§ 7

📖 Zum Gesetz

  1. Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass
  1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
  2. die Zuwendungen oder Werbegaben in a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden; Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
  3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
  4. die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
  5. es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften). Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.
  1. Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

  2. Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

Werbegaben: Was ist erlaubt, was verboten?

§7 HWG regelt, wann und in welchem Umfang Zuwendungen und Werbegaben im Zusammenhang mit Arzneimitteln und Medizinprodukten an Fachkreise (z. B. Apotheker:innen, Ärzt:innen) und Endverbraucher zulässig sind. Ziel ist der Schutz vor unsachlicher Beeinflussung im pharmazeutischen Alltag.

Grundsatz

Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben […] anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass […]

Das bedeutet: Werbegaben sind grundsätzlich verboten – es sei denn, es greift eine der gesetzlich genannten Ausnahmen.

Zentrale Ausnahmen im Überblick

Paragraf 7 listet im Kern fünf erlaubte Ausnahmen auf. Die wichtigsten Details und praxisrelevanten Grenzen findest du hier:

1. Geringwertige Kleinigkeiten und Werbeartikel

Eine Ausnahme gilt für

Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes […] gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten […]

  • Geringwertig bedeutet: Der Artikel ist so günstig, dass keine unzulässige Einflussnahme zu befürchten ist.
  • Beispiele: Kugelschreiber, Notizblöcke, kleine Kalender, Einkaufschips mit Sponsor-Aufdruck.
  • Wichtig: Die Kennzeichnung muss dauerhaft & deutlich sein.
  • Grenze: Für verschreibungspflichtige Arzneimittel sind selbst diese Werbegaben verboten, wenn sie gegen Arzneimittelpreisvorschriften verstoßen (z. B. Rabatt auf verschreibungspflichtige Arzneimittel zugunsten des Endverbrauchers ist unzulässig).

2. Preisvorteile und kostenlose Zugaben

Es können auch Zuwendungen gestattet sein, wenn sie

  1. als Geldbetrag (z. B. Rabatt)
  2. als zusätzliche gleiche Ware (z. B. 2-für-1-Angebote)

gewährt werden.

  • Achtung: Geldliche Vorteile sind bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nur erlaubt, wenn sie die Preisbindung nicht unterlaufen.
  • Zusätzliche Ware darf nicht bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln (also auch nicht bei Rx-Arzneimitteln!) angeboten werden.

3. Handelsübliches Zubehör

Erlaubt bleibt

[…] nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen […]

  • Dazu zählen z. B. Dosierhilfen, Messlöffel bei flüssigen Arzneimitteln oder Reiseverpackungen.
  • Ebenso erlaubt: Erstattung von Fahrtkosten im vertretbaren Rahmen (z. B. ÖPNV-Kosten zum Arzt/Apotheker bei besonderem Anlass).
  • Praxisbezug: Alles muss handelsüblich und angemessen im Verhältnis zum Wert der Hauptleistung sein.

4. Auskünfte und Ratschläge

Zulässig ist außerdem das Angebot von

[…] Auskünften oder Ratschlägen […]

  • Zum Beispiel: Beratungsgespräche, Informationsbroschüren mit Gesundheits-Tipps.

5. Kostenlose Kundenzeitschriften

Kundenzeitschriften dürfen

[…] unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben werden […], wenn sie der Kundenwerbung […] dienen, auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind.

  • Zum Beispiel: Apotheken-Umschau.

Besondere Regelungen und Einschränkungen

  • Nur für die Praxis: Werbegaben an Fachkreise dürfen nur dann gewährt werden, wenn sie zur Verwendung im beruflichen Kontext bestimmt sind. Ein persönliches Geschenk an den Apotheker ist nicht gedeckt.
  • Preisvorschriften haben Vorrang: Sobald die Preisbindung für Arzneimittel greift, sind Werbegaben nahezu ausgeschlossen.
  • Keine Umgehung über Preisvorteile: Werbegeschenke dürfen nicht dazu dienen, die Preisbindung zu umgehen oder indirekt Rabatte zu gewähren.

Sonderfall: Wissenschaftliche Veranstaltungen

Für Fachkreise sind Zuwendungen in ausschließlich berufsbezogenen wissenschaftlichen Veranstaltungen erlaubt – vorausgesetzt, der Rahmen bleibt angemessen und der Fokus liegt eindeutig auf dem wissenschaftlichen Zweck. Extras wie Übernachtungen für Begleitpersonen sind nicht zulässig.

Blut- und Gewebespenden

Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

Damit soll eine unsachliche Beeinflussung beim sensiblen Thema Spenden unterbunden werden.

TipPraxisrelevanz

Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist die Zulässigkeit von Werbegaben besonders streng begrenzt. Preisvorschriften dürfen unter keinen Umständen durch Werbegaben umgangen oder unterlaufen werden. Auch kleine Geschenke sind hier regelmäßig verboten, insbesondere gegenüber Endverbrauchern.

Kompakte Zusammenfassung

§7 HWG schützt wirksam vor unsachlicher Beeinflussung sowohl von Fachkreisen als auch Endverbrauchern durch Werbegaben. Kleine, klar gekennzeichnete Werbeartikel, handelsübliches Zubehör und kundenbezogene Serviceleistungen sind unter engen Bedingungen zulässig. Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bleibt der allermeiste Spielraum für Werbegaben aus guten Gründen eingeschränkt. Für die Arbeit in der Apotheke oder pharmazeutischen Praxis ist das Bewusstsein für diese Grenzen und Zulässigkeiten essenziell.

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