pünktlich, nicht ordnungsgemäß oder ohne die geforderten Nachweise einreicht, wird grundsätzlich nicht zugelassen. Es gibt aber Ausnahmen:

    …es sei denn, daß er einen wichtigen Grund hierfür glaubhaft macht, der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch zuläßt und die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin nachgeholt wird,

    Das bedeutet: Ein wichtiger Grund (z.B. Krankheit, unvorhersehbare Ereignisse) kann berücksichtigt werden, sofern die Nachreichung binnen vier Wochen vor der Prüfung erfolgt und das Prüfungsverfahren dies noch ermöglicht.

  2. Nicht fristgerecht nachgereichte Nachweise
    Falls nach § 6 Abs. 6 Unterlagen nachgereicht werden dürfen, aber die gesetzte Nachfrist nicht eingehalten wird, ist eine Zulassung ausgeschlossen.

  3. Keine Wiederholungsmöglichkeit
    Ein Prüfungsabschnitt kann nicht beliebig oft wiederholt werden. Ist ein Bewerber endgültig durchgefallen und eine Wiederholung ausgeschlossen, ist die Zulassung zwingend zu versagen.

Weitere Versagungsgründe nach Bundes-Apothekerordnung

Neben den formalen Gründen prüft die Zulassungsstelle auch, ob ein sogenannter Approbationshindernis nach der Bundes-Apothekerordnung (BApO) vorliegt:

…wenn ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Apotheker wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung führen würde..

Konkret kann die Zulassung versagt werden, wenn z.B.:

  • die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (Nr. 2)
  • Zweifel an der gesundheitlichen Eignung (Nr. 3) vorliegen

Hier kann beispielsweise eine einschlägige strafrechtliche Verurteilung oder eine schwerwiegende gesundheitliche Einschränkung relevant werden.

TipZentrale Punkte im Überblick
  • Eine formgerechte, vollständige und fristgerechte Antragstellung ist zwingende Voraussetzung.
  • Versäumte Unterlagen/Anträge können nur im Ausnahmefall (wichtiger Grund) und rechtzeitig (mindestens vier Wochen vor Prüfung) nachgereicht werden.
  • Endgültig nicht bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden – eine erneute Zulassung ist ausgeschlossen.
  • Persönliche oder gesundheitliche Eignungsmängel, die auch einer Approbation entgegenstehen würden, führen zur Versagung der Zulassung.

Zusammenfassung

Die Prüfungsstelle muss die Zulassung versagen, wenn formale Vorgaben oder persönliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Für Bewerber ist es deshalb besonders wichtig, alle Fristen, Formvorschriften und Unterlagen zu beachten sowie eventuelle Hinderungsgründe frühzeitig anzugeben und zu begründen. Auch persönliche Eignung bleibt stets Voraussetzung für die Zulassung zum nächsten Prüfungsabschnitt.

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