§ 10
Stoffe und Gemische, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, dürfen außerhalb des in § 5 Absatz 2 bezeichneten Empfängerkreises nicht im Versandwege abgegeben oder zum Versand angeboten werden.
Absatz 1 gilt auch für die nicht gewerbsmäßige Abgabe und das nicht gewerbsmäßige Anbieten.
Grundsätzliche Versandverbote und Ausnahmen
In diesem Paragraphen der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) wird geregelt, dass bestimmte gefährliche Chemikalien nicht per Versandhandel an Endverbraucher abgegeben werden dürfen. Dieses Versandverbot dient dem besonderen Schutz von Verbraucher:innen und soll verhindern, dass risikoreiche Stoffe unkontrolliert in private Hände gelangen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versandhandel – zum Beispiel über Online-Shops, Kataloge oder andere Fernkommunikationsmittel – ist grundsätzlich verboten, wenn es um die Abgabe bestimmter Chemikalien an Endverbraucher geht, die einem besonderen Abgabeverbot unterliegen. Das betrifft insbesondere Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die als besonders gefährlich eingestuft sind (z.B. bestimmte Gifte, krebserzeugende oder reproduktionstoxische Chemikalien).
Der Versand an Endverbraucher ist grundsätzlich unzulässig.
Wer ist betroffen?
Dieses Verbot richtet sich sowohl an Händler, pharmazeutisches Personal als auch an Privatpersonen. Immer dann, wenn es sich um die Abgabe von betroffenen Stoffen im Versandhandel (z.B. Versandapotheken, Online-Chemikalienhandel) handelt, greift das Verbot.
Wichtige Ausnahmen
Es gibt Ausnahmen vom Versandverbot, die im Gesetz direkt benannt sind:
- Die Abgabe an andere Händler, Unternehmen oder Apotheken ist weiterhin möglich, sofern diese berechtigt sind, die Chemikalien zu beziehen.
 - In Ausnahmefällen kann der Versand an Endverbraucher erlaubt werden, wenn im Gesetz ausdrücklich geregelt und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. persönliche Fachberatung, Identitätsprüfung, Nachweis besonderer Kenntnisse).
 
Worauf ist in der Praxis beim Versand zu achten?
Beim Umgang mit dem Versand folgendermaßen vorgehen:
- Prüfen, ob der gewünschte Stoff vom Versandverbot erfasst ist (z. B. durch Zuordnung zu einer Kategorie in der Anlage der ChemVerbotsV).
 - Sicherstellen, dass keine Abgabe an Endverbraucher erfolgt.
 - Kontrollieren, ob eine gesetzliche Ausnahme greift und alle damit verbundenen Auflagen (Dokumentation, Beratung etc.) erfüllt werden.
 - Abgabe an berechtigte Betriebe und Einzelpersonen weiterhin möglich: Im stationären Handel (z. B. Direktabgabe in der Apotheke unter Einhaltung aller Pflichten) ist die Abgabe unter Umständen erlaubt.
 
Der Versand gefährlicher Chemikalien an Endverbraucher stellt ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar – aus diesem Grund ist er grundsätzlich untersagt. Nur unter streng definierten Ausnahmebedingungen und mit Nachweis entsprechender Fachkunde dürfen einzelne Ausnahmen gemacht werden.
Typische Beispiele für den Praktikums- und Berufsalltag
- Eine Apotheke darf bestimmte gefährliche Chemikalien nicht einfach per Post an Privatkunden schicken – selbst wenn eine Bestellung online erfolgt.
 - Laborgroßhändler können hingegen andere berechtigte Betriebe weiterhin beliefern, solange diese nachweisen, dass sie zu professionellen Zwecken handeln.
 
Zusammenfassung
Der Paragraph schützt die Allgemeinheit, indem der Versand bestimmter, besonders gefährlicher Chemikalien an Endverbraucher grundsätzlich untersagt ist. Wer solche Stoffe abgeben oder beziehen möchte, muss die Versandwege, die Empfängerkreise und gültige Ausnahmen sorgfältig prüfen und sich strikt an die gesetzlichen Anforderungen halten.
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