§ 36
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 pharmazeutische Tätigkeiten ausführt, 1a. entgegen § 17 Absatz 1a Satz 1 ein Arzneimittel aushändigt, 1b. entgegen § 17 Abs. 2b ein dort genanntes Arzneimittel im Wege des Versandes in den Verkehr bringt, 1c. entgegen § 35a Absatz 2 Satz 1 eine Schutzimpfung durchführt, 2. als Apothekenleiter a) entgegen § 2 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass eine Aufklärung, Anamnese oder das Einholen der Einwilligung der zu impfenden Person durchgeführt wird, b) entgegen § 2 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass eine Schutzimpfung nur durch einen berechtigten Apotheker durchgeführt wird, c) entgegen § 2 Absatz 3a Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, d) entgegen § 2 Absatz 3a Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, e) einer Vorschrift des § 2 Abs. 5 oder 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Vertretung des Apothekenleiters zuwiderhandelt, f) entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 ein Qualitätsmanagementsystem nicht betreibt, g) entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 oder § 3 Abs. 5 Satz 2 pharmazeutische Tätigkeiten ausführen lässt, h) entgegen § 3 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 pharmazeutische Tätigkeiten nicht beaufsichtigt oder nicht durch einen Apotheker beaufsichtigen läßt, i) entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Arzneimittel nicht vorrätig hält, j) entgegen § 15 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Arzneimittel vorrätig gehalten wird oder kurzfristig beschafft werden kann, k) entgegen § 17 Absatz 1a Satz 1 Arzneimittel außerhalb der Apothekenbetriebsräume oder entgegen § 17 Abs. 3 apothekenpflichtige Arzneimittel im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr bringt, l) entgegen § 17 Abs. 7 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3, Arzneimittel abgibt oder abgeben läßt, m) entgegen § 17 Abs. 7 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 auf den Stationen oder in anderen Teileinheiten des Krankenhauses vorrätig gehaltene Arzneimittel nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft oder durch einen Apotheker überprüfen läßt oder entgegen § 17 Abs. 7 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 und mit § 2 Abs. 2 Satz 2 das vorgeschriebene Protokoll nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anfertigt, nicht der Krankenhausleitung zuleitet, nicht dem zuständigen Arzt aushändigt oder nicht aufbewahrt oder diese Maßnahmen nicht durch einen Apotheker ausführen läßt, n) entgegen § 21 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Maßnahmen bei Arzneimittelrisiken oder nicht verkehrsfähigen Arzneimitteln getroffen werden, o) entgegen § 23 Abs. 1 die Apotheke nicht dienstbereit hält, p) entgegen § 23 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 an sichtbarer Stelle einen gut lesbaren Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken nicht anbringt oder nicht anbringen läßt, q) entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 eine Rezeptsammelstelle ohne die erforderliche Erlaubnis unterhält, 3. als Apothekenleiter oder Angehöriger des pharmazeutischen Personals a) (weggefallen) b) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel nicht entsprechend der Verschreibung herstellt oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 bei der Herstellung andere als in der Verschreibung genannte Bestandteile ohne Zustimmung des Verschreibenden verwendet, c) (weggefallen) d) entgegen § 14 Abs. 1 Arzneimittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung abgibt, e) entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ein Arzneimittel, einen Ausgangsstoff oder ein Medizinprodukt nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert, f) (weggefallen) g) (weggefallen) h) entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 bei dem Verbringen von Arzneimitteln die vorgeschriebenen Angaben nicht aufzeichnet, i) entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 die dort vorgeschriebenen Nachweise nicht führt oder entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 die dort genannten Arzneimittel abgibt, ohne daß eine Verschreibung in zweifacher Ausfertigung vorliegt, j) Aufzeichnungen, Bescheinigungen oder Nachweise nicht entsprechende § 22 Abs. 1 Satz 1 aufbewahrt oder entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 oder 3 Aufzeichnungen, Bescheinigungen oder Nachweise unkenntlich macht oder Veränderungen vornimmt, k) entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens dreißig Jahre aufbewahrt und nicht oder nicht mindestens dreißig Jahre speichert oder 4. als Leiter einer Krankenhausapotheke a) entgegen § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Maßnahmen bei Arzneimittelrisiken oder nicht verkehrsfähigen Arzneimitteln getroffen werden, b) entgegen § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Satz 1 und mit § 27 Abs. 2 Satz 1 pharmazeutische Tätigkeiten ausführen lässt, c) entgegen § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Satz 3 und mit § 27 Abs. 2 Satz 1 pharmazeutische Tätigkeiten nicht beaufsichtigt oder nicht durch einen Apotheker beaufsichtigen läßt, d) entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1, Arzneimittel abgibt oder abgeben läßt oder e) entgegen § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1 auf den Stationen oder in anderen Teileinheiten des Krankenhauses vorrätig gehaltene Arzneimittel nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft oder durch einen Apotheker überprüfen läßt oder entgegen § 32 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1 das vorgeschriebene Protokoll nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anfertigt, nicht der Krankenhausleitung zuleitet, nicht dem zuständigen Arzt aushändigt oder nicht aufbewahrt oder diese Maßnahmen nicht durch einen Apotheker ausführen läßt.
Überblick: Was regelt dieser Paragraph?
§ 36 ApBetrO listet eine Vielzahl von Verstößen gegen die Apothekenbetriebsordnung und nennt diese ausdrücklich als Ordnungswidrigkeiten. Wer gegen diese Vorschriften verstößt – sei es vorsätzlich oder fahrlässig –, handelt ordnungswidrig nach § 25 Abs. 2 ApoG. Die praktische Folge: Es drohen empfindliche Geldbußen oder andere aufsichtsrechtliche Maßnahmen. Der Paragraph betrifft sowohl Apothekenleiter als auch das pharmazeutische Personal und hat zentrale Bedeutung für die tägliche Arbeit und die Rechtssicherheit innerhalb der Apotheke.
Struktur der Ordnungswidrigkeiten
Der Paragraph unterteilt sich grob in folgende Verantwortungsbereiche:
- Verstöße bei pharmazeutischen Tätigkeiten allgemein
 - Spezifische Pflichten und Verstöße von Apothekenleitern
 - Verantwortung und mögliche Verstöße des pharmazeutischen Personals
 - Besondere Vorschriften für Krankenhausapotheken
 
