§ 2
- Der Abgebende hat auf allen Teilen des Abgabebelegs (Abgabemeldung, Empfangsbestätigung, Lieferschein und Lieferscheindoppel) übereinstimmend folgende Angaben zu machen:
 
- BtM-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des Abgebenden; bei Abgebenden mit mehreren Betriebsstätten BtM-Nummer und Anschrift der abgebenden Betriebsstätte,
 - BtM-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des Erwerbers; bei Erwerbern mit mehreren Betriebsstätten BtM-Nummer und Anschrift der erwerbenden Betriebsstätte,
 - für jedes abgegebene Betäubungsmittel: a) Pharmazentralnummer, b) Anzahl der Packungseinheiten, c) Packungseinheit gemäß verwendeter Pharmazentralnummer (bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl), d) Bezeichnung des Betäubungsmittels; zusätzlich: aa) bei abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes in Milligramm je abgeteilte Form, bb) bei nicht abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes je Packungseinheit, cc) bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäubungsmitteln den Gewichtsvomhundertsatz des enthaltenen reinen Stoffes,
 - Abgabedatum. Der Abgebende hat die Abgabemeldung mit seiner elektronischen Signatur zu versehen.
 
Ist der Abgebende oder Erwerber eine in § 4 Abs. 2 oder § 26 des Betäubungsmittelgesetzes genannte Behörde oder Einrichtung, so entfällt die Angabe der BtM-Nummer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2. Die Angabe der Pharmazentralnummer des Betäubungsmittels nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a entfällt, wenn eine solche vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht bekannt gemacht wurde.
(weggefallen)
Pflichtangaben und Dokumentation beim Abgabebeleg im BtM-Binnenhandel
Dieser Paragraph regelt, welche Informationen beim Abgabeprozess von Betäubungsmitteln vollständig und korrekt dokumentiert werden müssen. Die Vorschriften zielen auf eine lückenlose Nachverfolgbarkeit und Kontrolle jeder einzelnen BtM-Abgabe ab.
Einheitliche Dokumentation auf allen Belegteilen
Die Angaben müssen auf allen Teilen des Abgabebelegs stehen. Diese sind:
- Abgabemeldung
 - Empfangsbestätigung
 - Lieferschein
 - Lieferscheindoppel
 
Alle Teile müssen inhaltlich übereinstimmen!
Welche Angaben sind Pflicht?
Für jede abgegebene Sendung von Betäubungsmitteln sind folgende Daten erforderlich:
BtM-Nummer, Name oder Firma, Anschrift
- Für den Abgebenden: Name/Firma, Anschrift, BtM-Nummer.
 - Liegen mehrere Betriebsstätten vor, exakt die abgebende Betriebsstätte angeben.
 
- Für den Abgebenden: Name/Firma, Anschrift, BtM-Nummer.
 Erwerberdaten
- Name/Firma, Anschrift, BtM-Nummer des Erwerbers
 - Bei mehreren Betriebsstätten die Erwerbsstelle mit BtM-Nummer aufführen.
 
BtM-spezifische Angaben
Für jedes Betäubungsmittel sind folgende Details zu dokumentieren:- Pharmazentralnummer (PZN)
 - Anzahl der Packungseinheiten
 - Art der Packungseinheit (z.B. Tabletten als Stückzahl, Pulver nach Masse)
 - Bezeichnung des Betäubungsmittels
 - Zusätzliche Angaben je nach Art der Zubereitung:
- Abgeteilte Zubereitung (z.B. Tabletten): Darreichungsform + Wirkstoffmenge in mg pro Einheit
 - Nicht abgeteilte Zubereitung (z.B. Lösungen): Darreichungsform + Wirkstoffmenge pro Packung
 - Rohe/ungereinigte/nicht abgeteilte BtM: Prozentanteil des reinen Stoffes
 
 
Abgabedatum
Elektronische Signatur
Die Abgabemeldung muss elektronisch signiert werden.
Jeder Fehler, jede Lücke oder Abweichung zwischen den Belegexemplaren kann zu Nachfragen führen und im schlimmsten Fall strafrechtliche bzw. aufsichtsrechtliche Konsequenzen haben. Sauber ausgefüllte, identische Angaben auf allen Belegen sind im BtM-Bereich unerlässlich!
Ausnahmen und Besonderheiten
Behörden/Einrichtungen
Sind Abgebender oder Erwerber eine in § 4 Abs. 2 oder § 26 BtMG genannte Behörde oder Einrichtung (z. B. Polizei, BKA, wissenschaftliche Institute), dann:…entfällt die Angabe der BtM-Nummer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2.
Sie müssen also keine BtM-Nummer aufführen.
Pharmazentralnummer (PZN)
Ist für ein Betäubungsmittel keine PZN veröffentlicht, muss dieses Feld nicht ausgefüllt werden:
Die Angabe der Pharmazentralnummer […] entfällt, wenn eine solche vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht bekannt gemacht wurde.
Übersicht: Pflichtfelder nach Adressat
| Pflichtangabe | Standard-Betriebe | Behörden/Einrichtungen | 
|---|---|---|
| BtM-Nummer Abgebender | Ja | Nein | 
| Name/Firma Abgebender | Ja | Ja | 
| Anschrift Abgebender | Ja | Ja | 
| BtM-Nummer Erwerber | Ja | Nein | 
| Name/Firma Erwerber | Ja | Ja | 
| Anschrift Erwerber | Ja | Ja | 
| Pharmazentralnummer | Ja (sofern vorhanden) | Nur, wenn vergeben | 
| Produktangaben (Art/Menge) | Ja | Ja | 
| Abgabedatum | Ja | Ja | 
| Elektr. Signatur | Ja | Ja | 
Zusammenfassende Hinweise
Eine strukturierte, lückenlose Dokumentation aller vorgeschriebenen Details auf jedem Teil des Abgabebelegs ist zwingend vorgeschrieben. Nur so ist die Sorgfaltspflicht bei der Abgabe und Nachweisführung von Betäubungsmitteln im Binnenhandel erfüllt. Auch für Sonderfälle (Behörden, fehlende PZN) gelten konkrete Erleichterungen – diese sollten im Alltag sicher unterschieden werden können.
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