§ 29

📖 Zum Gesetz

  1. Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können einer Beobachtung unterworfen werden.

  2. Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen ist, hat die erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1 ist ferner verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf Verlangen ihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt auch bei Änderungen einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 oder in Einrichtungen im Sinne von § 23 Absatz 5 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 sowie § 36 Absatz 1 sowie beim Wechsel einer Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33. § 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

Gesetzliche Grundlagen und Anforderungen der Beobachtung bei Infektionsverdacht

§ 29 IfSG regelt die behördliche Beobachtung von Personen, die möglicherweise in das Infektionsgeschehen involviert sind. Der Paragraph gibt dem Gesundheitsamt die Befugnis, bestimmte Personengruppen im Zusammenhang mit meldepflichtigen Krankheiten verstärkt zu kontrollieren – mit dem Ziel, Infektionsketten frühzeitig zu erkennen und die Weiterverbreitung von Krankheiten zu verhindern.

Wer kann zur Beobachtung verpflichtet werden?

Unter Beobachtung gestellt werden können:

  • Kranke
  • Krankheitsverdächtige (Personen, bei denen der Verdacht auf eine meldepflichtige Krankheit besteht)
  • Ansteckungsverdächtige (Personen, die Kontakt zu Infizierten hatten)
  • Ausscheider (Personen, die Krankheitserreger ausscheiden, auch wenn sie keine Symptome zeigen)

Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können einer Beobachtung unterworfen werden.

Die Entscheidung über eine Beobachtung trifft das Gesundheitsamt – nach pflichtgemäßem Ermessen und abhängig von der infektiologischen Situation.

Rechte und Pflichten während der Beobachtung

Wer einer behördlichen Beobachtung unterworfen wurde, ist verpflichtet, gewisse Einschränkungen hinzunehmen und mit dem Gesundheitsamt zu kooperieren.

Folgende Verpflichtungen ergeben sich konkret:

  • Duldung erforderlicher Untersuchungen:
    Untersuchungen durch Beauftragte des Gesundheitsamtes müssen geduldet werden.
  • Befolgung von Anordnungen:
    Es besteht die Pflicht, den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten.
  • Auskunft und Zutritt:
    Der betroffenen Person muss den Beauftragten des Gesundheitsamtes auf Verlangen Zutritt zur Wohnung gestatten und über alle gesundheitsrelevanten Umstände Auskunft geben.

…ist ferner verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf Verlangen ihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben…

  • Meldepflicht bei Umzug oder Tätigkeitswechsel:
    Jeder Wechsel der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthalts muss unverzüglich dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Gleiches gilt bei:

    • Änderung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich
    • Wechsel der Arbeitsstätte in medizinischen Einrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Schulen, Kitas)
    • Wechsel einer Gemeinschaftseinrichtung (z. B. Wechsel von einer Schule in eine andere)

Beschränkung von Grundrechten

Ein wichtiger Aspekt:

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung werden insoweit eingeschränkt.

Das bedeutet: Bestimmte Grundrechte der betroffenen Personen, wie etwa das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder die Unverletzlichkeit der Wohnung, dürfen vorübergehend eingeschränkt werden – ausschließlich zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und nur im gesetzlich festgelegten Rahmen.

TipPraxisrelevanz

Für angehende Apotheker:innen ist § 29 IfSG vor allem bei Verdacht auf meldepflichtige Krankheiten, bei Kundenkontakt und verwaltungstechnischen Abläufen bedeutsam. Wer etwa in der Versorgung von Patienten oder im Lebensmittelbereich arbeitet, muss die Melde- und Kooperationspflichten kennen und beachten.

Zusammenfassung

§ 29 IfSG verpflichtet bestimmte Personengruppen bei Infektionsverdacht, sich einer behördlichen Beobachtung zu unterwerfen, und regelt die damit verbundenen Maßnahmen und Einschränkungen. Das Gesundheitsamt erhält umfassende Rechte zur Durchführung und Überwachung dieser Maßnahmen - inklusive Zugriffsbefugnisse und Meldepflichten der Betroffenen. Ziel ist immer der Schutz der Bevölkerung vor der Weiterverbreitung infektionsgefährlicher Erkrankungen.

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