Jede Norm bezieht sich direkt auf zentrale Pflichten der sicheren, ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung.
Was bedeutet „Ordnungswidrigkeit“ im Apothekenalltag?
Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der ApBetrO liegt immer dann vor, wenn gegen eine der aufgeführten Bestimmungen verstoßen wird. Das bedeutet praktisch: Auch kleinere Nachlässigkeiten, die nicht strafbar, aber trotzdem relevant sind, können sanktioniert werden. Die Vorschriften gehen dabei weit über den bloßen Verkauf von Arzneimitteln hinaus.
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […]
Das Gesetz verlangt hier nicht unbedingt Vorsatz - schon Fahrlässigkeit reicht für eine Sanktionierung aus!
Fokus: Zentrale Anwendungsbereiche mit Praxisbezug
Im Folgenden werden typische praxisrelevante Verstöße und ihre rechtlichen Folgen erläutert.
1. Wer darf was – pharmazeutische Tätigkeiten und deren Beaufsichtigung
Pharmazeutische Tätigkeiten müssen von entsprechend qualifiziertem Personal ausgeübt oder beaufsichtigt werden:
- Werden pharmazeutische Tätigkeiten z. B. von Nichtapothekern durchgeführt (§ 3 Abs. 5), ist dies unzulässig.
 - Auch wenn apothekenpflichtige Arzneimittel ohne ordnungsgemäße Aufsicht abgegeben oder bearbeitet werden, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
 
2. Schutzimpfungen und qualitätsgesicherte Abläufe
Mit dem Bezug auf Schutzimpfungen betont das Gesetz die Sorgfaltspflichten des Apothekenleiters:
- Die Aufklärung, Durchführung der Anamnese und das Einholen der Einwilligung müssen sichergestellt sein.
 - Eine Impfung darf nur von berechtigten Apothekern erfolgen.
 - Meldepflichten bei Impfungen sind strikt einzuhalten.
 
[…] als Apothekenleiter […] nicht sicherstellt, dass eine Schutzimpfung nur durch einen berechtigten Apotheker durchgeführt wird […]
3. Betriebliches Qualitätsmanagement und Nachweisführung
Das Qualitätsmanagement ist kein „nice to have“, sondern Pflicht:
- Fehlt ein systematisches Qualitätsmanagementsystem (§ 2a), handelt der Apothekenleiter ordnungswidrig.
 - Alle Nachweise, Dokumente und Protokolle rund um die Arzneimittelabgabe und -prüfung müssen ordnungsgemäß und langjährig aufbewahrt werden (bis zu 30 Jahre!).
 
4. Arzneimittelabgabe und Lagerung
Fehler in der Abgabe oder Lagerung sind typische Praxisfallen:
- Werden Arzneimittel außerhalb der Betriebsräume oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben, ist dies ordnungswidrig.
 - Auch die lückenhafte oder falsche Lagerung, Kennzeichnung oder Nichtvorhaltung von Pflichtarzneimitteln wird sanktioniert.
 
5. Besondere Pflichten in der Krankenhausapotheke
Hier gelten noch strengere Vorgaben für die Kontrolle, Dokumentation und Aufbewahrung, insbesondere für Prüfungen in Stationen und bei Protokollführung gegenüber Ärzten oder Klinikleitung.
Schon fahrlässiges Fehlen von Sorgfalt (z.B. vergessene Dokumentation, fehlende Aufklärungsbögen, ungesicherte Vertretung) genügt für eine Ordnungswidrigkeit – unabhängig vom Eintritt eines Schadens!
Typische Problemfelder im Examen und in der Praxis
| Bereich | Beispielhafte Ordnungswidrigkeiten | 
|---|---|
| Arzneimittelabgabe | Ausgabe im Selbstdienst, Versand ohne Zulassung, fehlende Kennzeichnung | 
| Impfen in Apotheken | Durchführung ohne Einwilligung/Anamnese, durch nicht berechtigte Personen | 
| Lagerung/Vorrat | Pflichtarzneimittel nicht vorrätig, falsche/keine Lagerung | 
| Vertretungsregelungen | Nicht gemeldete Vertretung oder nicht ausreichend qualifizierte Personen | 
| Krankenhausapotheke | Prüfprotokolle nicht erstellt, Kontrollen nicht dokumentiert | 
Zusammenfassung
§ 36 ApBetrO ist die zentrale Sanktionsvorschrift für Pflichtverstöße in der Apotheke. Der Paragraph gibt einen umfassenden Überblick darüber, welche Normverstöße als ordnungswidrig gelten, wer verantwortlich ist und in welchen Bereichen der Berufsalltag besonders aufmerksam gehandhabt werden muss. Die Kenntnis dieser Vorschrift ist essentiell, um typische Haftungsfallen zu meiden und die ordnungsgemäße Berufsausübung sicherzustellen.
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