§ 28
Das für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Krankenhausapotheke notwendige Personal, insbesondere auch das pharmazeutische Personal, muss in ausreichender Zahl vorhanden sein. Der Personalbedarf ergibt sich aus Art und Umfang einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung des Krankenhauses mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten unter Berücksichtigung von Größe, Art und Leistungsstruktur des Krankenhauses. Satz 2 gilt entsprechend, soweit die Krankenhausapotheke auch andere Krankenhäuser versorgt.
Für den Einsatz des Apothekenpersonals ist der Leiter der Krankenhausapotheke verantwortlich.
Die Vorschriften des § 3 Absatz 1, 5, 5b, 5c und 6 gelten entsprechend.
Anforderungen an Personalbedarf und Qualifikation in Krankenhausapotheken
Überblick und Zielsetzung
§ 28 ApBetrO regelt zentrale Anforderungen an den Personalbedarf und dessen Struktur in Krankenhausapotheken. Ziel ist eine ordnungsgemäße, an Art und Versorgungsumfang des Krankenhauses angepasste Versorgung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten. Im Mittelpunkt stehen dabei die ausreichende Personalausstattung und die Verantwortung des Apothekenleiters.
Personalbedarf: Wie viele und welches Personal?
Ein Krankenhaus kann nur dann fachgerecht mit Arzneimitteln versorgt werden, wenn genügend qualifiziertes Personal in der Apotheke tätig ist.
Das für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Krankenhausapotheke notwendige Personal, insbesondere auch das pharmazeutische Personal, muss in ausreichender Zahl vorhanden sein.
Das bedeutet:
- Mindestanforderung: Nicht nur irgendein Personal, sondern vor allem ausreichend pharmazeutisch qualifiziertes Personal (z. B. Apothekerinnen, Pharmazeutisch-technische Assistentinnen) muss vorhanden sein.
- Anpassung an Bedingungen: Die nötige Anzahl und Qualifikation richtet sich nach…
- Größe, Art und Leistungsstruktur des Hauses
- Art und Umfang der Versorgungsleistung („medizinisch zweckmäßig und ausreichend“)
Praktisch: Kleine Fachkliniken benötigen weniger Personal; große Kliniken mit breitem Behandlungsspektrum und vielen Betten einen viel höheren Personalschlüssel.
Auch bei der Belieferung externer Krankenhäuser gilt diese Anforderung entsprechend.
Aufgaben und Verantwortung des Leiters
Für den Einsatz des Apothekenpersonals ist der Leiter der Krankenhausapotheke verantwortlich.
Das bedeutet:
- Derdie Apothekenleiterin muss das Fachpersonal nicht nur richtig einteilen, sondern auch auf Qualifikation, Mindestbesetzung und Aufgabenzuweisung achten.
- Er*sie muss sicherstellen, dass Aufgabenbereiche klar abgegrenzt sind (z. B. keine Übertragung pharmazeutischer Tätigkeiten auf Hilfspersonal).
Einbezug weiterer Vorschriften (§ 3 ApBetrO)
Die Vorschriften des § 3 Absatz 1, 5, 5b, 5c und 6 gelten entsprechend.
Hierdurch werden speziell die Grundsätze für öffentliche Apotheken auch auf Krankenhausapotheken übertragen, insbesondere bezüglich:
- Leitung und Beaufsichtigung nur durch pharmazeutisches Personal (§ 3 Abs. 1)
- Beschränkung bestimmter Tätigkeiten auf pharmazeutisches Personal
- Zulässigkeit von Praktikantinnen und deren Beaufsichtigung*
- Maßnahmen bei Personalwechsel und Schutz der Patientenversorgung
Wichtig: Tätigkeiten wie die Herstellung, Prüfung, Abgabe und Beratung dürfen nur von entsprechend qualifizierten Personen durchgeführt werden.
Aufgabenbereiche: Pharmazeutisches vs. nichtpharmazeutisches Personal
In der Krankenhausapotheke fallen Aufgaben für beide Gruppen an. Eine grobe Übersicht:
| Aufgabenbereich | Pharmazeutisches Personal | Nichtpharmazeutisches Personal |
|---|---|---|
| Arzneimittelherstellung | X | |
| Arzneimittelprüfung | X | |
| Beratung von Ärzt*innen/Pflege | X | |
| Lagerhaltung/Logistik | X (teilw.), PTA, Hilfspersonal | X |
| Verwaltung/EDV | X (teilw.), Hilfspersonal | X |
Erlaubt ist: Delegation von Hilfstätigkeiten (z. B. Lagerarbeiten) an nichtpharmazeutisches Personal.
Verboten ist: Übertragung eigentlich pharmazeutischer Kernaufgaben (z. B. Kontrolle, Herstellung, Beratung) an nicht qualifiziertes Personal.
- Die Krankenhausapotheke benötigt ausreichend viele und qualifizierte Mitarbeitende – der tatsächliche Bedarf hängt von Krankenhausgröße und -struktur ab.
- Leiterinnen der Krankenhausapotheke tragen die volle Verantwortung* für Personalplanung, Qualifikation und Einsatz der Mitarbeitenden.
- Aufgaben müssen adäquat und gesetzeskonform delegiert werden: Pharmazeutische Tätigkeiten bleiben dem qualifizierten Personal vorbehalten.
- Für Krankenhausapotheken gelten wesentliche Standards der öffentlichen Apotheken entsprechend mit.
Zusammenfassung
§ 28 ApBetrO schreibt eine am Versorgungsauftrag orientierte, quantitative und qualitative Personalausstattung in der Krankenhausapotheke vor. Verantwortlich für Einsatz und Einteilung ist der Apothekenleiter. Tätigkeiten dürfen nur entsprechend der Qualifikation der Mitarbeitenden vergeben werden — zum Schutz der Patientensicherheit und zur Erfüllung des Versorgungsauftrags.
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